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24.7221 · Fragestunde. Frage · 2024-03-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG können bei Infrastrukturbauten (z.B. Strassen) Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen AEM gefordert werden.
- Inwiefern sieht der Bundesrat ein Zielkonflikt, wenn AEM's auf Fruchtfolgeflächen realisiert werden?
- Welche gesetzliche Grundlage verbietet, dass AEM's allenfalls etwas entfernter auf Nicht Fruchtfolgeflächen realisiert werden können?

Stellungnahme des Bundesrates

Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz können häufig so ausgestaltet werden, dass die Qualität der Fruchtfolgeflächen erhalten bleibt. Denkbar sind etwa artenreiche Wiesen, Hecken oder Buntbrachen. Solche Massnahmen unterstützen auch die Bodenfruchtbarkeit. Insofern besteht kein Zielkonflikt mit dem Schutz von Fruchtfolgeflächen. Artikel 18 Absatz 1ter NHG spricht von «angemessenem Ersatz». Daraus lässt sich ableiten, dass die Ersatzmassnahmen in der Nähe des Eingriffs zu erfolgen haben. Wenn es um die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen oder schutzwürdigen Lebensräumen geht, ist zudem stets eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Dazu gehört auch die Prüfung von Alternativen. In erster Priorität sollen die Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen ausserhalb von Fruchtfolgeflächen realisiert werden. Wenn das nicht möglich ist, sollen diese Massnahmen so realisiert werden, dass die Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. Nur als letzte Option darf es zu einem Verlust von Fruchtfolgeflächen führen, wobei dieser Verlust kompensiert werden sollte.