25.019 · Geschäft des Bundesrates · 2025-01-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Zusammenfassung
Botschaft vom 15. Januar 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
Ausgangslage
Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.01.2025
Bundesrat schlägt Sanierungsverfahren für überschuldete Personen vor
Überschuldete Personen sollen eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten. Die zwei neuen Verfahren zur finanziellen Sanierung für natürliche Personen haben sowohl positive Effekte auf die Gesundheit der Betroffenen als auch auf die Volkswirtschaft. Nach überwiegend positiven Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 die entsprechende Botschaft verabschiedet.
Natürliche Personen, die sich nicht aus eigener Kraft von ihren Schulden befreien können, haben heute wenig Aussicht, je wieder schuldenfrei zu leben. Häufig verfügen sie nur über das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dies hat negative Auswirkungen auf die Person selber und deren Umfeld, etwa wegen gesundheitlicher Belastungen. Es wirkt sich auch negativ auf die Gesellschaft und Volkswirtschaft aus, weil Kosten für die Sozialversicherungen und das Gesundheitssystem anfallen oder die Betroffenen Steuern nicht bezahlen können.
Damit überschuldete Personen in Zukunft eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten, wollen Bundesrat und Parlament das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anpassen. Aufgrund der positiven Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Vorlage punktuell überarbeitet und an seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Die Möglichkeit des vereinfachten Nachlassverfahrens
Ein vereinfachtes Nachlassverfahren soll Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen künftig den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Im Rahmen eines Vergleichs soll dem Schuldner ein Teil seiner Schulden erlassen werden - sofern eine Mehrheit der Gläubiger diesem Vorgehen zustimmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Vergleich ist auch für jene Gläubiger bindend, die diesem nicht zugestimmt haben.
Die Möglichkeit des konkursrechtlichen Sanierungsverfahrens
Für hoffnungslos verschuldete Personen, bei denen kein Nachlassvertrag gelingen kann, schlägt der Bundesrat ein konkursrechtliches Sanierungsverfahren vor: Der Schuldner muss während mehreren Jahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und seine Bemühungen für die Erzielung eines regelmässigen Einkommens nachweisen. Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wurde die Dauer dieser Abzahlungspflicht von vier auf drei Jahre verkürzt. Kommt der Schuldner während des gesamten Verfahrens seinen Pflichten nach, muss er die verbleibenden offenen Forderungen nicht mehr begleichen.
Verhinderung von Missbräuchen und begleitende Schuldenberatung
Um Missbräuche und übermässige Verluste für die Gläubiger zu verhindern, sind verschiedene Schranken vorgesehen. Wurde ein Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, kann während zehn Jahren kein neuer Sanierungskonkurs mehr eröffnet werden. Gelangt die verschuldete Person plötzlich zu Vermögen, sei es durch eine Erbschaft oder eine Schenkung, kommt dieses Vermögen auch für eine gewisse Zeit nach dem Verfahren noch den Gläubigern zugute. So sieht es eine Bestimmung vor, die aufgrund der Vernehmlassung neu ins SchKG eingefügt werden soll. Aufgrund einer weiteren, verbreiteten Forderung aus der Vernehmlassung wird schliesslich eine Schulden- und Budgetberatung während des Verfahrens vorgeschlagen. Die Kantone sollen mit einer neuen Bestimmung verpflichtet werden, den Zugang zu Beratungsstellen im Hinblick auf die neuen Sanierungsverfahren zu gewährleisten, um die nötigen Budgetkompetenzen zu vermitteln.
Die Möglichkeit, dereinst wieder schuldenfrei leben zu können, bietet für die Schuldnerinnen und Schuldner einen Anreiz, sich rasch wirtschaftlich zu erholen. Ausserdem kann so verhindert werden, dass verschuldete Personen in eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit geraten. Dies ist wichtig, um die negativen Folgen einer Überschuldung für die betroffene Person, ihr Umfeld und für die Gesamtgesellschaft so gering wie möglich zu halten.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 16.12.2025
Vorlage zu neuem Umgang mit Verschuldeten nimmt erste Hürde
Die Vorlage für einen teilweise neuen Umgang mit verschuldeten Personen in der Schweiz hat eine erste Hürde genommen: Der Nationalrat sagte am Dienstag in der Gesamtabstimmung mit 121 zu 71 Stimmen bei 3 Enthaltungen Ja dazu. Nun ist der Ständerat am Zug.
