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24.4514 · Motion · 2024-12-19

Finanzdepartement

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Der Bundesrat passt die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften so an, dass juristische Personen nur noch gemäss den materiellen Voraussetzungen von Art. 56 lit. g und h DBG von der Steuerpflicht befreit werden. Dafür ist insbesondere der Umfang der gemeinnützigen Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit transparent von den übrigen Aktivitäten abzugrenzen, indem steuerbefreite Organisationen

  1. jährlich eine Rechnung erstellen (Erfolgsrechnung und Bilanz), aus welcher ersichtlich ist, in welchem Umfang Mittel jeweils vereinnahmt (z.B. Mitgliederbeiträge, Spenden) und verwendet wurden für (i) die der Steuerbefreiung zugrundeliegenden gemeinnützigen Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit und (ii) für übrige Tätigkeiten (im Sinne einer Spartenrechnung);

  2. basierend auf der Jahresrechnung jährlich eine Steuererklärung einreichen.

  3. Juristische Personen und Personengesellschaften, welche gemäss Art. 76c Abs. 1 BPR offenlegungspflichtig sind und regelmässig (z.B. innert 4 Jahren mindestens zwei Mal) Beiträge von mehr als CHF 50'000 an Kampagnen leisten, können nicht steuerbefreit i.S. von Art. 56 lit. g oder h DBG sein.

Soweit erforderlich ist auch das StHG so anzupassen, dass die angepassten Vorschriften zur (teilweisen) Steuerbefreiung auch für die Staats- und Gemeindesteuern gelten.

Begründung

Die Frage der Steuerbefreiung gemeinnütziger Organisationen führt im Zusammenhang mit deren Engagements in politischen Kampagnen immer wieder zu Diskussionen. Zuletzt hielt der Bundesrat fest: «Die Steuerbefreiung ist zu verneinen, wenn eine Institution politische Ziele verfolgt, nicht aber, wenn für die Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes politische Mittel eingesetzt werden» (siehe Mo. 20.4162).

Das Bundesrecht (DBG) sieht allerdings keine Schwarz-Weiss-Lösung hinsichtlich einer Steuerbefreiung vor, sondern wählt mit der Möglichkeit einer partiellen Steuerbefreiung einen differenzierten Ansatz (Art. 56 lit. g und h DBG). Mit dem hier vorgeschlagenen Ansatz kann sichergestellt werden, dass gemeinnützige Organisationen oder solche mit Kultuszwecken partiell für ihre im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeiten von der Steuer (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) befreit werden und – spiegelbildlich – auch Zuwendungen von Spenderinnen und Spendern in diesem Rahmen steuerlich abzugsfähig bleiben. Damit wird die Gemeinnützigkeit solcher Organisationen gestärkt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, ist im Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 56 Bst. g DBG) und analog im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 23 Bst. g StHG) geregelt. Gemäss dem von der ESTV zu diesen Steuerbefreiungen verfassten Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 kann eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht gezogen werden, wenn nicht alle Mittel der steuerbefreiten juristischen Person ausschliesslich und unwiderruflich der Verfolgung des steuerbereiten gemeinnützigen Zweckes gewidmet sind. Mit dieser für die Veranlagung der direkten Bundessteuer verbindlichen Weisung ist auch klargestellt, dass Organisationen, die nur zum Teil gemeinnützig sind, nicht im vollen Umfang steuerbefreit werden dürfen. Detailliert geregelt ist im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV auch die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen (Art. 56 Bst. h DBG; Art. 23, Abs. 1 Bst. g StHG). Die gemischte Zwecksetzung (teilweise gemeinnützige und teilweise Kultuszwecke) steht einer Steuerbefreiung an sich nicht entgegen. Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen ist jedoch bei gemischter Zwecksetzung für jeden dieser Zwecke regelmässig ein separater Rechtsträger zu schaffen oder es müssen, ausnahmsweise, zumindest klar getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto geführt werden.Der Bundesrat begrüsst die Grundidee der Motion, die Gemeinnützigkeit steuerbefreiter Organisationen zu stärken, ist jedoch der Ansicht, dass die bestehenden Vollzugsvorschriften genügen, um die teilweise Steuerbefreiung zu gewährleisten und zugleich Missbräuche festzustellen. Bei Anzeichen, dass die Voraussetzungen von der Organisation nicht mehr erfüllt werden, kann eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke jederzeit vom zuständigen Kanton überprüft werden. Zuständig ist derjenige Kanton, in welchem die steuerbefreite Organisation ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kontrolliert für die direkte Bundessteuer die Einhaltung der Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit und hält nötigenfalls die Kantone auch an, Steuerbefreiungen zu überprüfen. Eine Pflicht zur jährlichen Einreichung einer Steuererklärung und Spartenrechnung würde hingegen einen hohen administrativen Aufwand insbesondere bei den Steuerbehörden, aber auch bei den steuerbefreiten Organisationen verursachen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die kantonalen Steuerbehörden weiterhin jedes Jahr nur einen Bruchteil der Fälle überprüfen würden, da die verfügbaren Ressourcen beschränkt und diese anderweitig zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen Besteuerung benötigt werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.