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26.3111 · Motion · 2026-03-16

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 20a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von Liquiditätsreserven durch den Käufer innerhalb von fünf Jahren nach einer Unternehmensübertragung nicht als steuerpflichtige Teilliquidation für den Verkäufer gilt, sofern die Mittel für betriebliche Investitionen oder die Stärkung des Betriebskapitals verwendet werden.

Begründung

Die aktuelle Regelung in Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG stellt Verkäufer von Unternehmen vor ein grundlegendes Problem: Sie werden für betriebliche Entscheidungen des Käufers steuerlich belastet, obwohl sie seit dem Verkauf keinerlei Einfluss mehr auf die Geschäftsführung oder die Verwendung der im Unternehmen vorhandenen Liquidität haben. Diese Praxis führt dazu, dass Käufer gezwungen sind, Liquiditätsreserven entweder ungenutzt im Unternehmen zu belassen oder komplexe Geldsperrklauseln in die Kaufverträge aufzunehmen, um steuerliche Risiken für den Verkäufer zu vermeiden. Beide Optionen schränken die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Käufers ein und erschweren die notwendige Flexibilität, die für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge essenziell ist.

Die systematische Benachteiligung von Verkäufern durch die Besteuerung von Entscheidungen, die sie nicht mehr kontrollieren können, widerspricht dem Grundsatz der steuerlichen Verantwortung und schafft unnötige Rechtsunsicherheit. Dies hat direkte negative Auswirkungen auf die Attraktivität der Schweiz als Standort für Unternehmensübertragungen, insbesondere für internationale Investoren, die vor den steuerlichen Risiken zurückschrecken. Zudem werden durch die aktuelle Regelung Liquiditätsreserven oft unproduktiv gebunden, anstatt in Wachstum oder Innovation investiert zu werden. Eine Anpassung des Gesetzes, die die Besteuerung auf tatsächliche private Entnahmen des Verkäufers beschränkt, würde nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Wirtschaftsstandort stärken. Gerade für KMU, die auf flexible Nachfolgelösungen angewiesen sind, wäre dies ein wichtiger Schritt, um Generationenwechsel zu erleichtern und die Dynamik des Schweizer Mittelstands zu erhalten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der geltende Artikel 20a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR-642.11] wurde 2006 eingeführt, um die damalige Praxis des Bundesgerichts zur indirekten Teilliquidation zu kodifizieren und gleichzeitig einzugrenzen. Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerpflichtiger Dividende ist auch im heutigen Steuerrecht unverändert notwendig. Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a DBG trifft diese Abgrenzung, indem die Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Substanz zwingende Voraussetzung für eine Besteuerung beim Verkäufer ist. Dieses Kriterium ist durch Praxis und Rechtsprechung konkretisiert. Nach dem Verständnis des Bundesrats handelt es sich bei den in der Motion genannten „Liquiditätsreserven“ um solche nicht betriebsnotwendige Substanz in flüssiger Form. Für deren Besteuerung soll im Gesetz eine Tatbestandsvoraussetzung ergänzt werden, welche wenig praktikabel erscheint. Im Umfeld einer Unternehmensgruppe mit verschiedenen Finanzflüssen wie Investitionen und Kreditrückzahlungen dürfte der Nachweis, dass ausgeschüttete Mittel für betriebliche Investitionen oder zur Stärkung des Betriebskapitals verwendet wurden, in der Praxis kaum zu erbringen sein, da liquide Mittel fungibel sind. Bereits heute kann die nicht betriebsnotwenige Substanz vor dem Verkauf ausgeschüttet werden, deren spätere Ausschüttung unerwartete steuerliche Folgen bei den Verkaufenden auslöst. Die Reduktion des Kaufpreises durch den Wegfall der Übertragung von nicht betriebsnotwendiger Substanz macht den Kauf für eine grössere Anzahl Personen erschwinglich und erleichtert flexible Unternehmensnachfolgen im KMU-Bereich. Die heutige Regelung dient der Begrenzung steuerplanerisch motivierter Strukturierung von Unternehmensverkäufen, welche auf die Umwandlung von steuerbarem Liquidationserlös in steuerfreie Kapitalgewinne abzielen. Die Motion würde dieses Instrument der Steuerplanung begünstigen und voraussichtlich zu einer vermehrten Anwendung solcher Gestaltungen führen. Der Bundesrat sieht entsprechend keinen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Anpassung der Besteuerung bei indirekter Teilliquidation | Lexipedia | Lexipedia