24.7802 · Fragestunde. Frage · 2024-12-02
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Erschütterungen so festzulegen, dass Belastungen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Obwohl das USG seit 1985 in Kraft ist, fehlt die Ausführungsverordnung noch immer. Stattdessen gilt als «Übergangslösung» seit 1999 die vom damaligen BUWAL mit dem BAV erarbeitete Vollzugshilfe für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS).
Wann folgt die Verordnung?
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der genannten Vollzugshilfe besteht eine praxistaugliche Grundlage für die Beurteilung der Erschütterungen und des Körperschalls bei Eisenbahnprojekten. Die Ergebnisse der gestützt darauf vorgenommenen Beurteilungen bieten in der Regel keinen Anlass für Beanstandungen. Deshalb braucht es aus Sicht des Bundesrates zum heutigen Zeitpunkt keine Regelungen auf Verordnungsstufe.