24.4638 · Motion · 2024-12-20
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern, um sicherzustellen, dass die Oper von Menschenhandel für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden effektiv und innerhalb einer angemessenen Frist entschädigt werden.
Begründung
Der dritte nationale Aktionsplan gegen Menschenhandel 2023–2027 fokussiert auf die Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft und auf die Stärkung der Strafverfolgung. Es bestehen hingegen noch Lücken in Bezug auf den Vollzug und die abschreckende Wirkung von Urteilen. Was die Formen der Ausbeutung betrifft, wird die Abhängigkeit der Opfer von ihren Ausbeutern und Ausbeuterinnen durch nicht bezahlte oder vorenthaltene Löhne verstärkt, was bei den Opfern zu extremem Leid und wirtschaftlichen Schäden führt.
Zwar sind in erster Linie die verurteilten Täter und Täterinnen dafür verantwortlich, die Opfer für ausstehende Löhne zu entschädigen, doch aufgrund von Insolvenz oder Strategien zur Verheimlichung ihres Vermögens ist dieser Prozess häufig unwirksam. Vielen Opfern wird die notwendige materielle Wiedergutmachung vorenthalten, weil diese Entschädigung im Rahmen des schweizerischen Opferhilfegesetzes (OHG) ausgeschlossen ist. Dies hält die Opfer davon ab, Anzeige zu erstatten oder sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen, weshalb sie weiterhin verletzlich und dem Risiko einer erneuten Ausbeutung ausgesetzt sind. Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtet die Staaten jedoch dazu, Massnahmen zu ergreifen, die eine subsidiäre Entschädigung gewährleisten, wie zum Beispiel zweckgebundene Fonds, die aus eingezogenen Vermögenswerten finanziert werden, oder die Übernahme von Forderungen durch den Staat. Diese Massnahmen sollen eine schnelle und gerechte Entschädigung für materielle oder immaterielle Schäden gewährleisten.
Die Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) betont in ihrem Bericht 2024, dass die Schweiz unbezahlte Löhne in die Entschädigung nach dem OHG einbeziehen sollte. GRETA fordert daher die Schweizer Behörden auf, das Gesetz zu revidieren, um die Rechte der Opfer besser zu schützen und die internationalen Verpflichtungen einzuhalten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Für den Bundesrat ist es von grundlegender Bedeutung, dass jede im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) als Opfer anerkannte Person für die erlittene Beeinträchtigung entschädigt wird. Konkretisiert wird dieser Grundsatz in erster Linie durch das Recht des Opfers, den Täter oder die Täterin zivilrechtlich zu belangen. Dies entspricht der Vorgabe von Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (Warschauer Übereinkommen; SR 0.311.543), wonach jede Vertragspartei in ihrem internen Recht das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Täter beziehungsweise Täterinnen vorsehen muss. In unserem Rechtssystem schützen das Strafrecht, das Zivilrecht, das Sozial- und Privatversicherungsrecht und subsidiär die Opferhilfe das Opfer vor den finanziellen Folgen der Straftat. Für die Umsetzung dieser Rechte sind die Kantone zuständig, sowohl was das Straf- und Zivilverfahren als auch was die Opferhilfe anbelangt. Für die Opferhilfe haben die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen (Art. 29 Abs. 1 OHG), damit das Opfer innert angemessener Frist Entschädigung und Genugtuung erhält. Bei der Einführung des Unterstützungsmechanismus gemäss OHG hat der Gesetzgeber vom Konzept einer vollständigen und bedingungslosen Wiedergutmachung des Schadens abgesehen und stattdessen einen staatlichen Solidaritätsbeitrag in Anerkennung des erlittenen Leids vorgesehen. Demzufolge wird ein materieller Schaden nur dann entschädigt, wenn er mit einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität einhergeht (Art. 1 OHG). Lohnausstände gelten als rein wirtschaftliche Schäden und sind als solche folglich nicht vom OHG abgedeckt. Die beantragte Änderung käme daher einem Paradigmenwechsel gleich. Der Bundesrat ist darüber hinaus der Ansicht, dass das geltende Recht die Vorgaben von Art. 15 Abs. 4 des Warschauer Übereinkommens bereits erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung können die Vertragsparteien nämlich frei entscheiden, unter welchen Bedingungen sie die Opfer entschädigen wollen. Die Schweiz hat die Empfehlung des Europarats bezüglich ausstehender Löhne der Opfer von Menschenhandel zur Kenntnis genommen. Der Bundesrat anerkennt die diesbezügliche Problematik. Ein verbesserter Zugang zu den Opferhilfeleistungen ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates, das er auch als strategisches Ziel in den Dritten Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel 2023-2027 aufgenommen hat (siehe Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Dezember 2022). Die Umsetzungsarbeiten im Rahmen des Dritten Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel 2023-2027 sind im Gange. Es wird eine Evaluation stattfinden, und der Bundesrat wird besonders darauf achten, was konkret erreicht wurde. In der Folge werden neue Massnahmen erarbeitet, um die Prävention und Strafverfolgung weiter zu stärken und den Zugang zu Opferhilfeleistungen zu verbessern. Abschliessend sei noch daran erinnert, dass der Nationalrat den Revisionsbedarf für das OHG ebenfalls verneint hat, als er 2020 die Motion der Sozialdemokratischen Fraktion 19.3040 «Umsetzung der Empfehlungen der Evaluation des Opferhilfegesetzes. Stärkung der Stellung der Opfer» mit 111 zu 63 Stimmen ablehnte.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.