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26.3103 · Interpellation · 2026-03-12

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Leistungen in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sollen im Bereich der spezialisierten Palliative Care ausgebaut werden, basierend auf dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Motion 20.4264 vom 25. Juni 2025. Diese Massnahme ist eine Ergänzung zur empfohlenen Anpassung der Restfinanzierung durch die Kantone, die ihren rechtlichen Verpflichtungen entspricht und den Zugang ihrer Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung gewährleistet. Die Anpassung der KLV geht im Entwurf offenbar über eine reine Erhöhung des OKP-Beitrages nach Artikel 7a KLV hinaus. Diese Anpassungen sowie die finanziellen Effekte der Erhöhung der der Beitragssätze bei spezialisierten ambulanten Leistungserbringern (Erhöhung um 112.90 resp. 99 CHF pro Stunde) und Pflegeheimen (Erhöhung um 37 CHF pro Tag) haben eine grosse politische, finanzielle und wirtschaftliche Tragweite und betreffen die Kantone. Die in Art. 3a Abs. 1 des Vernehmlassungsgesetzes (VIG) abschliessend genannten Gründe für einen Verzicht sind nicht gegeben. Die Dringlichkeit der Änderungen ist nicht ersichtlich. Die Öffentlichkeit hat das Recht, sich zu dieser Verschiebung von Kosten aus der Restfinanzierung bei den Kantonen und Gemeinden zu Lasten der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler zu äussern. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Reicht eine politische Absichtserklärung in einem Bericht für eine Erhöhung der OKP-Beiträge, zumal die Datengrundlage unzureichend ist?

  2. Was ist die sachliche Begründung nach Art. 3a Abs 2 des Vernehmlassungsgesetzes für den Verzicht auf eine ordentliche/öffentliche Vernehmlassung?

  3. Welche Auswirkung hat die Vorlage für die Menschen der Schweiz in ihrer Rolle als Patientin oder Patient, als Steuerzahlerin oder Steuerzahler und als Prämienzahlerin oder Prämienzahler?

  4. Was sind die weiteren Themen, die im Rahmen dieser Anpassung adressiert werden sollen?

  5. Wie kann sichergestellt werden, dass es sich bei dieser Änderung eben nicht um ein reine Verschiebung von Kosten in die OKP handelt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Parlament hat den Bundesrat mit der Motion 20.4264 der SGK-S «Für eine angemessene Finanzierung der Palliative Care» beauftragt, die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Palliative Care zu schaffen. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2025 seinen Bericht «Finanzierung der Palliative Care» in Erfüllung der Motion verabschiedet (abrufbar unter: www.parlament.ch > 20.4264 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses). Darin kommt der Bundesrat zum Schluss, dass das Angebot an Palliative Care mitunter auch aus finanziellen Gründen insgesamt nicht bedarfsdeckend ist. Die vorhandenen Informationen weisen darauf hin, dass die Leistungen der Palliative Care nicht immer sachgerecht vergütet werden. Der Bundesrat hat deshalb die Tarifpartner aufgefordert, eine sachgerechte Tarifierung der Leistungen sicherzustellen. Bei den Pflegeleistungen sind die Tarifpartner erst im Rahmen der einheitlichen Finanzierung ab 2032 für die Tarifierung verantwortlich, bis dahin gelten die Regeln der Pflegefinanzierung. Als Übergangsmassnahme hat der Bundesrat deshalb das Eidg. Departement des Innern (EDI) beauftragt, den Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für Pflegeleistungen der spezialisierten Palliative Care zu erhöhen. Das EDI plant eine entsprechende Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31). 2. Das Parlament hat bereits vor Verabschiedung des erwähnten Berichts der parlamentarischen Initiative 24.454 Jost «Palliative Pflege. Finanzierung klären» Folge gegeben und damit den aus seiner Sicht dringenden Handlungsbedarf unterstrichen. Der Auftrag des Bundesrates an das EDI ist deshalb auch als konkreter Beitrag zur Verbesserung der Situation zu verstehen. Eine Vernehmlassung hätte ein rasches Inkrafttreten der Übergangsmassnahme verzögert. Ausserdem ist es bei Änderungen der KLV generell nicht vorgesehen, eine Vernehmlassung durchzuführen. Das EDI verabschiedet KLV-Änderungen nach vorheriger Konsultation der Eidg. Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK). In dieser Kommission sind die relevanten Anspruchsgruppen vertreten und ersetzt damit eine Vernehmlassung. Die Akteure der Palliative Care (Leistungserbringer, Versicherer, Kantone) wurden zudem zur geplanten KLV-Änderung konsultiert. 3. und 5. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erhöhung der OKP-Beiträge für die Prämienzahlenden grundsätzlich zu einer Mehrbelastung führt. Er hat das EDI deshalb bewusst beauftragt, die Erhöhung auf die spezialisierte Palliative Care zu beschränken. Das EDI wird zudem darauf achten, dass der OKP-Beitrag moderat erhöht wird. Dies insbesondere auch, damit diejenigen Kantone, die bisher keine sachgerechte Vergütung der Pflegeleistungen im Rahmen der Restfinanzierung vorsehen, einen Anreiz haben, eine solche sicherzustellen. Ohne ausreichende Restfinanzierung durch die Kantone (und/oder ihre Gemeinden) dürfte die OKP-Beitragserhöhung das bestehende Angebot ohnehin nicht wesentlich beeinflussen. Die Auswirkungen auf die Prämienzahlenden sind schwierig zu berechnen und werden deshalb aufgrund von Annahmen geschätzt. Basierend auf den verfügbaren Studien dürften Mehrkosten in tiefer zweistelliger Millionenhöhe zu erwarten sein. Bei dieser Schätzung ist das Kostendämpfungspotenzial einer bedarfsdeckenden Versorgung mit Palliative Care nicht berücksichtigt, die insbesondere einen Teil der (in der Regel teureren) Hospitalisierungen verhindern dürfte. 4. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) orientiert sich die Beteiligung der Versicherten an den Pflegekosten am höchsten OKP-Beitrag für Pflegeleistungen. Die geplante Beitragserhöhung für die spezialisierte Palliative Care soll aber nicht dazu führen, dass sich die Beteiligung für alle Versicherten erhöht. Die massgebenden Höchstbeiträge für die Berechnung der maximalen Beteiligung der Versicherten an den Pflegekosten sollen deshalb neu in der KLV bezeichnet werden, was auch einer Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bedarf.