Kernpunkt der Vorlage sind zwei Neuerungen: Erstens soll ein vereinfachtes Nachlassverfahren eingeführt werden. Bisher kommt ein sogenannter Nachlassvertrag nur zur Anwendung, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger diesem zustimmt.
Im neuen, vereinfachten Nachlassverfahren soll eine Mehrheit der Gläubiger für das grüne Licht zum Verfahren ausreichen. Ein Gericht muss diesen Schritt für angemessen halten.
Zweitens soll für hoffnungslos verschuldete Personen ein neues Sanierungskonkursverfahren eingeführt werden. Es geht um Leute, bei denen kein Nachlassvertrag gelingen kann. Der Schuldner muss in einer ersten Phase alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und seine Bemühungen um das Erzielen eines regelmässigen Einkommens nachweisen.
Kommt der Schuldner während dieses Verfahrens seinen Pflichten nach, muss er die verbleibenden offenen Forderungen nicht begleichen, wobei aber mehrere Ausnahmebedingungen gelten.
SVP-Fraktion allein gegen alle
Mit 125 zu 66 Stimmen bei 2 Enthaltungen scheiterte zu Beginn der Debatte ein Nichteintretensantrag. Barbara Steinemann (ZH) sagte im Namen der SVP-Fraktion, der Grund, wieso sich jemand hoffnungslos verschulde, dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.
Schulden zu machen, dürfe sich nicht lohnen. Im gut ausgebauten Sozialstaat Schweiz fielen solche Leute nicht ins Leere. Die wirtschaftlichen Konsequenzen der Schuldenmacherei, beispielsweise wegen Online-Spielen, trage die Allgemeinheit - in Form von höheren Preisen für Autos, Krankenkassenprämien und Steuern.
Alle anderen Fraktionen stimmten aber für Eintreten. Die meisten hoch verschuldeten Menschen seien nach einem Schicksalsschlag in die ungemütliche Situation geraten, lautete der Tenor. Ein Schuldenschnitt nütze ihnen und dem Staat - denn dieser könne nach einem Neustart wieder Steuern eintreiben.
Auch Justizminister Beat Jans warb vehement für ein Eintreten. Im Vernehmlassungsverfahren seien die Vorschläge sehr gut angekommen, sagte er. Das neue Sanierungskonkursverfahren sei für die Betroffenen sehr hart. Einige Jahre lang müssten sie alles Vermögen und alles Einkommen über dem Existenzminimum abliefern. Da liege nichts mehr drin - auch kein Kinobesuch mehr.
Das heutige System sei oft sogar kontraproduktiv: Wenn Inkassofirmen tätig würden, komme es häufig zu neuen Schulden. "Nicht weniger als 83 Prozent der Forderungen sind für Gläubiger verloren", sagte Jans.
Das Sanierungskonkursverfahren werde nicht den Schuldnern dienen, welche selbstverschuldet in diese Situation gerieten, etwa einfach, weil sie auf zu grossem Fuss lebten. Die Chance, dass solche Leute von diesen Verfahren erfasst würden, sei klein, und dass sie durchkämen, noch kleiner. Laut Jans geht der Bund davon aus, dass es zwischen zwei- und elftausend solcher Verfahren pro Jahr geben wird.
Drei bis vier Jahre Abschöpfungsdauer
Nach dem Eintreten debattierte der Nationalrat gegen dreissig Änderungsanträge. Umstritten war vor allem die Dauer, während welcher im Sanierungskonkursverfahren ein Schuldner alle Mittel abgeben muss.
Der Nationalrat sprach sich letztlich für drei Jahre aus - allerdings mit dem Zusatz, dass Gerichte diese Dauer auf vier Jahre verlängern können. Dies, wenn der Schuldner seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann. Abgelehnt wurde ein Antrag, diese Dauer auf fünf Jahre zu verlängern.
Der Nationalrat bestimmte auch, dass Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich zufällt, nachträglich zur Konkursmasse gezogen wird, und zwar zeitlich unbeschränkt. Gemeint sind etwa Erbschaften. Der Bundesrat wollte eine Frist von fünf Jahren seit Schluss des Sanierungskonkurses festlegen.
