26.3177 · Interpellation · 2026-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Plant der Bund, den polizeilichen Zugriff auf das Abfragesystem ISA künftig weitgehend zu untersagen und auch beim Abfragesystem MACS zusätzliche Einschränkungen einzuführen?
Falls ja: Auf welche konkreten Missstände oder dokumentierten Fehlanwendungen stützen sich diese geplanten Verschärfungen?
Weshalb sollen der Polizei zentrale Instrumente der Identitätsfeststellung und Lagebeurteilung eingeschränkt werden, obwohl bislang kein strukturelles Problem bei der bisherigen Nutzung ausgewiesen wurde?
Begründung
Der polizeiliche Zugriff auf das Abfragesystem ISA (Pass- und Personalausweisdaten inkl. Lichtbildern) soll untersagt werden: Die Nutzung nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen –bei Ausweisverlustmeldungen + vermissten Personen – zulässig sein. Bereits heute ist die Nutzung der ISA-Lichtbilder für Fahndungspublikationen untersagt. Eine öffentliche Verbreitung ist ausgeschlossen. Der Zugriff dient ausschliesslich internen Zwecken wie der Identitätsfeststellung, eine Kernaufgabe polizeilichen Handelns. Die Möglichkeit, aktuelle Lichtbilder aus amtlichen Dokumenten mit der angetroffenen Person abzugleichen, stellt ein zentrales Instrument zur Vermeidung von Identitätstäuschungen dar. ISA wurde ausschliesslich zur internen Verifikation genutzt. Ohne Zugriff auf ISA ergeben sich erhöhte Risiken falscher Identitätsangaben, erschwerte Feststellungen von Mehrfachidentitäten, Verzögerungen bei Kontrollmassnahmen sowie ein steigendes Eskalationspotenzial bei unklarer Personenlage. Dies schwächt die Eigensicherheit der eingesetzten Kräfte.
Die geplante ereignisgebundene Einschränkung von MACS führt zu Verzögerungen und einem Hemmungseffekt bei der Nutzung vorhandener Systeme. Zudem stellt sie eine unnötige Einschränkung dar, bei der potenziell wertvolle Informationen verloren gehen und Zusammenhänge nicht mehr erkannt werden können. Sie stellt eine unnötige Erschwerung der polizeilichen Arbeit dar. Die nun vorgesehene Zugriffsbeschränkung stellt eine substanzielle Reduktion polizeilicher Handlungsfähigkeit dar.
In der Einsatzrealität führen viele Personen keinen physischen Ausweis mit sich. Es werden digitale Dokumente vorgezeigt. Die Gefahr von Identitätstäuschungen steigt. Darum gewinnt der Zugriff auf ein staatlich verifiziertes Referenzsystem wie ISA an Bedeutung, um digitale Manipulationen zu erkennen und Täuschungshandlungen frühzeitig zu unterbinden.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) wurde im Jahr 2003 dafür geschaffen, um den Umgang mit Schweizer Ausweisen sicher und nachvollziehbar zu machen. Zudem sollte die Ausstellung von Pässen und Identitätskarten kontrolliert und Missbrauch verhindert werden. Das Ausweisgesetz (AwG; SR. 143.1) definiert den Zweck des ISA deshalb sehr klar: Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung. Somit ist ISA ein Ausweissystem und kein polizeiliches Informationssystem für Personenkontrollen oder Ermittlungen. Schon bei der Einführung von ISA und später nochmals bei den biometrischen Pässen hat der Bundesrat ausdrücklich zugesichert, dass ISA keine Fahndungsdatenbank ist und auch nicht zu Ermittlungszwecken genutzt wird. Diese Zusicherung wurde bei den ursprünglichen Beratungen des Ausweisgesetzes seitens Parlament ebenfalls befürwortet und betont. Zudem wurde diese Zusicherung im Rahmen der Anpassung des Ausweisgesetzes zur Einführung von Pässen mit Chip auch in den Abstimmungsunterlagen von 2009 wiederholt. Deshalb sind auch die Zugriffsmöglichkeiten bewusst restriktiv ausgestaltet. Eine Identitätsabklärung im ISA erfolgt anhand der Ausweisnummer (Art. 30 Abs. 2 erster Satz der Ausweisverordnung [VAwG; SR 143.11]). Das stellt sicher, dass ein konkreter Ausweis vorliegt, oder dass zumindest ein direkter Bezug zu einer tatsächlichen Ausweiskontrolle besteht. Damit wird verhindert, dass beliebige Personenabfragen durchgeführt werden können. Abfragen allein anhand eines Namens oder biometrischer Daten sind deshalb ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 2 dritter Satz VAwG). Namensabfragen sind nur zulässig, wenn etwa ein Ausweis im Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben werden muss (Art. 23 Abs 1 und 2 sowie Art. 32 VAwG), oder wenn Opfer von Unfällen oder Gewalttaten identifiziert werden müssen (Art. 30 Abs. 3 VAwG). Der polizeiliche Zugriff auf das Abfragesystem ISA ist nicht untersagt. Für die Polizei sind Abfragen mittels Ausweisnummer bei Ausweiskontrollen sowie für die Aufnahme von Verlustmeldungen zwecks Ausschreibung im RIPOL jederzeit möglich (inkl. Gesichtsbild). Diese rechtliche Regelung besteht seit der Einführung von ISA und hat sich seither nicht geändert. Neu ist nur, dass mit der Einführung der Polizeilichen Abfrageplattform (POLAP) im Jahr 2024 diese gesetzlichen Grundlagen auch technisch umgesetzt werden. Bei der Anbindung des in der Zuständigkeit der Kantone liegenden Abfragesystems MACS an POLAP bleiben diese rechtlichen und technischen Vorgaben bestehen. Bei der definitiven Einführung von Pässen mit Chip 2010 wurde die restriktive Zweckbestimmung des ISA bestätigt. Allerdings ist auch eine Neuerung eingeführt worden. So kann eine Identitätsabklärung (z.B. bei einer Personenkontrolle) auch durchgeführt werden, wenn jemand keinen Ausweis vorlegen kann. Um jedoch zu verhindern, dass Abfragen in ISA gemacht werden, ohne dass eine Person vor Ort ist, muss in diesen Fällen immer mit Namen und den entsprechenden biometrischen Daten abgefragt werden (s. Art. 12 Abs. 4 AwG, bzw. Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz VAwG). Diese rechtlich vorgesehene Möglichkeit wurde allerdings technisch bis jetzt noch nicht umgesetzt. Die gemeinsam von Bund und Kantonen betriebene «Polizeitechnik und -informatik Schweiz» (PTI) hat eine Umsetzung dieser rechtlich vorgesehenen Möglichkeit geprüft und entschieden, die Einführung der E-ID abzuwarten. Mit der Einführung der E-ID wird ein zusätzliches Mittel geschaffen, um sich auszuweisen und damit auch eine weitere Möglichkeit für Identitätsabklärungen, die ohne Zugriff auf das ISA durchgeführt werden können. Eine Nutzung von ISA über den definierten Zweck hinaus ist rechtlich nicht zulässig und würde eine Änderung des Ausweisgesetzes voraussetzen.