Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease). Der Bund muss sich dringend solidarisch zeigen und die vom Sömmerungsverbot betroffenen Betriebe unterstützen
26.306 · Standesinitiative · 2026-05-12
Departement des Innern
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,
Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und
Artikel 156 des Geschäftsreglements des Grossen Rates des Kantons Genf vom 13. September 1985 (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève)
und in Anbetracht dessen, dass
- das Sömmerungsverbot alle Schweizer Betriebe betrifft, die ihr Vieh traditionell auf französischem Boden sömmern;
- diese präventive Gesundheitsmassnahme erhebliche Kosten für die betroffenen Betriebe mit sich bringt;
- diese Kosten insbesondere durch die Überbelegung der Schweizer Weiden, steigende Futterkosten und die Anpassung der Infrastruktur sowie der Betriebsorganisation entstehen und dass eine Verbuschung der ungenutzten Alpweiden in Frankreich und ein Biodiversitätsverlust im Flachland droht, wenn die Tiere nicht umgesiedelt werden können;
- das Bundesrecht keinen Mechanismus vorsieht, über den wirtschaftliche Verluste oder Mehrkosten, die durch solche Präventivmassnahmen entstehen, kompensiert werden können;
- die im Interesse der Allgemeinheit beschlossenen Gesundheitsmassnahmen mit einer angemessenen Unterstützung der betroffenen Betriebe einhergehen müssen;
- mehrere Alpenkantone, darunter das Wallis, bereits ausserordentliche Massnahmen prüfen, beispielsweise eine vorübergehende Aufhebung der Plafonierung der effektiven Alpbestossung für die Saison 2026, um einen Teil des Westschweizer Viehs ohne Alpplatz aufnehmen zu können, was von einer interkantonalen Solidarität zeugt, die eine koordinierte Unterstützung durch den Bund verdient;
fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf,
- im Bundesrecht, namentlich im Tierseuchengesetz, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es ermöglicht, Landwirtschaftsbetriebe zu entschädigen, die von präventiven Gesundheitsmassnahmen des Bundes betroffen sind;
- einen Entschädigungsmechanismus zur Deckung von Mehrkosten vorzusehen, die den Betrieben durch gesundheitsbedingte Beschränkungen der Sömmerung oder Umsiedlung der Tiere entstehen;
- für die Saison 2026 unkompliziert eine Ausnahmeregelung für eine ausserordentliche Aufhebung der Plafonierung der effektiven Alpbestossung zu genehmigen, sodass bei einem Überbesatz die Sömmerungsbeiträge des Bundes nicht komplett entfallen und keine Bussen ausgesprochen werden, um so die Aufnahme zusätzlicher Tiere in der Schweiz zu erleichtern;
- spezifische Unterstützungsmassnahmen für die Betriebe vorzusehen, die von den Präventionsmassnahmen gegen Dermatitis nodularis betroffen sind;
- die Mittel für die Prävention bzw. Prophylaxe und die Überwachung dieser Tierseuche sowie für die gesundheitspolitische Koordination mit den Nachbarstaaten aufzustocken.
Begründung
Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease, LSD) ist eine Viruskrankheit des Rindes, die erhebliche gesundheitliche Folgen für die Rinder und damit grosse wirtschaftliche Auswirkungen auf die Viehzuchtbetriebe haben kann.
Da sich diese Tierseuche in verschiedenen Regionen Europas ausbreitet, haben die Bundesbehörden zum Schutz des Schweizer Viehbestands mehrere Präventivmassnahmen beschlossen, unter anderem das Verbot, Schweizer Rinder auf französischem Boden zu sömmern.
Diese Entscheidung ist aus gesundheitlicher Sicht gerechtfertigt, hat allerdings erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Betriebe. Ist eine Sömmerung der Tiere auf bestimmten Weiden nicht möglich, führt dies zu einer Überbelegung der Schweizer Weiden und zu höheren Futterkosten, zudem muss die Betriebsorganisation angepasst werden.
Das Bundesrecht sieht jedoch keinen klaren Mechanismus vor, über den landwirtschaftliche Betriebe für die Mehrkosten, die durch solche Präventivmassnahmen entstehen, entschädigt werden können.
Diese Situation macht eine Lücke im föderalen System zur Bekämpfung von Tierseuchen deutlich. Wenn im Interesse der Allgemeinheit Gesundheitsmassnahmen zum Schutz des gesamten nationalen Tierbestands ergriffen werden, erscheint es gerechtfertigt, dass die direkt betroffenen Betriebe eine angemessene Unterstützung erhalten.
Mit dieser Standesinitiative sollen die Bundesbehörden daher aufgefordert werden, das geltende Recht dahingehend anzupassen, dass die wirtschaftlichen Folgen dieser Gesundheitsmassnahmen angemessen berücksichtigt werden.