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Öffentliche Gelder und die Tabakindustrie an unseren Hochschulen. Wo liegen die Grenzen akademischer Kooperationen?

26.3081 · Interpellation · 2026-03-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der jüngste Bericht von Oxysuisse, veröffentlicht im Rahmen des Projekts Transparency and Truth, enthüllt besorgniserregende Kooperationen zwischen der Tabakindustrie und mehreren Schweizer Hochschulen. Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Hält er es für vertretbar, dass öffentlich finanzierte Einrichtungen mit einer Industrie zusammenarbeiten, die für einen erheblichen Anteil der vermeidbaren Todesfälle in der Schweiz verantwortlich ist?

  2. Teilt er die Besorgnis über einen möglichen Einfluss der Tabakindustrie auf die akademische Forschung in der Schweiz?

  3. Beabsichtigt er, in Anlehnung an bestimmte internationale Ethikkodizes verbindliche nationale Vorschriften einzuführen, welche die erwähnten Kooperationen verbieten oder stark einschränken?

  4. Welche konkreten Massnahmen plant er, um vollständige Transparenz bei Verträgen zwischen Hochschulen und der Tabakindustrie zu gewährleisten?

Begründung

Die Erkenntnisse des erwähnten Berichts weden im Anschluss an die im Juni 2025 umgesetzte Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» und eine parlamentarische Debatte veröffentlicht, die stark von der Tabaklobby beeinflusst wurde.

Laut dem Bericht haben 16 der 31 befragten Institutionen seit 2019 Verträge mit der Tabakindustrie abgeschlossen. Einige Institutionen haben sich geweigert, diese Verträge vorzulegen, was dem geltenden Transparenzrecht widerspricht.

In einem in der Westschweiz besonders medienwirksamen Fall wehrt sich eine mit mehreren Hundert Millionen Franken aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hochschule vor Gericht gegen die Offenlegung angeforderter Informationen.

Die Tabakindustrie, die in der Schweiz für rund 14 Prozent der Todesfälle und damit für rund 9500 Todesfälle pro Jahr verantwortlich ist, kann nicht als normaler Wirtschaftspartner betrachtet werden.

Ihre Geschichte der Instrumentalisierung wissenschaftlicher Forschung – mit dem Ziel, Zweifel zu säen, Regulierungen zu verzögern und die eigenen Geschäftsinteressen zu verteidigen – ist international dokumentiert.

Die erwähnten Gegebenheiten stellen die Kohärenz unserer öffentlichen Politik grundlegend in Frage. Wie lassen sich die verfassungsmässigen Ziele des Jugendschutzes und der Gesundheitsförderung mit akademischen Kooperationen vereinbaren, die einer Industrie wissenschaftliche Legitimität verschaffen könnten, deren Produkte schwere, chronische und vermeidbare Krankheiten verursachen?

Stellungnahme des Bundesrates

Für den Bundesrat ist Tabakprävention von grosser Bedeutung. Die Verringerung des Konsums von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten ist auch ein Zweck des Tabakproduktegesetzes (SR 818.32).1. Die universitären Hochschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten mit Rechtspersönlichkeit. Die Freiheit von Lehre und Forschung und die Hochschulautonomie sind verfassungsrechtlich geschützt (Art. 20 bzw. 63a BV, SR 101). Der Abschluss von Verträgen mit Forschungspartnern fällt deshalb in die Kompetenz der Hochschulen. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die Kooperation mit Privaten wichtige Impulse für Forschung und Innovation erzeugt. Die Drittmittelakquisition ist im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (SR 414.20) ein finanzierungswirksames Kriterium. 2. Als öffentlich-rechtliche Institutionen unterstehen die Hochschulen einer politischen und finanziellen Aufsicht und legen gemäss den je dafür entwickelten Reglementen gegenüber den Aufsichtsgremien ihrer Träger regelmässig Rechenschaft ab. Sie unterziehen bei wissenschaftlicher Zusammenarbeit mit Dritten die Finanzierungsquellen gezielten Risikoanalysen, dies insbesondere hinsichtlich Sicherstellung der Freiheit von Lehre und Forschung und Gewährleistung der Autonomie, Strategiekonformität, Reputationswirkung, Transparenz bzw. Möglichkeit der Offenlegung der Finanzierungsquellen und vertraglichen Vereinbarungen (siehe auch 4.).3. Das Bewusstsein für wissenschaftliche Integrität hat stark zugenommen. Nach einem Positionspapier der Rektorenkonferenz (swissuniversities) zum «Einsatz von privaten Drittmitteln an Hochschulen» (2016) publizierten die Akademien der Wissenschaften Schweiz den «Kodex zur wissenschaftlichen Integrität» (2021). Das von der Schweizerischen Hochschulkonferenz geschaffene «Kompetenzzentrum für wissenschaftliche Integrität Schweiz» ist seit diesem Jahr als nationale Melde- und Beratungsstelle tätig. Gesetzgeberische Massnahmen zur Einschränkung der Kooperation mit einzelnen Branchen sieht der Bundesrat aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht vor.4. Transparenz bzw. die Möglichkeit der Offenlegung ist im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3) und den kantonalen Öffentlichkeitsgesetzen ein wichtiges Element der wissenschaftlichen Integrität. Die Transparenz kann im Einzelfall auch gerichtlich eingefordert werden. Der Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf. Er wird die Thematik aber weiterhin verfolgen.

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