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24.7881 · Fragestunde. Frage · 2024-12-04

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss geltendem Mehrwertsteuergesetz müssten Naturheilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Personen, die ähnliche Gesundheitsberufe ausüben, für ihre Leistungen von der Mehrwertsteuer (MWST) ausgenommen sein, sofern sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Viele Kantone verlangen für die Ausübung dieser Art von Medizin keine Berufsausübungsbewilligung. Das Problem ist jedoch, dass es für diese Berufe eine Berufsausübungsbewilligung braucht, um von der MWST ausgenommen zu werden.
Ist das nicht ein Widerspruch, der aufgeklärt werden müsste?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)

Naturheilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und ähnliche Berufe müssten für ihre Leistungen von Amtes wegen von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. | Lexipedia | Lexipedia