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26.3028 · Dringliche Interpellation · 2026-03-02

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Inbetriebnahme des neuen IT-Systems des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) unter der Verantwortung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat zu massiven und inakzeptablen Verzögerungen bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigungen geführt.

Tausende Arbeitslose wurden ohne ihr Verschulden mehrere Wochen lang ihres Einkommens beraubt. Das ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die soziale Sicherheit und ein offensichtliches Versagen der Informatiksteuerung auf Bundesebene. Die Folgen wurden auf die Einzelpersonen, die Kantone, die Gemeinden und die Sozialbehörden abgewälzt.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wer hat innerhalb des SECO und des WBF die Inbetriebnahme des erwähnten IT-Systems trotz der bekannten Risiken und insbesondere trotz der Warnungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) genehmigt?

2. Anerkennt der Bundesrat ein Führungsversagen seitens der SECO-Leitung angesichts der Warnungen der EFK?

3. Wie viele Personen waren schweizweit und in den Kantonen betroffen und wie hoch ist die Gesamtsumme der Arbeitslosenentschädigungen, die bisher zu spät ausbezahlt wurden?

4. Verpflichtet sich der Bundesrat, dafür zu sorgen, dass 100 Prozent der geschuldeten Arbeitslosenentschädigungen innerhalb von maximal zehn Tagen ausbezahlt werden, indem er Artikel 31 der Arbeitslosenversicherungsverordnung ‒ in Verbindung mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – anwendet, der den Anspruch auf Leistungsvorschuss regelt?

5. Verpflichtet sich der Bundesrat, die Mittel aufzustocken, um diese gravierenden Missstände zu beheben, die weitreichende Folgen für die Anspruchsberechtigten haben?

6. Verpflichtet sich der Bundesrat, den geschädigten Versicherten automatisch sämtliche Gebühren und Strafen zu erstatten, die ihnen wegen den Auszahlungsverzögerungen entstanden sind?

7. Wird der Bundesrat vor Ende des ersten Halbjahres 2026 eine unabhängige externe Prüfung anordnen und deren Ergebnisse vollumfänglich veröffentlichen?

Begründung

Obwohl die Auswirkungen auf die Menschen und die Gesellschaft durchaus vorhersehbar waren, wurden keine wirksamen Notfallmassnahmen ergriffen, um die Auszahlung von Vorschüssen oder provisorischen Zahlungen sicherzustellen. Der Bundesrat kann sich nicht hinter einem einfachen IT-Bug verstecken, um die Aussetzung von durch Bundesgesetze garantierten Grundrechten zu rechtfertigen.

Stellungnahme des Bundesrates

1, 2, 7. Das Projekt ASALfutur enthielt eine detaillierte Planung und einen formellen Validierungsprozess, welche auch ein allfälliges Rollback und alternative Abläufe zur Einführung des neuen Auszahlungssystems umfassten. Die Umgehungs- und Notfallmassnahmen mussten jedoch nicht aktiviert werden, da die gestaffelte Inbetriebnahme des neuen Auszahlungssystems ASAL 2.0 Anfang Januar 2026 technisch stabil verlief. Der Projektausschuss beschloss daher am 5. Januar 2026 die Inbetriebnahme des neuen Systems durch alle Arbeitslosenkassen für den folgenden Tag. Nach der Systemmigration traten teilweise erhebliche Funktionsstörungen auf, die bedauerlicherweise zu Verzögerungen bei gewissen Zahlungen führten. Seit Februar ist das System deutlich stabiler. Der Abbau des entstandenen Rückstands und die stetige Verbesserung der Systemleistung werden aktuell prioritär umgesetzt. Im Projektausschuss sind sowohl Fachleute des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und seiner externen Dienstleister als auch der öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen sowie der kantonalen Behörden vertreten. Als Schlüsselprojekt des Bundes wird das Projekt ASALfutur von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) geprüft, welche insgesamt sechs Berichte zum Projekt veröffentlichte. Das SECO hat alle Empfehlungen akzeptiert und setzt diese um, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Wie bei Schlüsselprojekten des Bundes üblich, werden die Verantwortung sowie die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer strukturierten Projektabschlussanalyse beurteilt. Diese soll Ende 2026 vorliegen. 3. Die Anzahl der verzögerten Zahlungen ist leider nicht bekannt. Der Zeitpunkt der Auszahlung hängt vom konkreten Einzelfall und der Mitwirkung der versicherten Person, der Arbeitgebenden und von weiteren betroffenen Behörden ab. Folglich sind Verzögerungen nicht zwingend auf den Arbeitsrückstand in Zusammenhang mit dem neuen Auszahlungssystem zurückzuführen. Die Auszahlungen der Arbeitslosenentschädigung sind mittlerweile auf Kurs. Seit der Einführung von ASAL 2.0 am 6. Januar 2026 haben die Arbeitslosenkassen bis zum 9. März rund 1’106 Millionen Franken ausbezahlt. Dies entspricht 94.3% des Gesamtbetrags, der gemäss Hochrechnungen bis zu diesem Datum fällig war.4, 5, 6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine verzögerte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für betroffene Personen erhebliche Auswirkungen haben kann, insbesondere im Hinblick auf ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen. Aktuell sind die Auszahlungen der Arbeitslosenentschädigung auf Kurs. Befindet sich eine arbeitslose Person dennoch in einer akuten finanziellen Notlage, besteht die Möglichkeit, bei der Arbeitslosenkasse einen Vorschuss zu beantragen (Artikel 31 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02). Gemäss Artikel 30 der Arbeitslosenversicherungsverordnung wird die Arbeitslosenentschädigung für den abgelaufenen Monat in der Regel im Laufe des folgenden Monats ausgerichtet, wobei der individuelle Auszahlungszeitpunkt auch vom Abklärungsbedarf des jeweiligen Anspruchs abhängt. Folglich ist im rechtlichen Sinne frühestens nach Ablauf des Folgemonats von einer verspäteten Auszahlung zu sprechen. Das Gesetz sieht für allfällige Verspätungen bei der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung keine allgemeine Kompensation vor. Eine verspätete Leistungsausrichtung löst primär den Verzugszinsmechanismus aus. Nach Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.