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25.4663 · Interpellation · 2025-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Tages-Anzeiger berichtete am 13.12. 2025 über den Einsatz von Überwachungskameras im Universitätsspital Zürich (USZ). Davon verspricht sich das Spital eine bessere Prävention von Stürzen und eine Erleichterung der Arbeit der Pflegefachperson. Dies ist grundsätzlich positiv. Der Einsatz von Kameras gerade in Spitälern, Altersheimen und Psychiatrien ist aber potenziell heikel, weil die Intimsphäre der dortigen Mitarbeitenden sowie Betreuten sowie Besuchenden direkt betroffen sind. Aus diesem Grund gibt es im Artikel auch kritische Einwände von Datenschutzbeauftragten. Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammehang um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Ist die Aussage im Artikel korrekt, dass der Einsatz von Kameras in Spitälern für die Sturzprävention in Frankreich verboten ist?

  2. Ist es korrekt, dass der Einsatz von Kameras in verschiedene Regionen Dänemarks wegen datenschutzrechtlichen Bedenken ausgesetzt wurde?

  3. Der eidg. Datenschutzbeauftragte möchte das Thema gemäss Aussagenim Artikel mit den kantonalen Partnerstellen diskutieren. Bis wann ist mit Ergebnissen dieses Austausches zu rechnen?

  4. Wie ist die Situation in der Schweiz datenschutzrechtlich zu beurteilen? Insbesondere unter dem Blickwinkel, dass es anscheinend datenschutzsparsamere Varianten mit Radartechnologie gibt?

  5. In der Verordnung über die Videoüberwachung durch die Schweizer Bundesbahnen SBB (VüV-ÖV) wird der Einsatz von Kameras in Zügen genau geregelt. Wäre es nicht sinnvoll, auch die Überwachung in Spitälern, Altersheimen und Psychiatrien – wo die Intimsphäre betroffen ist – in einer Verordnung zu regeln?

  6. Dürfen Daten aus Schweizer Gesundheitseinrichtungen für die Weiterentwicklung der KI des Systemanbieters verwendet werden? Wenn nein, wie muss der Systemanbieter das sicherstellen?

  7. Spielt es für die datenschutzrechtliche Beurteilung eine Rolle, ob Kameras aus China eingesetzt werden, die inzwischen in vielen Ländern für den Einsatz im öffentlichen Raum explizit verboten sind?

  8. Anscheinend werden die Patientinnen und Patienten im USZ nur unzureichend informiert. Welche Konsequenzen hat das für das Spital? Keine?

  9. Müsste man nicht sicherstellen, dass die Patientinnen und Patienten sowie allenfalls ihre Angehörige dem Einsatz von Kameras ausdrücklich zustimmen und auch verlangen können müssen, dass diese Geräte abgestellt werden? Wie ist die Regelung in Mehrbettzimmern?

Stellungnahme des Bundesrates

In der Schweiz ist die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane oder private Personen (wie zum Beispiel private Gesundheitseinrichtungen) durch das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) geregelt. Werden diese Daten von kantonalen Behörden bearbeitet (zum Beispiel von kantonalen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen), sind die kantonalen Datenschutzgesetzgebungen anwendbar. 1. Die CNIL veröffentlichte 2024 eine nicht bindende Empfehlung zur Installation von Videoüberwachungsanlagen in Zimmern von Einrichtungen, die ältere Menschen beherbergen (www.cnil.fr/fr/professionnel > Textes officiels > Les lignes directrices et recommandations de la CNIL). Darin wird festgehalten, dass die Sicherheit der Personen in solchen Einrichtungen im Falle eines Sturzes oder Unfalls nicht nur mit einer Videoüberwachung sichergestellt werden kann, sondern auch mit anderen Vorrichtungen (zum Beispiel mit Armbändern oder Infrarotsensoren zur Erkennung von Stürzen), falls die betroffene Person zustimmt. 2. Die dänische Presse berichtete im September 2025 über Bedenken der Behörden hinsichtlich der Datenschutzkonformität eines Systems mit künstlicher Intelligenz (KI), das in Altersheimen eingesetzt wird. 3. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat auf Anfrage erklärt, dass er bei dieser Thematik im Austausch mit den kantonalen Aufsichtsbehörden steht, insbesondere im Rahmen der Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (privatim). 4./5./9.: Eine digitale Überwachung in Gesundheitseinrichtungen verletzt unweigerlich die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der Betroffenen. Dies gilt nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für Angehörige, Besuchende und die Gesundheitsfachpersonen (für letztere vgl. Art. 26 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [SR 822.113]). Gemäss DSG erfordert jede Persönlichkeitsverletzung in einer privaten Gesundheitseinrichtung einen Rechtfertigungsgrund (gültige Einwilligung oder überwiegendes Interesse). Zusätzlich bedarf die Bearbeitung von Personendaten in kantonalen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nach Artikel 36 BV grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn ein digitales Überwachungssystem erhebliche Vorteile für die Patientensicherheit bieten kann, muss der für die Datenbearbeitung Verantwortliche in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips in jedem Fall prüfen, ob ein anderes System, das den Anspruch auf Achtung des Privatlebens weniger stark verletzt (zum Beispiel ein System, das Ton und Bild nicht kontinuierlich bearbeitet oder ein Radarsensor) zu bevorzugen ist. Für private Gesundheitseinrichtungen sind nach Auffassung des Bundesrates angesichts der bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSG) keine detaillierteren Regelungen erforderlich. Für die kantonalen Einrichtungen liegt die Zuständigkeit für allfällige zusätzliche Vorschriften bei den Kantonen. Zu erwähnen ist überdies, dass die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, die sich mit den Chancen und Herausforderungen des Einsatzes von digitalen Überwachungssystemen in der stationären Versorgung befasst (www.samw.ch > Ethik > Themen A-Z > Digitale Überwachung > Digitale Überwachung in der stationären Versorgung). Die Arbeitsgruppe erarbeitet eine Stellungnahme, die voraussichtlich im Frühsommer 2026 veröffentlicht wird. 6. Die Antwort auf diese Frage hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, welche Rolle die Person hat, die die Daten verarbeitet (Verantwortlicher oder Auftragsbearbeiter), ob die Daten für personenbezogene Zwecke wiederverwendet werden, ob die Daten anonymisiert werden können und ob der Anbieter des KI-Systems Zugriff auf die Daten haben könnte. Grundsätzlich könnte eine private Gesundheitseinrichtung, in ihrer Rolle als Verantwortlicher, Daten für nicht personenbezogene Zwecke wiederverwenden, zum Beispiel zum Trainieren eines KI-Systems, sofern sie die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e DSG vorgesehenen Bedingungen einhält. Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten an den Anbieter eines KI-Systems muss grundsätzlich so erfolgen, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 DSG). Die Frage der Wiederverwendung von Daten wird derzeit im Rahmen der Umsetzung der Motion 22.3890 der WBK-S «Rahmengesetz für die Sekundärnutzung von Daten» geprüft. Im kantonalen öffentlichen Sektor gilt für die Wiederverwendung von Daten kantonales Recht. 7. Werden im Ausland hergestellte Geräte oder Systeme verwendet, ist sicherzustellen, dass dies nicht zu Datenbekanntgaben führt, die den Datenschutz verletzten, insbesondere an Server in Drittstaaten, in denen das Schutzniveau für Personendaten als nicht angemessen gilt. 8. Das Universitätsspital Zürich ist eine kantonale öffentliche Einrichtung. Entsprechend gilt für die von ihr durchgeführten Datenbearbeitungen grundsätzlich kantonales Recht.