Lexipedia

Welche Reaktion auf die alarmierenden Ergebnisse betreffend sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

24.4548 · Interpellation · 2024-12-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Angesichts der kürzlich veröffentlichten Studie des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), die die unzumutbare Situation in Bezug auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zutage gefördert hat, wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Wie gedenkt der Bundesrat, die Missstände zu beseitigen?
  • Wird er den Empfehlungen der Studie folgen?- Wenn ja, welchen und in welchem zeitlichen Rahmen? - Wie steht es um die Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation?

Begründung

Die kürzlich vom EBG und vom SECO veröffentlichte Studie ist sehr besorgniserregend. Die Ergebnisse sind eindeutig: Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz nimmt immer mehr zu. Frauen sind die Hauptopfer: Fast 60 Prozent der Frauen geben an, sexistische oder sexuelle Verhaltensweisen am Arbeitsplatz erlebt zu haben. Junge Frauen sind besonders gefährdet. Die Studie zeigt, dass ein Drittel der 16- bis 25-jährigen Frauen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt hat.

Es muss dringend gehandelt werden, um diesen besorgniserregenden Trend zu bremsen. Entsprechende Massnahmen müssen in allen Bereichen ergriffen werden, von der Prävention bis hin zu Sanktionen, und es muss Möglichkeiten der Kontrolle geben. In diesem Sinne muss die Prävention verstärkt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gut informiert sind. Die Studie zeigt nämlich, dass nur 20 Prozent der Befragten ihre Rechte in diesem Bereich kennen. Gleichzeitig muss das Gleichstellungsgesetz angepasst werden, um die Beweislast zu erleichtern, wie dies in Bezug auf die Lohngleichheit gemacht wurde.

Schliesslich zeigt die Studie auch, dass es höchste Zeit ist, dass die Schweiz das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert, das bereits von 45 Staaten unterzeichnet wurde. Dabei handelt es sich nämlich um die erste verbindliche internationale Norm, die einen klaren Rahmen für die Beseitigung und Verhinderung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt bietet. Sie anerkennt das Recht jeder und jedes einzelnen auf ein Arbeitsumfeld ohne Gewalt und Belästigung, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung. Diese Forderung nach einer Ratifizierung ist im Übrigen nicht neu, da sie seit der Rückweisung an den Bundesrat durch den Ständerat im letzten Herbst hängig ist.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist in mehreren Gesetzen geregelt: Gemäss Artikel 4 Gleichstellungsgesetz (GlG; SR 151.1) stellt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Diskriminierung dar. Die Fürsorgepflicht verlangt von den Arbeitgebenden, dass sie Massnahmen ergreifen, um sexuelle Belästigungen zu verhindern. Kommt es zu einem Fall von sexueller Belästigung, müssen sie zudem eingreifen. Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht alle erforderlichen Massnahmen getroffen, um einen Fall von sexueller Belästigung zu verhindern oder zu beenden, kann sie oder er zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden (Art. 5 Abs. 3 GlG). Gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich, was sowohl die physische als auch die psychische Integrität umfasst. Die gleiche Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit ergibt sich aus Artikel 328 Obligationenrecht (OR; SR 220).- Gemäss der «Studie zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz» vom Dezember 2024, herausgegeben vom EBG und vom SECO, gibt es in jedem fünften Betrieb keine Präventions- oder Interventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung. Obwohl die Mehrheit der Unternehmen angibt, sexuelle Belästigung ernst zu nehmen, zeigt die Studie sowohl bei den Arbeitgebenden als auch bei den Arbeitnehmenden grosse Wissenslücken hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen auf. Der Bundesrat wird seine Bemühungen zur Information und Sensibilisierung zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz fortsetzen und die Arbeitsinspektorate werden weiterhin Kontrollen in den Betrieben durchführen (Art. 41 ArG).- Die Empfehlungen in der erwähnten Studie des EBG und des SECO richten sich in erster Linie an die Arbeitgebenden. Es ist an ihnen, geeignete Massnahmen für den Schutz ihrer Arbeitnehmenden zu ergreifen, sodass sie den bestehenden gesetzlichen Rahmen einhalten. Die Arbeitgebenden können sie sich unter anderem auf die Informations- und Schulungsunterlagen des EBG und des SECO stützen, welche den Branchenorganisationen, den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden zur Verfügung gestellt werden.- Mehrere Empfehlungen aus der Studie sind in der Dokumentation des EBG und des SECO bereits berücksichtigt. Basierend auf der erwähnten Studie aktualisieren das EBG und das SECO zurzeit ihr Informations- und Schulungsmaterial für die Brachenorganisationen, die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmenden. Dieses soll vor Ende 2025 publiziert werden. Darüber hinaus wird im laufenden Jahr auch der Inhalt der spezifischen Schulung zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz für die Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren an die Ergebnisse der Studie angepasst werden. Das SECO führt ein statistisches Monitoring durch, insbesondere hinsichtlich der Umfragen zur Gesundheit am Arbeitsplatz, um wichtige Entwicklungen in diesem Bereich zu erkennen (z. B. European Working Conditions Survey EWCS, European Survey of Enterprises on New and Emerging Risks ESENER).- Am 18. Mai 2022 hat der Bundesrat eine Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt verabschiedet. Am 25. September 2023 hat der Ständerat die Ratifizierungsvorlage an den Bundesrat zurückgewiesen und ihn beauftragt, in einem Zusatzbericht aufzuzeigen, welche Bestimmungen des Übereinkommens direkt und welche indirekt anwendbar sind sowie eine ordentliche Vernehmlassung durchzuführen. Dies wurde vom Nationalrat bestätigt. Eine Vernehmlassungsvorlage wird dem Bundesrat im ersten Halbjahr 2025 unterbreitet.

Welche Reaktion auf die alarmierenden Ergebnisse betreffend sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz? | Lexipedia | Lexipedia