25.4729 · Interpellation · 2025-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Als Antwort auf die Havarie in Schweizerhalle, vom 1. November 1986, wurde in Weil am Rhein die binationale Rheinüberwachungsstation (RÜS) errichtet. Das baselstädtische Umweltlabor erhielt von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) und vom schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Auftrag für den Unterhalt der RÜS und die Analytik des Rheinwassers.
Seither misst die RÜS immer wieder grosse Einträge von Chemikalien. So findet man auf der BAFU-Webpage, dass im Untersuchungsjahr 2015 insgesamt 18,1 Tonnen Pharmawirkstoffe den Rhein bei Basel passierten. Dazu kamen 8,7 Tonnen Röntgenkontrastmittel, 1,8 Tonnen Pestizide und 22,1 Tonnen künstliche Süssstoffe. Alle diese Verbindungen zählen zu den organischen Spurenstoffen, deren Gesamtfracht im Fluss sich 2015 auf 153 Tonnen belief.
Von 2022 bis 2024 wurden die Anrainerstaaten unterhalb von Basel zwei Mal wegen hohen Chemikalienbelastungen im Rhein alarmiert. Im Dezember 2023 wurde die Industriechemikalie Ethylmethyl-pyridin mit bis zu 1.5 µg/L gemessen. Es wurde innerhalb von 6 Tagen eine Gesamtfracht von 525 kg in den Rhein eingeleitet. Im August 2024 wurden nach einer Havarie in der Synthese von Vitamin B6 eine Konzentration von 13 µg/L Lumichrom gemeldet. Die totale Einleitung lag bei rund 3’300 kg, in 4 Tagen.
Zwischen 2022 und 2024 wurden 12 weitere auffällige Chemikalienbelastungen entdeckt (2022 waren es vier, 2023 deren sieben und 2024 eine Meldung). Das Basler Amt für Umwelt und Energie schreibt, dass die Ursachen und Quellen der Schadstoffeinleitungen in den meisten Fällen eruiert und Massnahmen ihrer Behebung eingeleitet werden konnten.
1. Welche Chemikalien werden von der RÜS im Rhein gemessen, welches sind die 10 mengenmässig grössten ?
2. Wie sind diese eingeleiteten Chemikalien human- und ökotoxikologisch zu beurteilen?
3. Gibt es Einträge von kleinen Mengen, welche für Mensch und Umwelt trotzdem problematisch sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche sind das?
3. Welche Massnahmen haben die Kantone im Rheineinzugsgebiet ergriffen, um die Einträge der Chemikalien aus der Industrie zu reduzieren und was ist der gemessene Effekt?
4. Haften die Firmen für ihre Chemikalieneinleitung? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?
5. Wie nimmt der Bund seine Aufsichtspflicht über die Einhaltung des Gewässerschutzgesetzes im Bereich der Industrieeinleitungen wahr?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Die Rheinüberwachungsstation misst aktuell rund 670 Stoffe im Rhein. Dazu gehören unter anderem Nährstoffe, Salze, Metalle und organische Spurenstoffe. Von folgenden zehn organischen Spurenstoffen wurden im Jahr 2024 die höchsten Jahresfrachten im Rhein nachgewiesen: Trifluoressigsäure (31 t), Ethylendiamintetraessigsäure (26 t), Guanylharnstoff (13 t), Sucralose (11 t), Metformin (6.7 t), Melamin (5.8 t), Iomeprol (5.3 t), Acesulfam-K (4.9 t), Iopamidol (4.2 t), Benzotriazol (4.1 t). 2-3 [erste Frage 3]). Sieben dieser zehn Stoffe sind in den gemessenen Konzentrationen für die Gewässerlebewesen gemäss ökotoxikologischer Beurteilung unproblematisch. Die drei weiteren Stoffe (Guanylharnstoff, Iomeprol und Iopamidol) können nicht bewertet werden, da nicht ausreichend Daten vorliegen. Von den übrigen gemessenen organischen Spurenstoffen ist einzig vom Pestizidwirkstoff Deltamethrin ein erhöhtes ökotoxikologisches Risiko bekannt. In erster Linie relevant für die menschliche Gesundheit sind die Konzentrationen von Stoffen im Trinkwasser und nicht im Rheinwasser. Gemäss einem Bericht der Industriellen Werke Basel aus dem Jahr 2024 (www.iwb.ch > Klimadreh > Ratgeber > Trinkwasser > Fakten zum Basler Trinkwasser > Trinkwasserqualität 2024) werden im Trinkwasser die gesetzlichen Höchstwerte für Spurenstoffe gemäss der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) eingehalten. Beim Nachweis von Spurenstoffen im Trinkwasser, die nicht in der TBDV geregelt sind, muss die Wasserversorgung sicherstellen, dass sie nicht in gesundheitsgefährdender Konzentration auftreten. 3 [zweite Frage 3] und 5) Der Vollzug der Massnahmen zur Reduktion von Chemikalieneinträgen aus der Industrie obliegt den Kantonen. Da die stoffliche Zusammensetzung industrieller Abwässer stark variiert, werden die Einleitbedingungen für industrielle Einleitungen von den kantonalen Behörden im Einzelfall festgelegt. Dabei orientieren sie sich am Stand der Technik sowie an den Anforderungen an die Wasserqualität.Im Rheineinzugsgebiet sind insbesondere Einleitungen aus der Chemie- und Pharmabranche sowie aus der Lebensmittelindustrie relevant. Diese Einleitungen können von der Rheinüberwachungsstation festgestellt werden. Je nach eingeleiteter Menge löst dies eine Meldung oder einen Alarm aus, womit Kantone und Bund rasch informiert werden. Die Kantone klären anschliessend gemeinsam mit den Betrieben die Quelle der Einleitung. Nach der Identifikation des Verursachers werden gezielte, auf den Einzelfall zugeschnittene Massnahmen ergriffen. In der Regel führen diese dazu, dass die Einträge deutlich reduziert werden; teilweise sind sie im Rhein danach nicht mehr nachweisbar. Der Bund nimmt seine Aufsichtspflicht wahr, indem er sich an der strategischen Leitung und Finanzierung der Rheinüberwachungsstation stark beteiligt und indem er die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen durch die Kantone im Rheineinzugsgebiet jährlich verfolgt. 4) Die Frage der zivilrechtlichen Haftung bei Schäden infolge einer Umwelteinwirkung (Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes, USG; SR 814.01) wird in Artikel 59a USG geregelt. Ob eine solche Haftung besteht, ist im Einzelfall zu beurteilen. Für einen allfälligen Schaden haftet der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist. Der Inhaber kann die Gefahr auf ein Minimum reduzieren, indem er die Schadensverhütung fördert und Sicherheitsvorkehrungen trifft. Die Voraussetzungen für die Haftung müssen grundsätzlich vom Geschädigten gemäss Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nachgewiesen werden.