Abgelehnt wurde schliesslich auch ein Antrag, alle Bestimmungen des neuen Sanierungskonkursverfahrens ganz aus dem Gesetz zu streichen.
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 16.03.2026
Hoch Verschuldete sollen ihren Schuldenberg einmalig abbauen können
Hoffnungslos verschuldete Privatpersonen sollen in der Schweiz eine realistische und einmalige Chance bekommen, sich von ihrem Schuldenberg zu befreien. Das Parlament ist einverstanden mit einem neuen Sanierungskonkursverfahren.
Mit 32 zu 7 Stimmen und mit zwei Enthaltungen hiess der Ständerat die Vorlage als Zweitrat gut. Die Nein-Stimmen kamen von Vertretern von SVP, FDP und Mitte, die Enthaltungen aus der SVP-Gruppe. Der Nationalrat hatte die Vorlage im Dezember gutgeheissen. Wegen wenigen Differenzen hat er sich nochmals damit zu befassen.
Die Vorlage bringt Änderungen im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Wer einen Berg von Schulden hat und ihn aus eigener Kraft nicht abbauen kann, erhält die Möglichkeit eines Schuldenschnitts. Allerdings müssen für ein solches Sanierungskonkursverfahren bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
"Kein Weg aus der Schuldenfalle"
Es gehe um ein gerechtes und sozial verantwortliches Schuldenrecht, sagte Heidi Z'graggen (Mitte/UR) namens der Rechtskommission (RK-S). "Es gibt praktisch keinen Weg aus der Schuldenfalle." Die Bedingungen, um am Verfahren teilnehmen zu können, seien restriktiv. Die Gläubiger würden nicht unangemessen belastet.
Überschuldung könne jede und jeden treffen, sagte Fabien Fivaz (Grüne/NE). Nicht immer seien die Betroffen selber schuld an ihrer Situation, die etwa durch Krankheit, einen Jobverlust oder ein im falschen Moment gegründetes Geschäft entstehen könne.
Zu Lasten von Drittklassgläubigern
Gläubiger würden mit dem geplanten Verfahren zu wenig geschützt, hielt Pirmin Schwander (SVP/SZ) dagegen und nannte dabei Drittklassgläubiger. Bekämen sie ihr Geld nicht, könnten sie ihrerseits in die Schuldenfalle geraten. Das Anliegen der Schuldenbefreiung werde auf Kosten von Drittklassgläubigern umgesetzt, doppelte Gewerbeverbandspräsident Fabio Regazzi (Mitte/TI) nach.
Das heutige System enthalte volkswirtschaftliche Fehlanreize, sagte Justizminister Beat Jans. "Für Betroffene lohnt es sich heute nicht, sich anzustrengen." Von der Vorlage profitiere letztendlich die Gesellschaft, und das Sanierungskonkursverfahren komme nur für redliche Personen in Frage.
Umstritten war die Zahl der Jahre, in denen ein Schuldner im Sanierungskonkursverfahren alle verfügbaren Mittel abgeben muss. Beide Kammern sprachen sich schliesslich für eine drei Jahre lang dauernde sogenannte Abschöpfungszeit aus.
Einmal im Leben
Sie fügten aber den Zusatz bei, dass Gerichte diese Zeit auf vier Jahre verlängern können. Dies, wenn der Schuldner seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann.
Nur ganz knapp abgelehnt wurde Schwanders Antrag, die Dauer der Abschöpfungszeit auf sechs Jahre ab Beginn des Verfahrens zu verlängern, mit Blick auf Drittklassgläubiger. Auch für sie solle es eine Chance geben, Geld zurückzubekommen, sagte Schwander.
Beide Räte beschlossen weiter, dass das Sanierungskonkursverfahren grundsätzlich jeder Person nur einmal im Leben offenstehen soll. Eine Minderheit im Ständerat hätte eine Frist von zehn Jahren setzen wollen, wie es der Bundesrat beantragt hatte, unterlag aber deutlich.
Der Ständerat will zudem, dass Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich zufällt, nachträglich zur Konkursmasse gezogen werden kann, und zwar bis zu zwanzig Jahre lang. Gemeint sind zum Beispiel Erbschaften oder Gewinne im Lotto.
