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24.4492 · Motion · 2024-12-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem ein vorgeburtlicher Mutterschaftsurlaub von drei Wochen eingeführt wird, welcher über die Erwerbsersatzordnung finanziert wird. Der Mutterschaftsurlaub nach der Niederkunft darf dadurch nicht angetastet werden.

Begründung

Laut dem Bericht in Erfüllung des Postulats 15.3793 müssen 80 Prozent der schwangeren Frauen ihre Erwerbstätigkeit während der Schwangerschaft unterbrechen. In den letzten zwei Wochen vor der Geburt sind 70 Prozent der Frauen krankgeschrieben. Nur jede sechste Frau arbeitet bis zur Geburt.

Die Waadtländer Hochschule für Gesundheit HESAV (Teil der HES-SO) und das Universitätszentrum für Allgemeinmedizin und öffentliche Gesundheit Unisanté in Lausanne haben eine vom Schweizerischen Nationalfonds geförderte Studie über den Mutterschutz am Arbeitsplatz («Protection de la maternité au travail: pratiques, obstacles, ressources», 2017‒2020) durchgeführt und darin Lücken beim Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zutage gefördert. Diese Lücken sind nicht nur für die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerinnen und ihrer ungeborenen Kinder nachteilig, sondern auch für den Betrieb der Unternehmen.

  1. Die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und ihrer Kinder ist gefährdet.

  2. Es kommt zu einem Anstieg der krankheitsbedingten Abwesenheiten und der Taggeldprämien sowie zu Organisationsproblemen innerhalb der Unternehmen infolge der Abwesenheiten.

  3. Dies kann die Rückkehr von Frauen in den Beruf behindern, zu Diskriminierung führen und einen Verlust von Kompetenzen innerhalb der Unternehmen zur Folge haben.

In seiner Stellungnahme zur Motion 21.3155 spricht sich der Bundesrat aus zwei Gründen gegen einen vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub aus: einerseits aufgrund der Coronakrise, welche eine Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmende darstellte, und andererseits aufgrund der Kosten einer solchen Massnahme, welche sich gemäss Bundesrat auf 200 Millionen Franken belaufen würden. Da sich die Wirtschaft hervorragend erholt hat, ist das erste Argument heute entkräftet. Was die Kosten anbelangt, würde eine umfassendere Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen Lücken beim Schutz wohl eher für eine Einführung eines vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs sprechen.

Damit werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder besser geschützt werden und gleichzeitig jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Grösse und Tätigkeit, seinen schwangeren Mitarbeiterinnen sichere Bedingungen bieten und gut ausgebildete Arbeitskräfte halten kann, während die Gesundheit aller Mitarbeitenden am Arbeitsplatz gefördert wird, fordern wir einen dreiwöchigen Mutterschaftsurlaub vor dem Geburtstermin als Ergänzung zum Gesundheitsschutz während der gesamten Schwangerschaft.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich bereits in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats Maury Pasquier zum Vorschlag eines vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs geäussert (15.3793 «Mutterschaftsurlaub. Arbeitsunterbrüche vor dem Geburtstermin»). Dabei stützte er sich auf den Forschungsbericht «Erwerbsunterbrüche vor der Geburt» des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS (Bericht von 2017, verfügbar unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen). Später nahm er auch im Rahmen der Motionen Baume-Schneider (21.3283 «Mutterschutz vor der Niederkunft») sowie Wasserfallen Flavia (21.3155 «Mutterschutz vor der Niederkunft») Stellung, die auf den Bundesratsbericht folgten und vom Parlament abgelehnt wurden. Die im Rahmen des oben genannten Forschungsberichts durchgeführte Analyse kommt zum Schluss, dass Erwerbsunterbrüche aufgrund von Schwangerschaft bereits ausreichend abgedeckt sind. Kann eine schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, so ist heute der Arbeitgeber, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses, zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art. 324a Abs. 1 und 3 Obligationenrecht [OR, SR 220]; Art. 35 Abs. 3 Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]). Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt in der Regel von der Anzahl Dienstjahre beim Arbeitgeber ab. Viele Betriebe schliessen um Übrigen eine private Krankentaggeldversicherung ab. Die unterstellten Mitarbeitenden sind dann in der Regel während höchstens 720 Tagen gegen Einkommensausfälle bei Krankheit versichert, wobei mindestens 80 Prozent des Lohnes vergütet werden. Knapp 95 Prozent der im Rahmen des Forschungsberichts befragten Frauen erhalten während der gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 Prozent ihres Lohnes. 67 Prozent davon erhalten den vollen Lohn ausbezahlt. Gemäss Forschungsbericht erhalten nur 1 Prozent der betroffenen Frauen bei Absenz aus gesundheitlichen Gründen, 3 Prozent bei Absenz infolge Beschäftigungsverbots und 0 Prozent bei Absenz auf blosse Anzeige hin weniger als 80 Prozent des Lohnes. Keinen Lohn erhalten 4 Prozent bei Absenz aus gesundheitlichen Gründen, 7 Prozent bei Absenz infolge Beschäftigungsverbots und 6 Prozent bei Absenz auf blosse Anzeige hin. Die Einführung eines vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaubs würde auch die Arbeitgebenden betreffen; einerseits hätten sie dadurch mehr Planungssicherheit und ein geringeres finanzielles Risiko, da sie von der Verpflichtung befreit würden, den Lohn während dieser Zeit weiterzuzahlen. Andererseits würde eine längere Abwesenheit die unternehmensinterne Arbeitsorganisation erschweren. Die Mehrheit der befragten Mütter befürwortet einen vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub, aber nicht aus finanziellen, sondern aus organisatorischen Gründen. Sie würden es jedoch vorziehen, die zusätzlich gewährten Wochen nach statt vor der Geburt zu beziehen. Im Ergebnis hätte der vorgeschlagene vorgeburtliche Urlaub einzig die Wirkung, bereits gedeckte Kosten zu ersetzen, ohne dass hierfür ein Bedarf nachgewiesen ist. Durch den vorgeburtlichen Urlaub würde sich die Situation für die allermeisten Frauen nicht verbessern und für jene, die derzeit den vollen Lohn erhalten, allenfalls sogar verschlechtern. Schätzungen zufolge würde die Einführung eines dreiwöchigen vorgeburtlichen Urlaubs für die EO zusätzliche Kosten von rund 200 Millionen Franken pro Jahr verursachen (gemäss Kosten von 2023). Darüber hinaus erarbeitet der Bundesrat derzeit in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Aufträge eine Botschaft und den Gesetzesentwurf zu weiteren Angleichungen der EO (Vereinheitlichung der Betriebszulage und der Kinderzulage, Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei einem mindestens zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt, Betreuungsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Kindes). Würde ein vorgeburtlicher Urlaub eingeführt, müsste analysiert werden, ob der derzeitige Beitragssatz von 0,5 Prozent mit Blick auf die laufende Revision beibehalten werden könnte.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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