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Vereinfachung der Mitteilungs- und Aufzeichnungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (Digiflux)

26.304 · Standesinitiative · 2026-04-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 49 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 hat der Kantonsrat folgende Standesinitiative eingereicht:

Um den administrativen Aufwand für Gewerbebetriebe, den Gartenbau, die Land- und Forstwirtschaft sowie die öffentliche Hand zu reduzieren, soll das Landwirtschaftsgesetz (LwG) dahingehend angepasst werden, dass die vorgesehene Melde- bzw. Aufzeichnungspflicht für Pflanzenschutzmittel und Nährstoffe massiv vereinfacht wird. Eine Deklaration des Verwendungszwecks zum Zeitpunkt des lnverkehrbringens soll ausreichen. Die Artikel 164 b und 165 fbis LwG sollen angepasst werden. Die Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen soll dahingehend vereinfacht werden, dass Futtermittellieferungen sowie Mineraldüngerlieferungen von der Meldepflicht befreit werden. Die Mitteilungspflicht für Hof- und Recyclingdüngerlieferungen soll wie vorgesehen weitergeführt werden.

Begründung

Die Landwirtschaft unterstützt den Aktionsplan Pflanzenschutz des Bundes grundsätzlich. Mittlerweile zeigt sich, dass die vom Bundesamt für Landwirtschaft vorgesehene Ausgestaltung von digiFLUX weit über das ursprüngliche Ziel hinausschiesst.

Das Parlament hat 2021 mit der parlamentarischen Initiative 19.475 eine Mitteilungspflicht für den Handel von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen beschlossen. Unter die Mitteilungspflicht von Handel und Anwendungen beruflicher Anwendung fallen beispielsweise auch gebeiztes Saatgut oder Nützlinge, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind.

Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurde eine Aufzeichnungspflicht beschlossen. Bei dieser sind die notwendigen Handlungsspielräume zu schaffen, damit die Landwirtschaft auf besondere Situationen (z.B. hoher Krankheitsdruck wegen Witterung usw.) angemessen reagieren kann. Aufgrund der Technik, der Beschaffenheit der Böden sowie bei Klein- und Restmengen braucht es Toleranzen.

Durch die vorgesehene Umsetzung würde der administrative Aufwand für alle Beteiligten massiv zunehmen. Die Folgekosten für die Kantone, den Bund sowie die Privatwirtschaft wären unverhältnismässig. Aus diesem Grund muss die Mitteilungs- und Aufzeichnungspflicht massiv vereinfacht werden. Auch ist die Einführung eines solch komplexen, flächendeckenden Systems eine grosse Herausforderung für alle Anwender, was eine längere Testphase voraussetzt. Nur so können unnötige Kosten, zusätzlicher administrativer Aufwand und Ärger vermieden werden. Der Datenschutz ist nicht abschliessend geklärt. Aus diesem Grund ist die Weitergabe von schützenswerten Daten an Kantone, Bund und Forschung inakzeptabel.