Vereinfachtes Nachlassverfahren
Der Nationalrat will diese Möglichkeit sogar zeitlich unbegrenzt offenhalten. Das sei angesichts möglicherweise fehlender Daten unrealistisch, sagte im Ständerat Kommissionssprecherin Z'graggen. Eine Minderheit hätte die vom Bundesrat beantragten fünf Jahre ab dem Ende des Sanierungsverfahrens bevorzugt, unterlag aber.
Die Vorlage bringt als zweites Element ein vereinfachtes Nachlassverfahren für natürliche Personen. Heute kommt ein sogenannter Nachlassvertrag nur zur Anwendung, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger zustimmt. Im neuen Verfahren soll eine Mehrheit der Gläubiger für das grüne Licht zum Verfahren ausreichen. Ein Gericht muss diesen Schritt für angemessen halten.
Debatte im Nationalrat, 03.06.2026
Abweichung
Debatte im Ständerat, 08.06.2026
Abweichung
SDA-Meldung
Debatte im Nationalrat, 11.06.2026
Räte einigen sich auf Sanierungsverfahren für hoch Verschuldete
Hoffnungslos verschuldete Privatpersonen erhalten in der Schweiz die Chance, sich von ihrem Schuldenberg zu befreien. Das Parlament hat sich auf Gesetzesgrundlagen für das Sanierungsverfahren geeinigt.
Die Änderungen im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sind bereit für die Schlussabstimmungen. Wer Schulden angehäuft hat und den Berg aus eigener Kraft nicht abbauen kann, erhält einmal im Leben die Möglichkeit eines Schuldenschnitts. Gemeint sind Menschen mit derart hohen Schulden, dass kein Nachlassvertrag gelingen kann.
Alle verfügbaren Mittel abgeben
Das Sanierungskonkursverfahren sieht vor, dass Schuldner und Schuldnerinen während einer bestimmten Zeit alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und ihre Bemühungen um ein regelmässiges Einkommen belegen. Kommt er oder sie allen Pflichten nach, müssen die noch offenen Forderungen nicht beglichen werden.
Kritiker im Parlament wandten ein, dass bei diesem Verfahren Gläubiger zu kurz kommen könnten, namentlich Drittklassgläubiger, also Gläubiger ohne Privilegien. Das können zum Beispiel Detailhändler oder Handwerksbetriebe sein. Bekämen sie ihr Geld nicht, könnten sie ihrerseits in die Schuldenfalle geraten.
Umstritten war im Parlament die Zahl der Jahre, in denen ein Schuldner im Sanierungskonkursverfahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger und Gläubigerinnen abgeben muss. Beschlossen wurde schliesslich eine drei Jahre lang dauernde sogenannte Abschöpfungszeit.
Die Räte fügten aber als Zusatz bei, dass Gerichte diese Zeit auf vier Jahre verlängern können. Dies für den Fall, dass ein Schuldner seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann.
Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich zufällt, soll nachträglich zur Konkursmasse gezählt werden, nach dem Willen des Parlaments bis zu zwanzig Jahre lang. Gemeint sind zum Beispiel Erbschaften oder Lottogewinne. Zur Diskussion standen auch Fristen von fünf respektive zehn Jahren. Der Nationalrat hätte diese Möglichkeit anfänglich sogar zeitlich unbegrenzt offenhalten wollen.
Vereinfachte Nachlassverfahren
Sanierungsverfahren können abgebrochen werden, wenn die Verhältnisse sich ändern, etwa wenn Schuldnerinnen und Schuldner ihre Pflichten nicht erfüllen. Ein Grund kann auch sein, dass während des Verfahrens neue Schulden auftauchen, die eine neue dauernde Zahlungsunfähigkeit erwarten lassen.
Die Vorlage bringt neben der Schuldensanierung ein vereinfachtes Nachlassverfahren für natürliche Personen. Heute kommt ein sogenannter Nachlassvertrag nur zur Anwendung, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger zustimmt. Im neuen Verfahren soll eine Mehrheit der Gläubiger für das grüne Licht zum Verfahren ausreichen. Ein Gericht muss diesen Schritt für angemessen halten.
Auskünfte
Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)
rk.caj@parl.admin.ch