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26.3043 · Dringliche Interpellation · 2026-03-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Sauberes Hahnenwasser, lebendige Bäche und eine intakte Natur sind die Grundlage unserer Gesundheit. Unser Umweltrecht verpflichtet Bund und Kantone deshalb, Gewässer, Böden, Trinkwasser und damit den Menschen vorsorglich und wirksam vor schädlichen Einträgen und Risiken für die Gesundheit zu schützen, gerade auch vor Pestiziden sowie langlebigen, toxischen Chemikalien wie PFAS und PCB.

Diesem Versprechen wird der Bundesrat nicht gerecht. Berichte bestätigen, dass Gewässer, Böden und die Biodiversität weiterhin stark mit Pestiziden belastet sind, vorhandene Grenzwerte in Oberflächengewässern systematisch überschritten werden und das Vorsorgeprinzip ungenügend eingehalten wird.

Obwohl klarer Handlungsbedarf besteht, verzichtet der Bundesrat nach Intervention des Bauernverbands darauf, Grenzwerte für hochgiftige Pestizide festzulegen. Dabei würde das Gewässerschutzgesetz solche Grenzwerte verlangen. Ein Vorgehen, das klar rechtswidrig ist. Bei PFAS und PCB lehnt der Bundesrat wiederum einen verbindlichen Absenkpfad ab, um die Reduktion gezielt, wirkungsvoll und verbindlich voranzutreiben.

  1. Wie nimmt der Bundesrat seine Verantwortung wahr, um die systematische und flächendeckende Belastung von Gewässern, Böden, Trinkwasser und Mensch durch hochgiftige Pestizide und PFAS und PCBs zeitnah und wirksam zu reduzieren?

  2. Wie setzt der Bundesrat Anreize für die Industrie, umweltfreundliche und risikoärmere Alternativen zu bestehenden hochgiftigen Pestiziden zu entwickeln, wenn keine Grenzwerte und Absenkpfade definiert sind?

  3. Weshalb lehnt der Bundesrat einen Absenkpfad zur Reduktion des Einsatzes langlebiger Chemikalien (PFAS) ab, welcher deren Ersetzbarkeit berücksichtigt, obwohl er gemäss seinem Bericht zum Postulat 22.4585 Massnahmen beim Inverkehrbringen oder beim Produktdesign eine hohe Effektivität bei geringen Kosten beimisst?

  4. Nach welchen Kriterien wird der Bundesrat allfällige Grenzwerte für PFAS festlegen und wie werden diese Kriterien untereinander gewichtet?

  5. Weshalb gibt der Bundesrat Partikularinteressen Vorrang bei der Festlegung von Grenzwerten für Pestizide gegenüber dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt?

  6. Hält das Bundesamt für Justiz an seiner Einschätzung fest, dass die Verzögerung der Festlegung von Grenzwerten für Pestizide gesetzeswidrig ist? Auf welche konkrete gesetzliche Grundlage stützt der Bundesrat seine abweichende Praxis?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Der Bundesrat hat am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (AP PSM) verabschiedet. Dieser hat eine Halbierung der Pflanzenschutzmittel-Risiken zum Ziel. Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat beschlossen, einen Aktionsplan zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch langlebige Chemikalien, insbesondere PFAS, zu lancieren. Das UVEK wird den Aktionsplan ausarbeiten und bis Ende 2027 dem Bundesrat vorlegen. Weitere Massnahmen zur Risikoreduktion durch Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln mit hohen Risiken für Gewässerorganismen werden gegenwärtig durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vorbereitet. 2) Am 19. März 2021 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden verabschiedet (AS 2022 263). Das Gesetz verlangt für Pflanzenschutzmittel bis 2027 eine Reduktion der Risiken um 50 Prozent im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012-2015 für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie für die Belastung im Grundwasser. 3) Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zur Motion 25.3865 Moser «PFAS schrittweise reduzieren. Sektorielle Absenkpfade und Massnahmen definieren» sowie zur gleichlautenden Motion 25.3801 Schaffner. 4) Das Europäische Parlament wird voraussichtlich Ende März 2026 neue Grenzwerte für ausgewählte PFAS in Oberflächengewässern und im Grundwasser beschliessen. Der Bundesrat wird im Rahmen der Umsetzung der Motion Maret 22.3929 «Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen» die Übernahme dieser Werte in Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) prüfen. 5) Der Bundesrat will mit seinem Vorgehen einerseits den Schutz der Gewässer stärken und andererseits die inländische Nahrungsmittelproduktion nicht schwächen. Die drei Wirkstoffe, für welche der Bundesrat keine ökotoxikologisch basierten Grenzwerte vorschlägt, sind für die Landwirtschaft zurzeit unverzichtbar. Ohne diese Wirkstoffe können wichtige Kulturen wie Gemüse, Raps und Zuckerrüben nicht ausreichend geschützt werden. Ein möglicher Rückgang des Anbaus dieser Kulturen aufgrund einer eingeschränkten Anwendung der Wirkstoffe würde dem Bestreben des Bundesrates zuwiderlaufen, den Selbstversorgungsgrad der Schweiz und damit die Ernährungssicherheit zu stärken. Der Bundesrat beabsichtigt, Massnahmen zum Schutz der Oberflächengewässer mit Massnahmen zum Schutz der inländischen Nahrungsmittelproduktion abzustimmen. 6) Der Bundesrat hat festgestellt, dass weder das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) noch die GSchV vorgeben, zu welchem Zeitpunkt ökotoxikologisch basierte Grenzwerte für Pestizide festzulegen sind. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hält an seiner abweichenden Einschätzung fest.