25.4521 · Motion · 2025-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass:
jeder Kanton rechtskräftige und vollziehbare Wegweisungsentscheide des Bundes oder gerichtliche Landesverweisungen vollziehen kann – unabhängig von der ursprünglichen kantonalen Zuständigkeit;
der Kanton, der den Vollzug übernimmt, eine vom Bundesrat festzulegende finanzielle Entschädigung erhält, um den Vollzug solcher Entscheide zu fördern. Der Kanton, der seine Zuständigkeit nicht wahrnimmt, erhält keine Entschädigung.
Begründung
Der Vollzug von Wegweisungen und Landesverweisungen ist in den Kantonen sehr unterschiedlich. Während einige Kantone entschlossen handeln, weisen andere eine Vollzugsquote von unter 50 Prozent auf. In einzelnen Kantonen liegt sie sogar bei unter 30 Prozent. Diese Ungleichheit verletzt den Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts.
Der Bundesrat ist gemäss Art. 186 Abs. 4 BV verpflichtet, die Umsetzung des Bundesrechts zu überwachen. Trotzdem bestehen kantonale Vollzugslücken seit Jahren fort. Das Bundesrecht wird damit faktisch nicht schweizweit durchgesetzt.
Die Gründe für den Nichtvollzug sind verschieden. Ein grosser Teil betrifft Staaten, die ihre Angehörigen nicht zurücknehmen. Diese Fälle bleiben bestehen, unabhängig vom Vollzugssystem. Es gibt aber auch Fälle, in denen der politische Wille der kantonalen Behörden den Vollzug beeinflusst. Diese Unterschiede untergraben den Rechtsstaat und die Glaubwürdigkeit der Wegweisungspraxis.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird gewährleistet, dass jeder Kanton im Auftrag des Bundes einen vollziehbaren Wegweisungsentscheid vollstrecken kann, wenn die eigentlich zuständige kantonale Behörde untätig bleibt. Dadurch wird verhindert, dass sich Personen aufgrund des kantonalen Willes faktisch einer rechtskräftigen Ausweisung entziehen.
Der Bund soll zudem ein Anreizsystem schaffen: Kantone, die Wegweisungen vollziehen, sollen finanziell entschädigt werden. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil der Vollzug Kosten verursacht, und es stärkt den Willen zum konsequenten Vollzug. Ein Modell wäre eine doppelte Pauschale für erfolgreiche Rückführungen. Kantone, die den Vollzug trotz Zuständigkeit nicht wahrnehmen, sollen hingegen keine Pauschale erhalten.
Diese Massnahme stärkt die Rechtsgleichheit in der Schweiz, weil Wegweisungen unabhängig vom Wohnkanton konsequent vollzogen werden. Sie fördert die Einheit des Vollzugs und stellt sicher, dass das Bundesrecht im ganzen Land gleich angewendet wird. Gleichzeitig verbessert sie die Durchsetzungskraft staatlicher Entscheide und erhöht damit die Glaubwürdigkeit unseres Migrationssystems. Damit rechtskräftige Wegweisungen nicht länger von kantonalen Unterschieden abhängen, sondern tatsächlich vollzogen werden, braucht es jetzt ein klares Handeln des Gesetzgebers.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist wie der Motionär für einen konsequenten Wegweisungsvollzug. Nach geltendem Recht (Artikel 69 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20] und Artikel 46 Absatz 1 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]) sind die Kantone dafür verantwortlich, Wegweisungen sowie Aus- und Landesverweisungen zu vollziehen. Mit Artikel 97 Absatz 1 des AIG besteht bereits die notwendige rechtliche Grundlage, damit sich die Kantone bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags im Wegweisungsvollzug gegenseitig unterstützen können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, dass ein anderer Kanton den Vollzug übernimmt. Die Abgeltung dieser Amtshilfe fällt in die Kompetenz der Kantone. Gewisse Kantone machen von dieser Regelung bereits heute Gebrauch. Kommen die Kantone im Asylbereich ihren Verpflichtungen beim Wegweisungsvollzug nicht nach, können sie beim Bund auch keine Beiträge nach den Artikeln 92–93b AsylG im Zusammenhang mit der Ausreise der weggewiesenen Person geltend machen. Überdies besteht seitens der Kantone auch ein finanzielles Eigeninteresse an einem effizienten Vollzug, da dadurch die Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der weggewiesenen Personen deutlich reduziert werden. Zudem kann der Bund bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen zurückfordern oder auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen verzichten, wenn ein Kanton seine Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen (vgl. Artikel 89b AsylG). Damit sind im Wegweisungsvollzug bereits systemische Anreize vorhanden. Generell erscheint es nicht sachgerecht, die Kantone für die Umsetzung ihres gesetzlichen Auftrags finanziell zu belohnen. Die in der Motion vorgesehene «finanzielle Entschädigung» wäre rechtlich als Finanzhilfe zu qualifizieren, da sie einem Kanton für die Wahrnehmung einer selbst gewählten Aufgabe – namentlich den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung anstelle des hierfür zuständigen Kantons – ausgerichtet würde. Eine derartige Finanzhilfe des Bundes würde ein Novum darstellen. Die vorgeschlagene Finanzhilfe könnte für einen einheitlichen Wegweisungsvollzug sogar eher kontraproduktiv sein. Eine flexible Zuständigkeitsregelung könnte dazu führen, dass betroffene Personen gezielt ihren Aufenthaltskanton wechseln. Dies würde zu komplexen Situationen führen, weil sich einzelne Kantone trotz ihres gesetzlichen Auftrags dazu veranlasst sehen könnten, Wegweisungen in bestimmten Fällen nicht mehr zu vollziehen. Das vorgeschlagene finanzielle Anreizsystem würde die kantonalen Unterschiede nicht aufheben und am angestrebten Ziel der einheitlichen Anwendung von Bundesrecht vorbeigehen. Der Bundesrat unterstützt das Bestreben, den Wegweisungsvollzug weiter zu optimieren, um dadurch die Glaubwürdigkeit des Migrationssystems zu stärken. Konkrete Massnahmen hierfür werden derzeit im Rahmen der Umsetzung der Motion 23.3082 Salzmann (Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern) sowie der Asylstrategie 2027 geprüft. Die vorgeschlagenen Massnahmen lehnt er aus diesen Gründen ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.