25.7349 · Fragestunde. Frage · 2025-06-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Immer wieder werden Fälle von Flüchtlingen publik, die für einige Tage oder Wochen in ihrem Herkunftsland Ferien verbringen, obwohl sie dort angeblich an Leib und Leben gefährdet sind.
1. Wie viele solche Fälle sind dem Bundesrat bekannt und was hat er bisher dagegen unternommen?
2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass zumindest den nicht berufstätigen und von der Sozialhilfe abhängigen Asylanten das Asylrecht entzogen werden sollte und sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren dürfen?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Staatssekretariat für Migration SEM leitet bei einer Heimatreise eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings konsequent ein Aberkennungsverfahren nach Artikel 63 Asylgesetz ein. Von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem anschliessenden Widerruf des Asyls wird nur abgesehen, wenn die Reise aufgrund eines Zwanges erfolgt ist. Das SEM erfährt in der Regel bei der Rückkehr des anerkannten Flüchtlings von diesen Reisen, wenn dieser an der Grenze kontrolliert wird. Eine Statistik zu anerkannten Flüchtlingen, welche sich aktuell gerade in ihrem Heimatstaat aufhalten, liegt dem SEM dementsprechend nicht vor. Die Entscheide zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft werden statistisch erfasst. In den letzten zehn Jahren bis Ende 2024 wurde bei rund 1’400 Personen die Flüchtlingseigenschaft wegen Unterschutzstellung im Heimatstaat aberkannt. Die fehlende Berufstätigkeit oder der Bezug von Sozialhilfe haben von Rechts wegen keinen Einfluss auf den Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.