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26.3185 · Motion · 2026-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt:

1. mit Italien bilaterale Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, dass Italien die gemäss Dublin-Verordnung in seine Zuständigkeit fallenden Fälle wieder übernimmt;

2. vorzuschlagen, dass aus der Schweiz nach Italien rückzuweisende Dublin-Fälle in die von Italien in Albanien betriebenen Aufnahmezentren überstellt werden;

3. mit Italien eine Vereinbarung zu prüfen, wonach die von Italien in Albanien betriebenen Zentren gegen eine angemessene finanzielle Entschädigung seitens der Schweiz auch für die Unterbringung von aus der Schweiz abgewiesenen Personen genutzt werden können.

Begründung

Die italienische Regierung weigert sich seit längerem, Asylsuchende aus der Schweiz zurückzunehmen. Nun zeigen neue Zahlen: In den vergangenen gut drei Jahren mussten die Schweizer Behörden für 2’540 Personen ein Asylverfahren durchführen, obwohl dafür eigentlich Italien zuständig gewesen wäre. 838 dieser Personen haben in der Schweiz Asyl erhalten oder wurden vorläufig aufgenommen. Das heisst, sie dürfen im Land bleiben. Allein diese 838 Asylsuchenden verursachen für den Bund Kosten von rund 60 Millionen Franken. Hinzu kommen die Ausgaben für jene Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die die Schweiz wieder verlassen müssen.

Italien und Albanien haben im November 2023 ein Protokoll unterzeichnet, das Rom die Nutzung von zwei Migrantenzentren auf albanischem Gebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit ermöglicht:

Shëngjin: Ankunfts- und Registrierungszentrum.

Gjadër: Hauptzentrum für die Inhaftierung und Bearbeitung von Fällen.

Ziel war es, bestimmte auf See aufgegriffene Migranten dorthin zu schicken, um ihren Asylantrag zu prüfen oder ihre Wegweisung zu organisieren und so den Druck auf das italienische System zu verringern. Mehrere italienische und europäische Gerichte haben die Rechtmässigkeit des Systems angefochten, wodurch die Überstellungen blockiert oder ausgesetzt wurden. Einige nach Albanien geschickte Migranten mussten aufgrund gerichtlicher Entscheidungen nach Italien zurückgeschickt werden. Infolgedessen nahmen die Zentren über viele Monate hinweg nur sehr wenige Menschen auf. Trotz dieser Schwierigkeiten gab es einige punktuelle Anwendungen:

  • Im April 2025 wurden etwa 40 Migranten, deren Asylantrag abgelehnt worden war, nach Albanien überstellt, um dort vor ihrer Wegweisung inhaftiert zu werden.

  • Im Februar 2026 wurde ebenfalls eine kleine Gruppe (etwa 30 bis 40 Personen) überstellt, was eine erste neuere Nutzung der Einrichtung darstellt.

Diese Zahlen liegen jedoch weit unter der vorgesehenen Kapazität (bis zu mehreren Tausend Personen), die es der Schweiz ermöglichen würde, Plätze in diesen Zentren für Fälle zu beantragen, die aus unserem Land rückführen werden müssen.

Angesichts der rechtlichen Hindernisse hat die italienische Regierung ihre Vorgehensweise teilweise geändert. Es scheint, dass die Zentren nicht mehr zur Prüfung von Asylanträgen dienen, sondern vielmehr dazu, bereits abgewiesene Asylbewerber vor ihrer Ausschaffung in Gewahrsam zu nehmen (Rückführungszentren).

Um Italien dazu zu bewegen, die Dublin-Fälle aus der Schweiz, für die es zuständig ist, wieder aufzunehmen, wird der Bundesrat gebeten, ein Abkommen mit Italien auszuhandeln, das es der Schweiz ermöglicht, die Dublin-Fälle, für die Italien zuständig ist, nicht nach Italien, sondern in die von Italien verwalteten Zentren in Albanien zurückzuschicken, wo das Asylverfahren durchgeführt oder die Rückführung vorbereitet werden kann. Die Schweiz wird vorschlagen, sich an den Betriebskosten dieser Zentren in Albanien zu beteiligen.

