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24.7193 · Fragestunde. Frage · 2024-03-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat will die EU-Anti-Entwaldungsverordnung EUDR nicht in das Schweizer Recht übernehmen, wie er am 14.2. kommunizierte. In Art. 35e Absatz 2 des USG steht jedoch, dass der Bundesrat die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz im Einklang mit den Bestimmungen der EU festlegt.
- Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass dies keine Kann-, sondern eine Muss-Bestimmung darstellt?
- Ist ein Verzicht auf eine Anpassung der Holzhandelsverordnung mit dieser Bestimmung des USG vereinbar?

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in der Medienmitteilung vom 14. Februar 2024 zur Aussprache des Bundesrates mitgeteilt, wird aktuell geklärt, welche rechtlichen Anpassungen des Schweizer Rechts an die EUDR nötig wären. Über den Stand dieser Abklärungen wird der Bundesrat zu gegebenem Zeitpunkt informieren.