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26.3123 · Motion · 2026-03-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vorzulegen, mit der das Sanktionensystem verhältnismässiger und differenzierter ausgestaltet wird. Der Führerausweisentzug darf dabei nicht auf Verhaltensweisen ausgeweitet werden, die heute nur mit Busse bestraft werden.

Eingeführt werden sollen insbesondere:

  1. ein abgestuftes System zum Entzug des Führerausweises bei Widerhandlungen, die bereits heute einen Entzug nach sich ziehen, damit die Sanktion verhältnismässig auf die tatsächliche Schwere der Widerhandlung abgestimmt werden kann;

  2. mehr Ermessensspielraum für die zuständige Behörde bei der Sanktionsbemessung, damit sie die Dauer des Führerausweisentzugs in weniger schwerwiegenden Fällen verkürzen kann, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall (Sicherheitsverhältnisse, Verkehrssituation, Fahrzeugeigenschaften und Gesamtverhalten des Fahrzeugführers);

  3. die Möglichkeit, den Führerausweisentzug gegebenenfalls teilweise oder vollständig aufzuschieben, analog zum im Strafrecht vorgesehenen bedingten Strafaufschub.

Begründung

Mit dem Programm «Via Sicura» wurde das Strassenverkehrsrecht erheblich verschärft. Das legitime Ziel einer besseren Verkehrssicherheit ist unbestritten, doch zeigt die Praxis, dass das heutige System bei geringfügigen Verstössen zu unverhältnismässigen Sanktionen führen kann.

In manchen Fällen reicht schon eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um nur einen Stundenkilometer über die Toleranzgrenze, damit der Verstoss nicht mehr mit einer einfachen Ordnungsbusse bestraft wird, sondern ein Strafverfahren und einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge hat.

Ähnliches kann auch Fahrzeugführern passieren, die sich nach jahrelangem einwandfreiem Verhalten erneut eine Widerhandlung zuschulden kommen lassen und automatisch mit einem sehr langen Führerausweisentzug bestraft werden.

Diese Beispiele zeigen: Das heutige System ist starr und wenig verhältnismässig. Ausserdem birgt es das Risiko, dass das Gesetz als unfair wahrgenommen wird, ohne dass es die Verkehrssicherheit tatsächlich verbessert.

Das Sanktionensystem muss überprüft werden, damit es künftig verhältnismässiger ist und den konkreten Umständen besser Rechnung trägt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Ziffer 1 und 2:Das geltende Recht kennt bereits ein differenziertes und abgestuftes Administrativmassnahmensystem: Es unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. In besonders leichten Fällen ist es zudem möglich von einer Massnahme abzusehen. Die Bestimmungen des SVG zum Führerausweisentzug regeln jeweils die Mindestentzugsdauern. Den Vollzugsbehörden wird somit ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, um die Umstände der konkreten Tat zu berücksichtigen (Art. 16a  16c SVG). Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, dieses Ermessen wahrzunehmen und dabei unter anderem die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, die Verkehrslage, den Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Darüber hinaus besteht ein kohärentes Kaskadensystem, indem bei erneuten Widerhandlungen längere Entzugsdauern vorgesehen sind. Soweit einzelne Regelungen des Massnahmenpakets «Via Sicura» als zu streng beurteilt wurden, haben Bundesrat und Parlament in den vergangenen Jahren bereits verschiedene Korrekturen vorgenommen (u.a. bei Berufsfahrern und den Mindestsanktionen für Raser). Das stufenweise Sanktionssystem, wie es die Motion fordert, ist damit bereits im geltenden Recht umgesetzt. Zu Ziffer 3:Den bedingten Führerausweisentzug hat das Parlament bereits thematisiert und der Bundesrat hat bei der Motion 19.4403 Wicki dazu Stellung genommen: Das Strassenverkehrsgesetz regelt bereits heute den bedingten Führerausweisentzug. Bei einer erstmaligen leichten Widerhandlung wird auf einen Führerausweisentzug verzichtet und stattdessen eine Verwarnung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesprochen. Ein tatsächlicher Entzug erfolgt nur sofern innerhalb von zwei Jahren erneut eine Widerhandlung begangen wird (Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.