Stopp dem gewalttätigen Extremismus. Für eine bessere Kontrolle gewalttätiger und extremistischer Personen durch die Nachrichtendienste
25.4559 · Motion · 2025-12-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
In Kommission des Ständerats
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 27 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) dahingehend zu ändern, dass eine konkrete Bedrohung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–e (NDG) – und damit ausdrücklich auch der gewalttätige Extremismus – als Voraussetzung gilt, um genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen zu treffen.
Begründung
Die jüngsten Ereignisse, insbesondere die gewalttätigen Ausschreitungen vom 11. Oktober 2025 in Bern, haben deutlich gezeigt, dass die Gewaltbereitschaft und die Gewaltintensität von gewalttätig-extremistischen Gruppen zunehmen. Die dabei begangenen Straftaten – darunter willentliche Brandstiftung, schwere Körperverletzung und sogar Tötungsversuche – zeugen von einer deutlichen Steigerung.
Da es keine gesetzliche Grundlage gibt, ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen angewiesen. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und der zunehmenden Professionalisierung gewalttätiger extremistischer Strukturen ist dies unzureichend.
Das geltende NDG schliesst den Einsatz bewilligungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei gewalttätigem Extremismus ausdrücklich aus. Solche Massnahmen sind derzeit nur bei Terrorismus, Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen zulässig. Diese Rechtslage führt zu einer erheblichen Lücke in der Sicherheitspolitik, da gewalttätig-extremistische Bestrebungen zunehmend an Bedeutung gewinnen, der NDB jedoch nicht über wirksame nachrichtendienstliche Mittel verfügt. Um die innere Sicherheit der Schweiz wirksam zu gewährleisten, muss der gewalttätige Extremismus ausdrücklich in den Katalog der Bedrohungen aufgenommen werden, für die genehmigungspflichtige nachrichtendienstliche Beschaffungsmassnahmen zulässig sind.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt das mit der Motion ausgedrückte Anliegen und hat den entsprechenden Auftrag mit der Überweisung der Botschaft zum Grundpaket der Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) an das Parlament am 28. Januar 2026 bereits erfüllt. Die Lücke im Bereich der Aufklärung des gewalttätigen Extremismus ist erkannt und deren Schliessung ist Teil des Grundpakets der laufenden Revision des NDG. Die entsprechende Revisionsvorlage sieht im Artikel 27 NDG die Aufhebung der bisherigen Einschränkung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) auf die Buchstaben a bis d von Artikel 19 Absatz 2 NDG vor. Damit wird der Anwendungsbereich von GEBM auch auf den gewalttätigen Extremismus (Art. 19 Abs. 2 Bst. e NDG) ausgedehnt, was dem Anliegen der Motion entspricht. Die Revisionsvorlage ist offen formuliert – d.h. mit Verweis auf Artikel 19 Absatz 2 NDG ohne Einschränkung auf einzelne Buchstaben. Diese Formulierung hat zum Vorteil, dass eine allfällige künftige Änderung von Artikel 19 keine zwingende Anpassung von Artikel 27 NDG nach sich zieht. Der Bundesrat beantragt vor diesem Hintergrund die Ablehnung der Motion.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.