Pädokriminalität und Zuhälterei auf höchster Ebene. Verbindungen in die Schweiz im Epstein-Fall aufdecken
26.3055 · Interpellation · 2026-03-04
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Wendet das Bundesamt für Polizei Ressourcen für die Analyse der Epstein-Akten auf, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Menschenhandel, Geldwäscherei und Pädokriminalität?
Sind die Meldestelle für Geldwäscherei und die Netzwerke, denen sie angehört (insbesondere die Egmont-Gruppe), aktiv?
Wurde die Schweiz bereits von ausländischen Behörden um Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung rund um das zwielichtige Epstein-Netzwerk gebeten? Beabsichtigt die Schweiz, anderen Ländern ihre Zusammenarbeit anzubieten? Könnte sich die Schweiz einer gemeinsamen europäischen Untersuchung anschliessen oder diese initiieren?
Ist der Bundesrat bereit, die nötigen Ressourcen bereitzustellen, um die Verbindungen des Epstein-Netzwerks in die Schweiz vollständig aufzuklären, damit gegebenenfalls gegen Täterinnen und Täter oder Komplizinnen und Komplizen von Jeffrey Epstein strafrechtlich vorgegangen werden kann?
Hat der Bundesrat Kenntnis von Immobilienkäufen von Jeffrey Epstein in der Schweiz und deren Status im Hinblick auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland?
Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Schweiz vermeiden muss, angesichts der skandalösen Machenschaften der Epstein-Netzwerke passiv zu erscheinen?
Gemäss Erkenntnissen des FBI sind über mehrere Jahrzehnte rund tausend Personen zum Opfer geworden. Ist der Bundesrat bereit, insbesondere betroffene Frauen in der Schweiz oder mit einer Verbindung zu unserem Land anzuhören und zu unterstützen?
Begründung
Die US-Behörden haben in mehreren Etappen mehr als 3,5 Millionen Akten über die Machenschaften von Jeffrey Epstein und seinem Netzwerk veröffentlicht. Analysen mehrerer grosser internationaler Medien zeigen, dass weltweit schmutzige Geschäfte mit jungen Frauen, darunter Minderjährige, aber auch eine Einflussnahme auf politische und wirtschaftliche Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger und Insidergeschäfte stattgefunden haben. Und das auch während der zehn Jahre zwischen der ersten Verurteilung von Jeffrey Epstein wegen Prostitution von Minderjährigen in Florida und seiner Verhaftung im Jahr 2019.
In der Schweiz treten verschiedene potenziell kriminelle Aktivitäten zutage: die Anwerbung von Frauen oder Mädchen in der Absicht, sie der Prostitution zuzuführen, die Nutzung von Bankkonten zur Geldwäscherei und das Schaffen von Verbindungen zum Kryptowährungsmilieu in Zug mit dem Ziel, Einfluss auf die EU-Politik zu nehmen.
Zahlreiche Medien analysieren derzeit die veröffentlichten Akten. Die Vereinigten Staaten planen, hunderttausende weitere Akten zu veröffentlichen. Die Aufarbeitung hat gerade erst begonnen.
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1, 3, 4 und 6: Der Bundesrat misst der Bekämpfung von Pädokriminalität, Menschenhandel und Geldwäscherei eine hohe Bedeutung bei. Hinweise auf solche Straftaten werden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden systematisch geprüft. Als schweizerische Strafverfolgungsbehörde ist die Bundesanwaltschaft für Straftaten zuständig, die unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen und in den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgeführt sind. Fedpol unterstützt als Kriminalpolizei die Verfahren der Bundesanwaltschaft.Für die Verfolgung aller anderen Straftaten sind in der Schweiz die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. Der Bundesrat äussert sich nicht zu Fragen rund um die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanwaltschaft. Er kann ihr insbesondere keine Weisungen erteilen. Die Rechtshilfe in Strafsachen fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz (BJ). Die Schweiz verfügt über ein Kooperationsbüro bei Europol sowie über Verbindungsstaatsanwälte bei Eurojust (Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen). Der Entscheid, im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ein Rechtshilfeersuchen oder ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe an das Ausland zu stellen, obliegt der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde. Der Bundesrat hat keine Kenntnis über den Eingang von ausländischen Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit. Zu Frage 2:Bei der Egmont Group handelt es sich um ein globales Netzwerk von Financial Intelligence Units – also nationalen Geldwäscherei-Meldestellen wie der MROS –, das vor allem dem internationalen Erfahrungsaustausch dient. Die Egmont Group ist keine Ermittlungsbehörde und führt deshalb auch keine Strafuntersuchungen.In der Schweiz sind Finanzintermediäre gesetzlich verpflichtet, bei der MROS eine Verdachtsmeldung einzureichen, wenn ein relevanter Sachverhalt gemäss Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) vorliegt. Die MROS analysiert diese Meldungen und entscheidet im Einzelfall, ob eine Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde (Bundesanwaltschaft oder kantonale Staatsanwaltschaften) erstattet wird. Die MROS selbst führt jedoch keine Strafuntersuchungen durch. Zu Frage 5:Der Bundesrat hat keine Kenntnis über allfällige Immobilienerwerbe durch J. Epstein in der Schweiz, kann aber auch nicht ausschliessen, dass solche getätigt wurden. Das BJ ist bei Entscheiden, die sich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41; «Lex Koller») stützen, zwar beschwerdelegitimierte Behörde. Es gelangt aber längst nicht jeder Immobilienerwerb durch eine Person im Ausland zu den kantonalen Bewilligungsbehörden im Sinne des BewG und damit zum BJ. Der Vollzug des BewG ist in erster Linie Sache der Kantone. Zu Frage 7:Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) gewährt jeder Person, die in der Schweiz durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung. Anspruchsberechtigt sind auch die Angehörigen eines Opfers. Bei Straftaten im Ausland bestehen Beratungsleistungen der Opferhilfestellen sowie Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe für Opfer, die sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch der Gesuchstellung in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 17 Abs. 1 Bst. a OHG). Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt (Art. 3, 17 OHG). Zurzeit wird im Parlament die 22.456 Pa. Iv. der RK-N «Lücke im OHG schliessen. Opfer mit Tatort Ausland.» behandelt. Diese schlägt insbesondere vor, das OHG insofern anzupassen, damit Opfer von Gewalttaten im Ausland Zugang zu den benötigten Unterstützungsleistungen aus der Opferhilfe erhalten. Auch hier sind für den Vollzug des Gesetzes die kantonalen Behörden zuständig.