25.7758 · Fragestunde. Frage · 2025-09-10
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Abstimmungsläuterungen können die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt künftig generell nicht mehr abgezogen werden. Das ist falsch: Bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften bleibt der Abzug unverändert zulässig. Weiter sei der Schuldzinsabzug "nur bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften" möglich. Private Schuldzinsen jedoch sind im Verhältnis der vemieteten und verpachteten Liegenschaften zu den gesamten Vermögenswerten abzugsfähig.
Kann der Bundesrat dies bestätigen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat kann bestätigen, dass die Unterhaltskosten bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften unverändert abzugsfähig bleiben. Das ist unbestritten und wird auch von den Abstimmungserläuterungen nicht infrage gestellt. Die mit der Frage angesprochene Tabelle in den Abstimmungserläuterungen zeigt auf, was sich für selbstgenutztes Wohneigentum ändert, also jenes Eigentum, das heute auch vom Eigenmietwert betroffen ist. Im Gegenzug zur Abschaffung des Eigenmietwerts (erste Zeile) ist hier der Unterhaltskostenabzug (zweite Zeile) künftig nicht mehr möglich. Die Tabelle weist zugleich korrekt aus, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum der Schuldzinsenabzug (dritte Zeile) künftig nur noch möglich ist, wenn eine Eigenheimbesitzerin oder ein Eigenheimbesitzer zugleich auch über vermietete oder verpachtete Liegenschaften verfügt.