24.4545 · Interpellation · 2024-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Auf meine Frage 24.7612 antwortet der Bundesrat, dass nebst der Bodenstrategie Schweiz der überarbeitete Sachplan Furchtfolgeflächen (FFF) zur nachhaltigen Erhaltung der Ressource Boden beitragen soll. Darin werden der schweizweite Mindestumfang an FFF, deren Aufteilung auf die Kantone sowie der raumplanerische Umgang mit den FFF festgelegt. Der Bund hat die Oberaufsicht über die Umsetzung des Sachplans.
Mit der Verabschiedung des Sachplans FFF hat der Bundesrat die beteiligten Ämter zudem beauftragt, ein Konzept für eine schweizweite Bodenkartierung auszuarbeiten. Der entsprechende Zeitplan sieht eine 5-jährige Vorbereitungsphase ab 2023 und den Start der Erhebungen ab 2029 vor. Die Kartierung soll schätzungsweise 20 Jahre dauern.
Bezüglich der Ursachen für den Verlust von FFF antwortet der Bundesrat auf meine Frage 24.7041, dass vor allem die zunehmende Verstädterung und die Verwaldung in Berggebieten für den Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche verantwortlich ist. In der Bodenstrategie wird jedoch hervorgehoben, dass auch Erosion, Abbau von organischer Substanz, Verdichtung des Bodens aber auch seine Belastung durch Schadstoffe wichtige Ursachen für den Verlust von FFF sind.
Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welchen Anteil haben die oben genannten und weitere wichtige Ursachen am Verlust von FFF in der Schweiz? Falls es dazu keine konkreten Zahlen geben sollte, warum nicht und bis wann könnten sie publiziert werden?
2. Welche Auswirkungen hat der überarbeitete Sachplan bisher, auf die Entwicklung bei den FFF?
3. Angesichts des Zeithorizonts der schweizweiten Bodenkartierung bzw. vor dem Hintergrund des eklatanten Mangels an Bodeninformationen: Wie will er bis 2049 den Verlust von FFF effizient und effektiv auf null reduzieren?
4. Unter diesen Umständen: Wie wird der Sachplan FFF auf kantonaler Ebene umgesetzt?
Stellungnahme des Bundesrates
1: Zur Verstädterung und Verwaldung von Landwirtschaftsflächen gibt es Auswertungen der Arealstatik 2018. Die Landwirtschaftsflächen verkleinerten sich zwischen 1985 und 2018 um gesamthaft 1’143 km2; gegen zwei Drittel davon wurden zu Siedlungsflächen. Es gibt aber aus folgenden Gründen keine detaillierte Auswertung für den Verlust von Fruchtfolgeflächen (FFF):
- Der Sachplan FFF gibt den Kantonen einzig vor, welchen Mindestumfang an FFF sie sichern müssen. Die Kantone selbst sind für die Ausscheidung der FFF zuständig und der Vollzug ist in den einzelnen Kantonen unterschiedlich.
- Mit der Statistik der FFF aus dem Jahr 2023 besteht nun aber ein erster, harmonisierter Stand aller in den Kantonen inventarisierter FFF. Die nächste FFF-Statistik erscheint 2027. Damit wird ein Vergleich von (beiden) Datenständen künftig möglich sein.
- Da die Ursachen für die Veränderungen aber nicht erfasst werden, wird es auf Bundesebene auch künftig nicht möglich sein, die Gründe für einen Verlust von FFF statistisch auszuweisen. Einzig die Kantone könnten eine detaillierte Analyse der erfolgten Nutzungsänderungen vornehmen.
- Ein Wegfall oder eine Verschiebung von FFF innerhalb eines Kantons bedeutet zudem nicht zwingend den Verlust von FFF durch einen Verbrauch (z. B. Einzonung oder Bauvorhaben), sondern kann sich auch durch die Bereinigung des FFF-Inventars oder Neukartierungen von Flächen ergeben.
- Für den Abbau von organischer Substanz, die Verdichtung oder die Belastungen durch Schadstoffe bestehen keine flächendeckenden Informationen. Bezüglich der Erosion können den qualitativen Erosionsrisikokarten weitergehende Informationen entnommen werden.
2: Dank des überarbeiteten Sachplans FFF mit den behördenverbindlichen Grundsätzen G1 bis G18 und der Bestimmungen im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700 [Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 15 Abs. 3 gemäss den Änderungen vom 15. Juni 2012]) sowie im Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531 [Art. 30]) konnte der Schutz der FFF gestärkt werden. Sowohl im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung als auch mit der Umsetzung in den Kantonen wird dem wichtigen Interesse des Erhalts der FFF mehr Beachtung geschenkt. Nicht nur der Bund versucht, den Verbrauch von FFF für Zwecke jeglicher Art zu minimieren und diese Flächen bei einem unumgänglichen Verbrauch zu kompensieren. Auch die Kantone führen in ihren kantonalen Richtplänen Kompensationsregelungen ein. Hierzu erarbeiten die Kantone ein Verzeichnis mit potentiell geeigneten Kompensationsflächen.
3: Mit RPG 1 und der darin geforderten Siedlungsentwicklung nach innen konnte der Verbrauch von FFF bereits gebremst werden. Weiter sieht die am 29. September 2023 von den eidgenössischen Räten verabschiedete 2. Etappe der Revision des RPG vor, die Anzahl Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzonen zu stabilisieren. Mit diesen Instrumenten sowie dem konsequenten Einfordern einer umfassenden Interessenabwägung mit Standortevaluation kann der Kulturlandverbrauch weiter reduziert werden. Dies auch durch die Anpassung der kantonalen Richtpläne sowie die entsprechenden Anpassungen der kantonalen Planungs- und Baugesetze.
In Anbetracht des durch die FFF-Statistik 2023 ausgewiesenen geringen Positivsaldo von 7'220 ha FFF (entspricht 1.6 % des schweizweiten Mindestumfangs) und des anhaltenden Siedlungsdrucks sollen in einem ersten Schritt Methoden zur Berücksichtigung der Bodenfunktionen in der Raumplanung und zur Steuerung des Bodenverbrauchs getestet werden (Erarbeitung von guten Praxisbeispielen). Gegebenenfalls sollen später verbindliche Vorgaben dafür sorgen (Massnahme 2 gemäss Bericht in Erfüllung des Postulats 20.3477 Burkart vom 2. Juni 2020), dass das Ziel Netto-Null Bodenverbrauch gemäss Bodenstrategie Schweiz erreicht werden kann. Die Resultate der schweizweiten Bodenkartierung gemäss dem vom Bundesrat am 29. März 2023 verabschiedeten Konzept sollen die Identifikation und Bilanzierung von FFF künftig unterstützen und erleichtern.
4: Die Kantone aktualisieren ihre FFF-Inventare mindestens jährlich. Zudem beobachten sie die Entwicklung ihrer FFF. Diese Veränderungen müssen dem ARE alle 4 Jahre mitgeteilt werden. Die Beanspruchung von FFF kann mehrheitlich jedoch nicht einem Verbraucher allein zugeordnet werden (vgl. hierzu auch die Antwort auf Frage 1).