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Die negativen Anreize der IV in Bezug auf die Beschäftigung beseitigen und das Potenzial für die berufliche Wiedereingliederung ausschöpfen

24.4618 · Motion · 2024-12-20

Departement des Innern

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Zur Beseitigung der negativen Anreize wird der Bundesrat beauftragt, die Artikel 32, 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) so anzupassen, dass:

1. die Schutzfrist auf drei Jahre verlängert wird;

2. bei einem Rückfall innerhalb von drei Jahren nach der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente wieder die ursprüngliche Rente ausbezahlt wird;

3. die Überprüfung des Invaliditätsgrads frühestens drei Jahre nach der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente vorgenommen wird.

Begründung

In Zeiten von Fachkräftemangel und vielen neuen Renten muss unbedingt vermieden werden, dass Menschen durch negative Anreize von einer Erwerbstätigkeit abgehalten werden. Die Furcht, bei einem gesundheitlichen Rückfall sowohl das Einkommen als auch den Anspruch auf eine Rente zu verlieren, kann jedoch vom Versuch, sich wieder in die Arbeitswelt einzugliedern, abhalten. Betroffen sind insbesondere Personen, die aufgrund instabiler physischer und psychischer Erkrankungen in einer günstigeren Phase eine Wiedereingliederung versuchen möchten.

Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Übergangsleistung nach den Artikeln 32–34 IVG (18.4378 und 21.4160). Diese wird bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit gewährt und entspricht der ursprünglichen IV-Rente. Gleichzeitig wird der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Revision überprüft. Die Pflicht zur sofortigen Revision hat zur Folge, dass die Übergangsleistung keinen Schutz bietet und somit den negativen Anreiz nicht abschwächt: 45 Prozent der Personen, die versuchen, wieder zu arbeiten, und aufgrund einer erneuten Arbeitsunfähigkeit scheitern, verlieren nach einer solchen Revision ihren ursprünglichen Rentenanspruch. Diejenigen, die diesem Risiko Rechnung tragen, werden den Schritt kaum wagen. So zeigen denn auch die Zahlen, dass die Übergangsleistung nur sehr wenig in Anspruch genommen wird: 260 Fälle in sieben Jahren (18.4378).

Bezüger und Bezügerinnen einer IV-Rente sollten ohne Furcht versuchen können, wieder eine bezahlte Arbeit aufzunehmen. Deshalb ist eine Schutzfrist von drei Jahren ohne Revision erforderlich. Die möglichen Mehrkosten für die IV sind angesichts der derzeit äusserst niedrigen Fallzahlen bei den Übergangsleistungen und der Revision nach drei Jahren vernachlässigbar. Demgegenüber wird häufiger eine Berufstätigkeit aufgenommen, worauf die Auszahlung der Rente vorübergehend unterbrochen wird, und kommt es häufiger zu einer erfolgreichen langfristigen beruflichen Wiedereingliederung. Das Sparpotenzial ist folglich beträchtlich.

Antrag des Bundesrates

Annahme (teilweise)

Stellungnahme des Bundesrates

Die Punkte 1 und 2 der Motion entsprechen bereits geltendem Recht. Im Gegensatz dazu sieht Punkt 3 eine neue Regelung in Form einer Verlängerung der Frist für den Beginn der Einleitung der Überprüfung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle nach Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Der Bundesrat ist bereit, die Umsetzungsmöglichkeiten dieser Änderung im Rahmen der nächsten IVG-Revision zu prüfen.

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