Lexipedia

24.4690 · Motion · 2024-12-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Vergütung zur Aufbereitung von Mehrweginstrumenten so sicherzustellen, dass keine finanziellen Anreize bestehen, Einweginstrumente zu verwenden. Alternativ sind die gesetzlichen Grundlagen so auszugestalten, dass der Einsatz von Mehrweginstrumenten in Praxen und Spitälern gesteigert wird und gemäss dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik auch Nachhaltigkeitskriterien aufgenommen werden. Insbesondere:

  1. Die MepV sowie weitere relevante Vorschriften, um Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen.

  2. Die «Schweizerische Gute Praxis für die Aufbereitung von Medizinprodukten» und darin jene Angaben für die semikritischen Instrumenten, um Patientensicherheit und Hygiene zu gewährleisten, ohne unverhältnismässige Anforderungen zu stellen.

  3. Das KVG und die darin enthaltenen WZW-Kriterien.

Begründung

Mehrweginstrumenten bietet erhebliche ökologische und wirtschaftliche Vorteile, da sie Abfallmengen und Kosten in Praxen/Spitälern stark reduzieren. Auch das Heilmittelrecht sowie das KVG müssen die Anforderungen an Nachhaltigkeit erfüllen. Die Vorgaben von Swissmedic setzen falsche Kosten-Anreize und widersprechen den Nachhaltigkeitsanforderungen. Dies insbesondere bei der Aufbereitung von semikritischen Instrumenten. So entstehen grosse Abfallmengen und zusätzliche Kosten, ohne bessere Patientensicherheit oder Hygiene.

Mehrweginstrumenten werden heute häufig durch externe Drittanbieter aufbereitet. Die Kosten gehen zu Lasten der Praxis/des Spitals. Die Kosten für Einweginstrumente werden Patient/innen direkt in Rechnung gestellt. Diese ungleiche Praxis schafft falsche finanzielle Anreize. Es fördert den Einsatz von Einweginstrumenten, die Materialverschwendung und die Umweltbelastung. Die nachhaltige Praxis über die Mehrweginstrumente muss wieder wirtschaftlich konkurrenzfähig gemacht werden.

Die geltenden Regelungen, wie sie in der MepV definiert sind, konzentrieren sich auf technische Normen und ignorieren Kosten– und Nachhaltigkeitsaspekte vollständig. Die Anforderungen auf Bundes- und Kantonsebene sind in Praxen/im Spital kaum umsetzbar. Dies zwingt sie, Einweginstrumente einzusetzen. Dabei könnten modernisierte Standards und Verfahren mit ökologischen Kriterien, einen entscheidenden Beitrag zu einer ressourcenschonenden und wirtschaftlichen Gesundheitsversorgung leisten – unter Wahrung maximaler Patientensicherheit und Hygiene.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) und die dazugehörigen Verordnungen (insbesondere die Medizinprodukteverordnung [MepV]; SR 812.213) haben den Zweck der Produkt- und Patientensicherheit. Diese rechtlichen Grundlagen stellen sicher, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden, und regeln den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Auf EU-Ebene gibt es mit der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR; www.eur-lex.europa.eu > EUR-Lex-Startseite > Verordnung-EU-2024/1781) seit 2024 eine Verordnung, die zum Ziel hat, die allgemeine Nachhaltigkeit von Produkten auf dem EU-Markt zu verbessern. Basierend darauf wird die EU-Kommission Anpassungen an der Medical Device Regulation (MDR) vornehmen. Da Medizinprodukte mit EU-Konformitätszeichen in der Schweiz anerkannt werden, haben diese Anpassungen auch einen Einfluss auf die Produkte im Schweizer Markt, und eine Übernahme der Anforderungen im Schweizer Recht wird diskutiert werden müssen. Ob und wie ein Medizinprodukt wiederverwendbar ist, wird vom Hersteller des Produkts festgelegt. Die Aufbereitung zur Wiederverwendung ist anspruchsvoll und muss gemäss den Anweisungen des Herstellers sowie dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgen. Die entsprechenden Leitlinien (sog. Gute Praxis) für den Spitalbereich werden von Swissmedic in enger Zusammenarbeit mit Fachpersonen aus dem Spitalbereich erarbeitet und vor der Finalisierung bei den betroffenen Kreisen vernehmlasst. Sie führen die Vorgaben des Heilmittelrechts aus, demzufolge liegt auch hier der Fokus auf Produkt- und Patientensicherheit. So unterstützt die aktuell geltende Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten (GPA) die Bereitstellung von sicheren, sterilen Medizinprodukten. Betreffend die Nachhaltigkeit ist zu bedenken, dass auch die Aufbereitung von Medizinprodukten ressourcenintensiv ist, ein mögliches Gesundheitsrisiko für das Aufbereitungspersonal birgt und besondere Anforderungen an die Infrastruktur bestehen. Generell beruht das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in Bezug auf die Kostenübernahme der Leistungen von Ärzten und Ärztinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen auf dem Vertrauensprinzip. So werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, alle Leistungen vergütet, wenn diese den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) entsprechend erbracht werden. Die Leistungen werden auf der Grundlage von Tarifen und Preisen vergütet, die zwischen den Tarifpartnern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von einer Behörde festgelegt wurden. Wie aus der Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation Weichelt 24.4249 «Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen. Einweginstrumente dürfen nicht "Vorschrift" sein!» sowie auf die Motion Roduit 24.3747 «Stoppt die Verschwendung medizinischen Materials» hervorgeht, darf der Tarif nur die Kosten für effizient erbrachte und transparent nachgewiesene Leistungen decken, wobei das oberste Ziel die Gewährleistung der Qualität der Leistungen ist. Die Tarifpartner sind dafür verantwortlich, zu beurteilen, ob der Einsatz von wiederverwendbaren Produkten mit diesen Kriterien übereinstimmt, und dies gegebenenfalls bei der Tarifgestaltung zu privilegieren. Dabei fliessen sowohl die Kosten für Mehrweginstrumente und deren Aufbereitung wie auch die Kosten der Einweginstrumente grundsätzlich in die Tarifierung mit ein. Für Produkte, die zur Miete abgegeben werden, wird bei der Festlegung der Höchstvergütungsbeträge in der Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [SR 832.112.31]) eine allfällige Wiederaufbereitung berücksichtigt. Somit bestehen keine negativen Anreize für wiederverwendbare Produkte.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.