25.7689 · Fragestunde. Frage · 2025-09-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In der Vernehmlassung zur neuen Verpackungsverordnung steht im erläuternden Bericht (S.36): "Mit Absatz 5 wird die Möglichkeit geschaffen, dass das BAFU die Informationen in aggregierter Form einmal jährlich publizieren kann. Die Geschäftsgeheimnisse werden bewahrt, in dem keine Einzeldaten publiziert werden. Das BAFU darf diese Daten auch nicht im Rahmen eines Gesuchs unter dem Öffentlichkeitsprinzip publizieren."
Weshalb das, wenn das Geschäftsgeheimnis in Art. 7 des BGÖ bereits geschützt ist?