24.4661 · Interpellation · 2024-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Anfang 2026 tritt die Entwaldungsverordnung der EU in Kraft. Bis dahin haben die Unternehmen Zeit, umzustellen. In- und Exporteure müssen künftig nachweisen, dass ihre Waren nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen haben.
Bislang hat der Bundesrat die Übernahme der EU-Verordnung nicht in die Wege geleitet, obwohl eine Anpassung gesetzlich vorgesehen ist. Auch hat er keinen alternativen Massnahmeplan entwickelt, um den Schweizer Entwaldungs-Fussabdruck zu reduzieren (vgl. 21.3917). Auf der Grundlage des Umweltschutzgesetzes, Art. 35e, könnte der Bundesrat bereits heute ohne Gesetzesänderung Massnahmen ergreifen, um den Entwaldungs-Fussabdruck der Schweiz zu reduzieren.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:
USG Art. 35 e Abs. 2 verlangt die Anpassung der Schweizer Bestimmungen an die europäische Regulierung: “Der Bundesrat legt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest.” Bis wann und in welcher Art wird der Bundesrat diese gesetzlichen Vorgaben umsetzen?
Im Februar 2024 hat der Bundesrat angekündigt, eine Regulierungsfolgeabschätzung für die Entwaldungsverordnung zu erstellen. Ist dieser Bericht fertig, wann wird er veröffentlicht?
Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass Schweizer Unternehmen ab 2026 weiterhin uneingeschränkten Zugang zum EU-Markt haben, wenn die EU-Verordnung in Kraft tritt?
Wie plant der Bundesrat sicherzustellen, dass es nicht zu Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Unternehmen kommt, insbesondere im Vergleich zu Unternehmen aus Ländern, die die Verordnung nicht übernehmen?
Welche Unterstützung bietet der Bund Schweizer Unternehmen, insbesondere KMU, um die geforderten Nachweise über die Lieferkettenkonformität zu erbringen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die EU hat Ende Dezember 2024 beschlossen, die Umsetzung der Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein Jahr zu verschieben. Grosse Unternehmen müssen die EUDR ab dem 30. Dezember 2025 und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026 einhalten. 1) Für Holz und Holzerzeugnisse gilt in der Schweiz die Holzhandelsverordnung (HHV; SR 814.021). Sie steht mit den Bestimmungen der EU grundsätzlich im Einklang. Aufgrund der Verschiebung der Umsetzung der EUDR in der EU und der ungeklärten Umsetzungsfragen kann der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch keine belastbaren Aussagen machen zum Zeitplan sowie zur Frage, wie sich die EUDR auf das Schweizer Recht auswirkt. 2) Der Bericht «VOBU möglicher Optionen der Schweiz im Umgang mit der EUDR» ist auf der Webseite des Bundesamts für Umwelt verfügbar (www.bafu.admin.ch > Wirtschaft und Konsum > Studien). Er wurde zwischen Februar und September 2024 erstellt. Der Bericht basiert auf Annahmen zur zukünftigen Umsetzung der EUDR und beinhaltet deshalb wesentliche Unsicherheiten. Aus diesem Grund soll die volkswirtschaftliche Beurteilung verfeinert werden, sobald aufgrund der Erkenntnisse aus der Umsetzung der EUDR diese Unsicherheiten reduziert werden können. 3) und 4) Der Bundesrat hat am 14. Februar 2024 eine Aussprache zur EUDR geführt. Er verzichtete auf Anpassungen des Schweizer Rechts und hat die Bundesverwaltung beauftragt, unterstützende Massnahmen für betroffene Unternehmen zu prüfen und weitere Abklärungen zu treffen. Schweizer Unternehmen werden wie Unternehmen aus anderen Drittstaaten behandelt. Wenn sie mit Rohstoffen oder daraus hergestellten Erzeugnissen handeln, die der EUDR unterliegen, werden sie die neuen Vorgaben einhalten müssen. Um die Wettbewerbsnachteile von Schweizer Unternehmen gegenüber EU-Unternehmen zu reduzieren, setzte sich der Bund bei der EU-Kommission dafür ein, dass allen Unternehmen ein gleichwertiger Zugang zum EUDR-Informationssystem zur Verfügung steht. 5) Der Bund steht mit Unternehmen und Verbänden der betroffenen Branchen im regelmässigen Austausch – unter anderem, um mit der EU-Kommission offene Punkte zur EUDR zu klären oder einen möglichst gleichwertigen Zugang zum EUDR-Informationssystem zu erhalten. Der Bund unterstützt zudem Unternehmen, die in der Schweiz Holzprodukte produzieren, durch die Bereitstellung von Daten zum Holzschlag. Diese Daten sind zur Einhaltung der EUDR notwendig.