Darüber hinaus wird sie Italien vorschlagen, die Rückführungszentren für Rückführungen aus diesen Zentren nutzen zu können. Auch hier wird die Schweiz einen wesentlichen Beitrag zu den Betriebskosten dieser italienischen Zentren in Albanien leisten.

Diese beiden Vorschläge dürften dazu führen, dass Italien die Dublin-Fälle, für die es zuständig ist, wieder aufnimmt, indem es die beiden Zentren unterstützt, die es in Albanien eingerichtet hat.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1.: Die Suspendierung der Dublin-Transfers seitens Italiens betrifft alle Dublin-Staaten. Die Schweiz setzt sich proaktiv auf bilateraler und multilateraler Ebene dafür ein, dass das Dublin-System auch gegenüber Italien funktioniert. So hat die Schweiz die italienische Regierung wiederholt mit Nachdruck ersucht, die Dublin‑Überstellungen so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Gemeinsam mit anderen Dublin-Staaten hat die Schweiz die Europäische Kommission wiederholt aufgefordert, gegenüber Italien auf eine unmittelbare Wiederaufnahme der Überstellungen hinzuwirken. Zusammen mit den anderen Dublin Staaten erwartet die Schweiz, dass Italien ab dem Zeitpunkt der Umsetzung des EU-Pakts im Sommer 2026 die Dublin Überstellungen wieder aufnimmt. Zu 2.: Personen, die unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung fallen, können nicht in Länder überstellt werden, die den Dublin-Acquis nicht anwenden. Auch die Europäische Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, die im Juni 2026 die Dublin-Verordnung ablösen wird, ändert dieses Prinzip nicht. Die Schweiz verfügt daher über keine Rechtsgrundlage, um «Dublin-Fälle» nach Albanien zu überstellen. Zudem sieht das zwischen Italien und Albanien geschlossene Abkommen vor, dass dort nur Asylgesuche von Personen geprüft werden dürfen, die aus sicheren Drittstaaten stammen und ausschliesslich von den italienischen Behörden in die albanischen Zentren überstellt wurden. Dies kann daher nicht auf Personen angewendet werden, die unter die Dublin-Verordnung fallen und sich bereits in der Schweiz befinden. Italien selbst schickt keine Dublin-Fälle nach Albanien, sondern nur Personen, die in einen Drittstaat zurückgeführt werden sollen. Darüber hinaus ist Italien bei der effektiven Nutzung der Zentren auf zahlreiche rechtliche und praktische Hindernisse gestossen, was die derzeitige Unterauslastung der Zentren erklärt. Das Projekt funktioniert trotz grossen finanziellen Investitionen weiterhin nicht so, wie ursprünglich angedacht. Zu 3.: Das Abkommen zwischen Italien und Albanien kann nicht durch ein Abkommen zwischen der Schweiz und Italien geändert werden. Eine Änderung würde die Zustimmung Albaniens erfordern. Ausserdem müssten, bevor ein Abkommen mit Italien in Betracht gezogen werden könnte, die rechtlichen Grundlagen für die Externalisierung von Asyl und Rückkehrverfahren geschaffen werden. Die Rückführungszentren in der neuen europäischen Rückkehr-Verordnung werden derzeit in der EU verhandelt. Allfällige neue Rechtsgrundlagen in diesem Bereich würden eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen und müssten von der Schweiz grundsätzlich übernommen werden. Der Bundesrat hat im Rahmen des Po. Caroni 23.4490 eine Auslegeordnung zu Asylverfahren und zum Wegweisungsvollzug im Ausland vorgenommen. Konkret interessierte die Darlegung der aktuellen Ansätze auf insbesondere europäischer Ebene im Bereich Auslagerung von Asylverfahren und Wegweisungsvollzug in Drittstaaten sowie deren Kompatibilität mit nationalem und internationalem Recht. Die bisherigen Externalisierungsvorhaben auf europäischer Ebene wurden bislang nicht umgesetzt oder waren nicht effizient. Sollten sich Modelle abzeichnen, die unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Rahmenbedingungen umgesetzt werden können, wird der Bundesrat eine Beteiligung daran mit europäischen Partnern oder eine eigene Umsetzung erneut prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.