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26.3139 · Motion · 2026-03-17

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht (OR) so zu ändern, dass gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften ungeachtet ihrer Mitgliederzahl von der Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach anerkannten Standards gemäss OR Art. 962 Abs. 1 Ziff. 2 befreit werden, sofern diese keine persönliche Haftung der Mitglieder im Sinne einer Nachschusspflicht in den Statuten verankert haben. Das Recht qualifizierter Minderheiten auf Transparenz soll durch gezielte Informationsrechte statt durch teure Abschlüsse nach anerkannten Standards gewahrt werden.

Begründung

Der gemeinnützige Wohnungsbau ist zentral für den «Nationalen Aktionsplan Wohnungsknappheit». Schlanke Strukturen und konsequente Kostenkontrolle sind für Baugenossenschaften essenziell. Die Pflicht zur Rechnungslegung nach OR Art. 962 Abs. 1 Ziff. 2 sowie die Einführung eines internen Kontrollsystems (IKS) erschweren dieses Ziel. Die Abschaffung dieser Pflicht entlastet den gemeinnützigen Wohnungsbau von Bürokratie und Kosten, stärkt Investitionsspielräume und unterstützt die Schaffung von zusätzlichem preisgünstigem Wohnraum.

Die Umstellung auf Standards wie Swiss GAAP FER oder IFRS und die Einführung eines IKS sind komplex und erfordern externes Fachwissen. Einmalige Umstellungskosten über CHF 50'000 und jährlich wiederkehrende Aufwände in ähnlicher Höhe binden interne Ressourcen und erhöhen direkt die Mieten. Für nach dem Prinzip der Kostenmiete geführte Genossenschaften entsteht damit eine unnötige finanzielle Belastung ohne Mehrwert. Abschlüsse nach anerkannten Standards bieten keinen relevanten Informationsvorsprung gegenüber OR-Abschlüssen.

Die Anforderungen internationaler Standards und eines IKS überfordern Milizorgane und erschweren die Rekrutierung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder. Das geltende Recht erlaubt Minderheiten (10 %) bei Bedarf den Abschluss nach anerkanntem Standard zu fordern. Damit ist der Schutz der Mitglieder gewährleistet. Eine generelle Pflicht für Genossenschaften über 2'000 Mitglieder ist unverhältnismässig, da ohne Nachschusspflicht kein erhöhtes Haftungsrisiko besteht.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Für den Bundesrat ist die Förderung von preisgünstigem Wohnungsbau – unter anderem durch Wohnbaugenossenschaften – ein wichtiges Anliegen. Dementsprechend sind im Wohnraumförderungsgesetz (WFG; SR 842) auch Bundeshilfen an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus vorgesehen. Es wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob das grundsätzliche Anliegen des Motionärs nicht im Rahmen der Gesetzgebung zur Wohnraumförderung berücksichtigt werden könnte. Der Schwellenwert im Obligationenrecht (OR; SR 220) von mindestens 2000 Genossenschafterinnen oder Genossenschaftern für die Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Er wurde gemäss der Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) (BBl 2008 1589) eingeführt, weil solche Grossgenossenschaften in vielerlei Hinsicht mit börsenkotierten Gesellschaften vergleichbar sind. Im öffentlichen Interesse ist es daher erforderlich, dass Grossgenossenschaften ebenfalls einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Jahresabschluss erstellen, der ihre wirtschaftliche Lage so darstellt, dass sich alle interessierten Kreise ein zuverlässiges Urteil bilden können. Die Vorschriften des OR über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten für alle Rechtseinheiten in der Schweiz ungeachtet ihres Tätigkeitsfeldes oder ihrer Branche. Die vom Motionär geforderte Erleichterung für grosse Wohnbaugenossenschaften würde insbesondere andere Grossgenossenschaften benachteiligen und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. Daher lehnt es der Bundesrat ab, im OR für Vertreter von einzelnen Tätigkeitsfeldern oder Branchen Ausnahmeregelungen zu schaffen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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