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Anpassung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu Überstunden- und Überzeitarbeit zur Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades

26.3188 · Motion · 2026-03-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollen dahingehend geändert werden, dass die Berechnung der Überstundenarbeit (Art. 321c OR) und der Überzeitarbeit (Art. 12 des Arbeitsgesetzes [ArG]) entsprechend dem vertraglichen Arbeitspensum der Teilzeitbeschäftigten anteilig erfolgt. Insbesondere soll:

  1. die Anzahl der zulässigen Überstunden pro Tag (Art. 12 Abs. 2 ArG) für Teilzeitbeschäftigte bis zu einem Beschäftigungsgrad von höchstens 80 Prozent von zwei Stunden auf eine Stunde reduziert werden;

  2. die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG) den vereinbarten Beschäftigungsgrad berücksichtigen.

Begründung

Ein Unternehmen kann seinen Mitarbeitenden gegenüber, einschliesslich der Teilzeitbeschäftigten, Überstunden anordnen, um eine vorübergehend erhöhte Arbeitslast zu bewältigen.

  1. Überstunden: Es können bis zu zwei Stunden pro Tag angeordnet werden, unabhängig vom Arbeitsvertrag. Selbst bei einem kleinen Teilzeitpensum gilt diese Obergrenze ohne anteilige Anpassung – eine Regelung, die aus einer Zeit stammt, in der Vollzeitstellen überwogen.

  2. Überzeit: Teilzeitverträge werden im Gesetz nicht berücksichtigt. Da die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten oft unter der gesetzlichen Obergrenze liegt (45 oder 50 Stunden pro Woche nach Art. 12 Abs. 2 ArG), müssen Arbeitgeber keinen Lohnzuschlag zahlen. Dies führt dazu, dass sie die Betriebsrisiken auf die Mitarbeitenden abwälzen, die dadurch einem zusätzlichen Stress ausgesetzt sind, ohne Entschädigung.

Das Arbeitsgesetz muss dringend überarbeitet werden: Fast zwei Millionen Menschen, darunter viele Eltern, entscheiden sich für eine Teilzeitbeschäftigung. Passen wir das Gesetz an, um sie zu unterstützen, anstatt sie zu benachteiligen – für eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Überstundenarbeit ist in Artikel 321c des Obligationenrechts (OR; SR 220) geregelt. Dabei handelt es sich um die Arbeitsstunden, die die verabredete oder übliche oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmte Arbeitszeit überschreiten. Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden leisten somit ab der 21. Arbeitsstunde Überstunden. Grundsätzlich sind Arbeitnehmende zur Überstundenarbeit verpflichtet, die vom Arbeitgeber verlangt wird (Art. 321c Abs. 1 OR). Diese Stunden werden in der Regel mit einem Zuschlag von mindestens einem Viertel entschädigt oder durch Freizeit ausgeglichen (Art. 321c Abs. 2 und 3 OR).

Gemäss Artikel 12 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) entspricht Überzeit der Arbeitszeit, die die in Artikel 9 ArG festgelegte zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Überzeitarbeit soll die Ausnahme bleiben, weshalb sie strengen Voraussetzungen genügen muss. So dürfen etwa Arbeitnehmende, die für die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren oder die Betreuung nahe stehender Personen verantwortlich sind, nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden (Art. 36 Abs. 1 und 2 ArG).

Die Aufteilung der Teilzeitarbeit zwischen den Geschlechtern – gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung für das 2. Quartal 2024 des Bundesamtes für Statistik arbeiten 58,4 Prozent der Frauen Teilzeit im Vergleich zu 21,1 Prozent der Männer – macht jedoch deutlich, dass die Regelung der Überstunden- und Überzeitarbeit für die Gleichberechtigung nicht unwesentlich ist.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Bestimmungen zur Überstunden- und Überzeitarbeit die Situation von Teilzeitbeschäftigten, insbesondere von Eltern, ausreichend berücksichtigen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wiederum dient dem Gesundheitsschutz und kann daher nicht je nach Beschäftigungsgrad variieren. Somit ist eine Änderung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die Situation ist seit 2015 unverändert geblieben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 15.3102).

Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat das Recht vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag vorzulegen, um die Motion in einen Prüfauftrag umzuwandeln.



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.