Ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar, dass eine Schweizer Botschaft auf ein laufendes privatrechtliches Verfahren im Ausland Einfluss nimmt?
26.3161 · Interpellation · 2026-03-18
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Mit Schreiben vom 2. September 2025 wandte sich die Schweizer Botschaft in den USA direkt an den im Verfahren Entesar Osman Kashef gegen BNP Paribas zuständigen erstinstanzlichen Richter in New York, um für diesen Fall die Haltung und Rechtsauffassung der Schweiz darzulegen.
1. War der Bundesrat über das Vorgehen der Botschaft informiert?
2. Hat er ihm zugestimmt?
3. Welche Ziele verfolgte die Schweizer Botschaft in den USA mit ihrem Schreiben an den New Yorker Richter?
4. Ist das erwähnte Vorgehen aus Sicht des Bundesrates mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-2. Die Schweizer Botschaft in den Vereinigten Staaten reichte im Gerichtsverfahren «Entesar Osman Kashef, et al. v. BNP Paribas S.A. et al.» nach Konsultation mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung eine schriftliche Intervention ein. Die Einreichung solcher Interventionen zuhanden von Gerichten anderer Staaten erfolgt basierend auf einer Einzelfallbeurteilung. Der Bundesrat war im vorliegenden Entscheid nicht involviert. Dies ist nur der Fall bei Geschäften von besonderer aussenpolitischer Tragweite. 3. Ziel solcher Interventionen ist es, Gerichte anderer Staaten auf völkerrechtliche Ansprüche der Schweiz hinzuweisen oder falschen Auslegungen des schweizerischen Rechts entgegenzuwirken. Damit soll negativen Auswirkungen auf die Schweiz und vorliegend insbesondere auf ihren Wirtschaftsstandort vorgebeugt werden. 4. In Gerichtsverfahren, in denen völkerrechtliche Ansprüche oder das Recht eines anderen Staates betroffen sind, kommt es regelmässig vor, dass die Exekutivbehörden des betroffenen Staates die Gerichtsbehörden des anderen Staates über das eigene Recht und seine Auslegung informieren. Die in der schriftlichen Intervention enthaltenen Auskünfte binden das Gericht nicht. Auch auf nationaler Ebene kann die Bundesverwaltung ihre Ansprüche oder ihre Auslegung des Bundesrechts geltend machen, indem sie an Verfahren vor Bundesgericht teilnimmt. Dies ist aus Sicht der Gewaltenteilung unproblematisch.