24.7332 · Fragestunde. Frage · 2024-05-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Im Entwurf zur Änderung der Verordnung vom 12. Juni 2020 über den Tabakpräventionsfonds sieht Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis vor, dass die dem Bundesamt für Gesundheit angegliederte Geschäftsstelle zur Verwaltung des Tabakpräventionsfonds (TPF) «selbst Präventionsmassnahmen durchführen» kann.
Kann der Bundesrat erklären, was unter «selbst Präventionsmassnahmen durchführen» zu verstehen ist und kann er erläutern, wie Interessenskonflikte vermieden werden können und wie gegebenenfalls Kontrollen durchgeführt werden sollen?