26.3020 · Postulat · 2026-02-23
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in welchem das Wasserkraftpotenzial der Schweiz für den Zeitraum 2030–2080 analysiert wird und die Auswirkungen der Klimaszenarien und die Berichte zu den Postulaten 21.3974 und 23.3006 berücksichtigt werden.
Der Bericht soll insbesondere Folgendes enthalten:
Eine Konsolidierung der in diesen Berichten ausgemachten Potenziale, wobei zwischen technischem Potenzial, wirtschaftlich realisierbarem Potenzial und rechtlich im Rahmen der geltenden Vorschriften realisierbarem Potenzial zu unterscheiden ist.
Eine Beurteilung der Entwicklung des Wasserkraftpotenzials im Rahmen der Gletscherschmelze, in welcher die Übergangsphase der möglichen Erhöhung, der Zeithorizont des Produktionspeaks und der mögliche langfristige Rückgang präzisiert werden.
Eine Beurteilung der finanziellen und technischen Auswirkungen auf die Konzessionäre und das Gemeinwesen (Anpassung der Infrastruktur, Umgang mit der Verlandung, Sicherheit der Anlagen).
Eine Beurteilung der Kohärenz zwischen üblicher Dauer der Wasserkraftkonzessionen (70–80 Jahre), der klimatischen Entwicklungen und dem langfristigen Energiebedarf.
Eine Analyse der systemischen Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit den künftigen Konzessionsheimfällen, insbesondere der möglichen Auswirkungen auf die Investitionsentscheide und Entscheide zur Modernisierung von Anlagen, der Risiken durch die Ungewissheiten bei den Restwertevereinbarungen, die möglichen Folgen für die Stabilität der nationalen Wasserkraftproduktion sowie der Koordinationsmöglichkeiten zwischen Bund, Kantonen und konzedierenden Gemeinwesen, um eine Fragmentierung strategischer Entscheide zu vermeiden.
Begründung
Die Wasserkraft ist seit jeher der Pfeiler der Schweizer Stromversorgung und die wichtigste steuerbare einheimische Energiequelle. Die Berichte zu den Postulaten 21.3974 (Gletscherschmelze) und 23.3006 (Erneuerungen und Erweiterungen) zeigten ein beachtliches technisches Potenzial auf, wobei jedoch der Anteil, der wirtschaftlich und rechtlich mobilisierbar ist, begrenzt ist und stark von den Umwelt- und Konzessionsbedingungen abhängt.
Die Gletscherschmelze könnte zu einer Übergangsphase mit einem höheren Potenzial führen, gefolgt von einem längerfristigen Rückgang. Vor dem Hintergrund, dass Wasserkraftanlagen auf einen Zeithorizont von 70 bis 80 Jahre ausgerichtet sind, scheint eine vorausschauende Analyse über das Jahr 2030 hinaus notwendig, um diese Entwicklungen zu antizipieren und die Kohärenz zwischen Klimapolitik, Energieplanung und Konzessionsrecht zu gewährleisten. Eine perspektivische Betrachtung trägt dazu bei, die Risiken besser zu antizipieren.
Das in der Zuständigkeit der Kantone oder Gemeinden liegende Konzessionswesen stellt einen strukturierenden Faktor dar. Die Heimfalltermine fallen in eine Zeit, in der umfangreiche Investitionen in die Modernisierung und in klimabedingte Anpassungen erforderlich sind. Die Ungewissheiten in Bezug auf den Restwert und die Erneuerungsmodalitäten können Investitionen hemmen und zu einer Diskrepanz zwischen nationalen Energiezielen und lokalen Prioritäten führen.
Im Zeitraum 2030–2080 könnte eine Konzentration der Konzessionsheimfälle dazu führen, dass die Investitionsentwicklung beeinträchtigt, die Planung fragmentiert und die Wasserkraftproduktion volatil wird. Daher ist es erforderlich, über einen Terminplan, eine Analyse der Auswirkungen dieser Termine auf die Produktion und eine Beurteilung der institutionellen Koordinationsmechanismen zu verfügen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesamt für Energie aktualisiert derzeit die Potenzialeinschätzungen für die Wasserkraft als Eingabeszenarien für die Energieperspektiven 2060. Dabei werden die Erkenntnisse aus den erwähnten Postulaten der UREK-N 21.3974 «Analyse des Wasserkraftpotenzials der Gletscherschmelze» und 23.3006 «Potenzial für Erneuerungen und Erweiterungen bei der Grosswasserkraft» sowie die Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt. Die Eingaben werden im technischen Bericht zu den Energieperspektiven ausgewiesen. Eine spätere separate Einschätzung könnte infolge des Zeitplans der Energieperspektiven nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beurteilung der finanziellen und technischen Auswirkungen und der Kohärenz über die Konzessionsdauer sollte derweil für jedes Kraftwerk einzeln vorgenommen werden, dies idealerweise während der Vorbereitung der Konzessionserneuerung durch den zukünftigen Konzessionär und die Bewilligungsbehörden. Das Bundesrecht sieht eine maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren vor, die Gemeinwesen und der Konzessionär sind jedoch frei, die Konzessionsdauer kürzer auszugestalten, etwa wenn lediglich geringe Investitionen vorgesehen sind. Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone (Art. 76 Abs. 4 BV), dem Bund kommt nur eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz beschränkt auf bestimmte Sachgebiete des Wasserrechts zu (Art. 76 Abs. 2 BV). Der Bundesrat anerkennt die Komplexität der Verhandlungen im Rahmen der anstehenden Heimfälle und hatte in diesem Zusammenhang beantragt, die Mo. 23.3021 der UREK-N «Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen bei Wasserkraftanlagen sicherstellen» anzunehmen. Der Ständerat lehnte den Vorstoss im Juni 2024 jedoch ab und damit hat das Parlament in dieser Frage bislang einen Handlungsbedarf verneint. Betreffend die Problematik der Restwertvereinbarungen haben auch die Kantone Bern, Graubünden und Wallis, sowie die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) dem Bund versichert, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Der Bundesrat sieht aus diesen Gründen keinen massgeblichen Mehrwert im verlangten Postulatsbericht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.