24.7399 · Fragestunde. Frage · 2024-06-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In den 3 Säulen der Kinder- und Jugendpolitik gelten unterschiedlichen Altersgrenzen: Die Säulen «Mitsprache und Mitbestimmung» und «Entwicklung und Förderung der Autonomie» haben Gültigkeit bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Über die Säule «Kinder-und Jugendschutz» werden die meisten ausserfamiliären Unterbringungen und ambulanten Begleitungen von Familien ermöglicht.
Welche Bestrebungen bestehen seitens des Bundesrats, beim Jugendschutz ebenfalls die Altersgrenze 25 einzuführen?
Stellungnahme des Bundesrates
Es existiert keine Verfassungsgrundlage für eine übergeordnete bundesgesetzliche Regelung zur Finanzierung der Unterbringung und Unterstützung von volljährig gewordenen Personen, die als Minderjährige ausserfamiliär platziert wurden oder ambulante Kinder- und Jugendhilfeleistungen in Anspruch genommen haben. Die Frage der Harmonisierung liegt daher in der Zuständigkeit der Kantone. Einzelne Kantone verfügen über entsprechende gesetzliche Grundlagen und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz haben im Jahr 2020 Empfehlungen dazu verabschiedet.