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Unterschriftenlisten für Referenden und Volksinitiativen. Zusätzliche Angabe der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der jeweiligen Liste verantwortlich ist

24.450 · Parlamentarische Initiative · 2024-09-26

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) wird so geändert, dass auf den Unterschriftenlisten für Referenden und den Unterschriftenlisten für Volksinitiativen jeweils zusätzlich der Name und die Adresse der Person angegeben werden muss, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat.

1. Art. 60 BPR Unterschriftenliste

Zusätzlicher Bst. d: Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.

2. Art 68 BPR Unterschriftenliste

Zusätzlicher Bst. f: Name und Adresse der Person, die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.

Begründung

Damit die Gemeindeverwaltungen und die Bundeskanzlei bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterschriften beim Verdacht auf Unregelmässigkeiten die verantwortliche Person ausfindig machen können, ist es sinnvoll, wenn die Unterschriftenlisten zusätzlich den Namen der Person enthalten, die die Unterschriften auf der Liste gesammelt hat oder die für die Sammlung der Unterschriften auf der Liste verantwortlich ist.

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