26.3166 · Interpellation · 2026-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist es den Pharmaunternehmen erlaubt, den USA die vertraulichen Preise von Arzneimitteln in der Schweiz mitzuteilen, sodass diese Preise von den US-Behörden beim neuen Preisvergleich berücksichtigt werden können?
2. Unabhängig von der Antwort auf Frage 1: Wie ist es möglich, dass die USA diese Preise offenbar kennen, wo doch die Aufnahme der Regelung zu den Preismodellen im Rahmen der Vorlage «Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2» genau damit begründet wurde, dass die Pharmaunternehmen die vertraulichen Preise anderer Länder der Schweiz nicht mitteilen dürfen?
3. Falls die vertraulichen Preise der Schweiz in den USA verbreitet wurden: Sind die Pharmaunternehmen bereit, der Schweiz im Gegenzug auch die vertraulichen Preise mitzuteilen, so wie sie dies gegenüber den USA ja offenbar zu tun gedenken? Hat der Bundesrat oder das Bundesamt für Gesundheit dies von ihnen verlangt?
Begründung
Im Rahmen der Vorlage «Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2» wurden im KVG rechtliche Grundlagen für vertrauliche Preismodelle aufgenommen. Hintergrund dafür war die Tatsache, dass Arzneimittel nur in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn ihr Publikumspreis veröffentlicht wird. Es wurde auch angeführt, dass sich das System der vertraulichen Preismodelle in zahlreichen europäischen Ländern durchgesetzt habe.
Die USA möchten nun einen neuen Vergleich mit den Preisen in anderen Ländern durchführen. Die Schweiz gehört zum «Länderkorb», der für den Vergleich beigezogen wird. Nach unseren Informationen soll für den Vergleich mit der Schweiz wie auch mit den anderen Ländern nicht der publizierte Preis, sondern der vertrauliche Nettopreis berücksichtigt werden. Da fragt man sich, wie das möglich sein soll, da ja die Pharmaunternehmen selbst darauf hingewiesen haben, dass sie der Schweiz die vertraulichen Preise anderer Länder nicht mitteilen dürfen, und da die Schweiz aus Gründen der Gleichbehandlung verlangt hat, dass ihr vertraulicher Preis auch nicht weitergegeben wird.
Wir müssen uns also entscheiden: Entweder gibt es eine internationale Praxis der Preisvertraulichkeit (was wir nicht begrüssen) und die Pharmaunternehmen dürfen daher die vertraulichen Preise der Schweiz nicht offenlegen oder aber die Pharmaunternehmen haben diese vertraulichen Preise – mit oder ohne Zustimmung der Schweiz – offengelegt und dann haben wir unsererseits das Recht, die Preise zu erfahren, die diese Unternehmen in anderen Ländern anwenden. Es kann nicht sein, dass die Vertraulichkeit nur für eine Seite gilt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Vertrauliche Preismodelle werden vom Bundesamt von Gesundheit (BAG) so festgelegt, dass die effektiv vergüteten Preise vom Pharmaunternehmen Dritten, welche die Informationen benötigen, bekannt gegeben werden müssen. Bei Bedarf kann auch das BAG diesen interessierten Dritten den vertraulichen Preis bekannt geben. Informiert werden die Krankenversicherer oder die Invalidenversicherung, damit Rückerstattungen eingefordert werden können, und bei Bedarf auch andere Pharmaunternehmen für die Preisfestsetzung von Konkurrenzpräparaten. In der Praxis unterschreiben Krankenversicherer und Unternehmen, welche die administrative Abwicklung von Preismodellen unterstützen, eine Vertraulichkeitserklärung des Pharmaunternehmens und erhalten so Zugang zu den Informationen. Das BAG verfügt bis heute keine Auflagen, wonach das Pharmaunternehmen die Information zum effektiv vergüteten Preis nicht an andere Länder weitergeben darf. Aufgrund entsprechender Aussagen der Pharmafirmen ist das BAG bisher davon ausgegangen, dass die Weitergabe entsprechender Informationen nicht im Interesse der Pharmaunternehmen ist. 2. Der Bundesrat hat keine Informationen dazu, ob Pharmaunternehmen die Nettopreise in der Schweiz den USA oder anderen Ländern bekannt gaben, respektive geben werden. Er ist jedoch davon ausgegangen, dass sich die Pharmafirmen gegenüber anderen Ländern genauso auf die vertraulichen Preismodelle sowie die Geschäftsgeheimnisse stützen werden wie sie dies auch gegenüber den Schweizer Behörden in den Verfahren zur Aufnahme ihrer Arzneimittel in die Spezialitätenliste tun. Im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 hat das Parlament im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verankert, dass Informationen zu vertraulichen Preismodellen bei Gesuchen gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3) nicht offengelegt werden dürfen. Es handelt sich dabei um eine generelle Ausnahme vom Anwendungsbereich des BGÖ. Die Verankerung von vertraulichen Preismodelle im KVG ist eine Massnahme, um raschen, wirtschaftlichen Zugang zu Medikamenten zu gewähren. 3. Die Pharmaunternehmen geben dem BAG die effektiv vergüteten Preisen im Ausland - trotz expliziter Nachfrage - nicht bekannt und berufen sich auf die Vertraulichkeit von Preismodellen in anderen Ländern respektive auf Geschäftsgeheimnisse. Im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zu den Verordnungsbestimmungen basierend auf dem Kostendämpfungspaket 2 schlägt der Bundesrat vor, dass in spezifischen Fällen, bei denen der Preis in der Schweiz nur aufgrund publizierter, aber nicht vergüteter Preise im Ausland festgelegt werden müsste, die effektiv vergüteten Preise entweder auf Basis der Angaben zu den effektiv vergüteten Preisen im Ausland oder auf Basis eines prävalenzbasierten Drittkriteriums im Vergleich zu den Preisen anderer gleich häufig eingesetzer patentgeschützter Medikamente in der Schweiz festgelegt wird. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe vertraulicher Preise der Referenzländer ist jedoch nicht vorgesehen, weil das BAG stets davon ausgegangen ist, dass diese Preisbekanntgabe gar nicht möglich ist. Ein Ausschluss entsprechender Preise im Auslandpreisvergleich soll jedoch bei fehlender Mitwirkung neu möglich sein. Sollte sich zeigen, dass die Zulassungsinhaberinnen den USA die vertraulichen Preise in der Schweiz tatsächlich offenlegen, wird der Bundesrat die Situation neu zu bewerten haben und prüfen, wie er im Interesse der Schweiz die vertraulichen Preismodelle schützen kann, damit der wirtschaftliche Zugang zu neuen Arzneimitteln gewährleistet bleibt.