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26.3100 · Motion · 2026-03-12

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, um zielgerichtete Sanktionen gegenüber nicht kooperierenden Herkunftsstaaten zu ermöglichen. Zudem sollen die rechtlichen Grundlagen für die Verhandlung und den Einsatz sicherer Drittstaatenlösungen geschaffen werden.

Begründung

Europa sucht seit Jahren nach Instrumenten, um irreguläre Migration zu reduzieren, Schleusernetze zu bekämpfen und die Asylverfahren zu beschleunigen. Das Europäische Parlament hat am 5. Februar 2026 neue Regeln verabschiedet, die u. a. eine EU-weite Liste sicherer Herkunftsstaaten schaffen und Mitgliedstaaten ermächtigen, Abkommen mit Drittstaaten abzuschliessen, in denen Asylanträge geprüft werden können. Das Modell von Return-Hubs und die verstärkte Verknüpfung von Rücknahmekooperation mit anderen politischen Hebeln (Visa, Entwicklungshilfe) werden in mehreren europäischen Debatten bereits behandelt.
Die Schweiz registriert immer wieder Asylgesuche von Personen, die vor ihrer Einreise bereits längere Zeit in Drittstaaten lebten, in denen keine unmittelbare Gefährdung bestand. Nach geltendem Recht ist ein Nichteintreten möglich, wenn der Drittstaat als sicher gilt. In der Praxis scheitert eine Rückführung aber häufig an fehlenden Abkommen oder an der Weigerung der betroffenen Staaten, Personen wieder aufzunehmen. Diese Lücke schwächt die Glaubwürdigkeit des Asylsystems, das Schutz dort bieten soll, wo er effektiv erforderlich ist. Dies ist Gegenstand des Postulats Caroni 23.4490, das den Bundesrat beauftragt, in einem Bericht eine Auslegeordnung zu Asylverfahren und zum Wegweisungsvollzug im Ausland (insb. in Drittstaaten) vorzulegen und die Vereinbarkeit mit schweizerischen Standards zu prüfen.
Die Schweiz braucht neben verstärkter Rücknahmekooperation handhabbare Instrumente, um mit Staaten, die Rücknahmen systematisch verweigern oder behindern, konsequenter umgehen zu können. Gezielt eingesetzte Visa-Restriktionen und Konditionalität sind verhältnismässige, internationale Standardinstrumente, die Rücknahmebereitschaft erhöhen können, ohne den Schutzberechtigten die Rechtsmittel oder den Zugang zu internationalem Schutz zu entziehen. Ergänzend ermöglichen Return-Hubs und Drittstaatenlösungen, abgewiesene Personen konsequent ausserhalb Europas zu bearbeiten oder unterzubringen, sofern menschenrechtliche und verfahrensrechtliche Mindeststandards garantiert sind.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz gehört zu den Ländern mit der höchsten Rückkehrrate in Europa; im Jahr 2023 lag die effektive Rückkehrrate bei fast 56 % und erreichte bei strafrechtlich ausgewiesenen Personen im Jahr 2024 63 %. Die Schweiz stützt ihre Migrationspolitik auf Dialog und Partnerschaft, verfügt aber auch über Instrumente, um Massnahmen gegen nicht kooperative Länder zu verhängen. Im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung hat die Schweiz den in der Motion erwähnten Visahebel (Artikel 25a des Schengener Visakodex) übernommen und wendet diesen Mechanismus im Schengen-Verbund erfolgreich an. Damit werden bereits Visamassnahmen angedroht, bzw. eingeführt.Die in der Motion erwähnte EU-Rückkehr-Verordnung wird der Schweiz im Anschluss an die Verabschiedung als Schengen-Weiterentwicklung notifiziert, und die Schweiz hat anschliessend nach dem Schengen-Assoziierungsabkommen zwei Jahre Zeit, die notwendigen Anpassungen der Gesetzesbestimmungen im nationalen Recht vorzunehmen.Im Rahmen seines Berichts «Auslegeordnung zu Asylverfahren und zum Wegweisungsvollzug im Ausland» vom 15. April 2026 in Erfüllung des Postulats 23.4490 Caroni hat der Bundesrat eine Auslegeordnung zu Asylverfahren und zum Wegweisungsvollzug im Ausland vorgenommen. Obwohl Verlagerungen von Asylverfahren und Wegweisungen in einen Drittstaat bei entsprechenden Gesetzesanpassungen rechtlich nicht unmöglich sind, wurden zahlreiche Hürden und Risiken identifiziert. Die bisherigen Externalisierungsvorhaben auf europäischer Ebene wurden bislang nicht umgesetzt oder waren nicht effizient. Aufgrund des Misserfolgs bisheriger Projekte, der Schwierigkeit, einen Partnerstaat zu finden, des ungewissen Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der möglichen Abhängigkeit oder gar Erpressbarkeit von einem Drittstaat, verfolgt der Bundesrat vorerst weiterhin die Entwicklungen auf europäischer Ebene. Sollten sich konkrete Modelle und Vorhaben abzeichnen, die im Bereich Externalisierung unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Rahmenbedingungen umgesetzt werden können, wird der Bundesrat eine Beteiligung daran mit europäischen Partnern oder eine eigene Umsetzung aktiv prüfen.Im Postulatsbericht kommt der Bundesrat zudem zum Schluss, dass Externalisierungsansätze nationale Systeme bestenfalls ergänzen, jedoch nicht ersetzen können. Zentral für eine wirksame Migrationssteuerung sind effiziente nationale Asyl- und Rückkehrsysteme. Im Rahmen der im November 2025 verabschiedeten Asylstrategie 2027 haben sich die drei Staatsebenen deshalb auf konkrete Massnahmen geeinigt, um das Schweizer Asylsystem punktuell zu verbessern und weiterzuentwickeln. Dabei sollen die Asylverfahren weiter beschleunigt, die Pendenzen rascher abgebaut, das System schwankungstauglicher ausgerichtet und die Integration verbindlicher gefördert werden. Darüber hinaus hat der Bundesrat seit der Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie) das Thema Migration als transversales Thema integriert und setzt so den Auftrag des Parlaments für eine strategische Verknüpfung um. Der Bundesrat hat sich hingegen verschiedentlich gegen eine sogenannte negative Konditionalität der IZA ausgesprochen. Der Bundesbeschluss vom 9. Dezember 2024 über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025–2028 sowie derjenige vom 17. Dezember 2024 über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 2028 sehen vor, dass der Bundesrat Programme in den Schwerpunktländern der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit reduziert, wenn diese Länder nicht ausreichend bereit sind, die Verknüpfung von Entwicklungszusammenarbeit mit Migrationsfragen zu akzeptieren. Dies ist gegenwärtig in keinem Schwerpunktland angezeigt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung prüfen dies regelmässig innerhalb der interdepartementalen Struktur der internationalen Migrationszusammenarbeit (IMZ-Struktur). Der gewählte partnerschaftliche Ansatz im Umgang mit Drittstaaten hat sich bewährt. Die hierfür notwendigen für die Migrationsaussenpolitik zur Verfügung stehenden Mittel werden in regelmässigen Abständen überprüft.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.