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26.3144 · Interpellation · 2026-03-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Bekämpfung häuslicher Gewalt ist eine Priorität der Sicherheits- und Gleichstellungspolitik. Im Jahr 2014 hat das Vereinigte Königreich ein Programm zur Offenlegung der Vorgeschichte häuslicher Gewalt eingeführt, bekannt als «Domestic Violence Disclosure Scheme», kurz «Clare’s Law».

Dieses System basiert auf zwei sich ergänzenden Grundsätzen:

  • dem «Right to Ask» (Recht auf Auskunft), dank dem eine betroffene Person oder eine Drittperson (z. B. ein Familienmitglied) bei den zuständigen Behörden die Information einholen kann, ob der Partner oder Ex-Partner früher als gewalttätig aufgefallen ist;

  • dem «Right to Know» (Recht auf Wissen), dank dem die Behörden bei Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte dafür, dass eine Person Gewalt durch einen Partner oder ehemaligen Partner ausgesetzt sein könnte, von sich aus bestimmte Informationen weitergeben können, damit die potenziell gefährdete Person Massnahmen zu ihrem Schutz ergreifen kann.

Das System wurde eingeführt nach der Ermordung von Clare Wood durch ihren Partner, dessen gewalttätige Vergangenheit den Behörden bekannt war. Es soll verhindern, dass Menschen einer Gefahr ausgesetzt werden, von der die Behörden Kenntnis haben.

Im Hinblick auf ein künftiges Rahmengesetz zur Stärkung der Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt könnte ein solches System ein zusätzliches Präventionsinstrument sein. Bei der Umsetzung müssten selbstverständlich die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Datenschutz und die Grundrechte gewahrt sein.

Ich frage den Bundesrat:

  1. Wie bewertet der Bundesrat die Ergebnisse und die Wirksamkeit des erwähnten Systems zur Prävention häuslicher Gewalt?

  2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass ein Mechanismus, der auf einem «Right to Ask» und einem «Right to Know» beruht, mit dem schweizerischen Rechtsrahmen vereinbar wäre, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und die Grundrechte?

  3. Ist der Bundesrat bereit, die Aufnahme eines am «Clare’s Law» orientierten Offenlegungsmechanismus in das künftige Rahmengesetz zur Stärkung der Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt zu prüfen?

  4. Beabsichtigt der Bundesrat, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Polizeibehörden die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Einführung eines solchen Instruments in der Schweiz zu prüfen?

Stellungnahme des Bundesrates

1-3. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der künftigen gesetzgeberischen Arbeiten die im Vereinigten Königreich geltenden Regelungen zu prüfen, zum Beispiel im Falle einer Annahme der Motion 25.4556 «Rahmengesetz für den Schutz vor häuslicher Gewalt. Schutz, Prävention und Ahndung verbindlich regeln» sowie der Motion 25.4558 «Häusliche Gewalt. Täterprävention und -monitoring verbessern». Diese Arbeiten werden unter anderem darin bestehen, im Ausland gewählte Lösungen zu prüfen und zu bestimmen, inwieweit es möglich und zweckmässig wäre, diese ins Schweizer Recht zu übernehmen. In Bezug auf das in der Interpellation erwähnte «Recht auf Wissen» weist der Bundesrat darauf hin, dass ein Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 3. April 2025 (Fall N.D. gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 56114/18) besteht. In diesem Fall verurteilte der Gerichtshof die Schweiz wegen Verletzung von Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) betreffend eines Sachverhalts, der sich 2007 ereignet hatte. Der Gerichtshof stellte eine ungenügende Koordination zwischen den verschiedenen Behörden fest. Diese hätten demnach enger zusammenarbeiten müssen, da ihnen Informationen über die Gefährlichkeit des Partners der Beschwerdeführerin vorlagen, die dieser nicht bekannt waren. Der Gerichtshof stellte auch Lücken in dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Recht fest, anerkannte jedoch, dass 2017 Änderungen am betreffenden kantonalen Polizeigesetz erfolgten, um den festgestellten Lücken Rechnung zu tragen (vgl. § 32 des Urteils). 4. Die gesetzgeberischen Arbeiten werden eine enge Zusammenarbeit mit den Kantonen und den involvierten Akteuren erfordern. Die im Vereinigten Königreich umgesetzte Lösung kann in diesem Rahmen diskutiert werden.