Der Bundesrat soll mit dem Kanton Tessin zusammenarbeiten, damit die italienische "Gesundheitsabgabe" wieder dem Tessiner (und dem Bundes-)Haushalt zugutekommt
26.3205 · Interpellation · 2026-03-18
Finanzdepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Italien will von den „älteren“ Grenzgängerinnen und Grenzgängern eine sogenannte Gesundheitsabgabe erheben. Die Rechtsgrundlage dafür wurde im italienischen Haushaltsgesetz verankert.
Die Gesundheitsabgabe ist aus Sicht des Tessiner Arbeitsmarktes an sich positiv: Durch die Erhöhung der Steuerbelastung für ältere Grenzgängerinnen und Grenzgänger – die steuerlich privilegiert sind – wird ein Anti-Lohndumping-Effekt erzielt.
Die italienische Gesundheitsabgabe mit „Antidumping“-Funktion ist daher zu begrüssen. Das Ziel der Schweiz darf nicht darin bestehen, deren Inkrafttreten zu verhindern. Vielmehr muss sie anstreben, diese Abgabe zum eigenen Vorteil zu nutzen und einen grösseren Anteil der von den „älteren“ Grenzgängerinnen und Grenzgängern bezahlten Steuern im Tessin (und auf nationaler Ebene) zu behalten.
Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Die Gesundheitsabgabe weist eigentlich alle Merkmale einer Steuer auf, zumal sie einkommensabhängig erhoben werden soll. Würde es sich tatsächlich um eine Steuer handeln, so käme dies einem Verstoss gegen das Grenzgängerabkommen gleich. Ein Verstoss, dank dem die Rückvergütungen – oder zumindest deren Höhe – zugunsten des Tessiner Haushalts und auch der Bundeskasse in Frage gestellt werden können. Beabsichtigt der Bundesrat, sich der Argumentation des Kantons Tessin anzuschliessen, wonach die Gesundheitsabgabe eine Steuer sei, und entsprechende Argumente vorzubringen? Oder besteht die Politik des Bundesrates darin, Verstösse Italiens gegen internationale Abkommen zum Nachteil des Tessins zu akzeptieren, um (weitere) Auseinandersetzungen mit Rom zu vermeiden?
Mit der Erhebung einer Gesundheitsabgabe bei den älteren Grenzgängerinnen und Grenzgängern verstösst Italien zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Grenzgängerabkommen. Will sich der Bundesrat angesichts dessen für eine Lösung einsetzen, bei der die Einnahmen aus der Gesundheitsabgabe von den Rückerstattungen abgezogen werden?
Damit sowohl die Schweiz als auch Italien von der in Punkt 2 genannten Massnahme profitieren und um zu verhindern, dass Italien, um den Verlust der Rückvergütungen nicht zu riskieren, auf die Einführung der Gesundheitsabgabe verzichtet – was nicht im Interesse des Tessins wäre: Wäre ein teilweiser Abzug denkbar?
Stellungnahme des Bundesrates
1.–2. Die Abgabe an das italienische Gesundheitswesen («contributo sanitario») wurde im Dezember 2023 über das italienische Haushaltsgesetz 2024 eingeführt, jedoch wurde sie bislang noch nicht angewendet. Das Doppelbesteuerungsabkommen von 1976 zwischen der Schweiz und Italien, insbesondere Artikel 2, sowie das Abkommen von 2020 über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen) gelten ausschliesslich für die Einkommens- und Vermögenssteuern. Die blosse Tatsache, dass diese Gesundheitsabgabe auf Grundlage des Einkommens berechnet wird, reicht nicht aus, um sie als Einkommenssteuer zu klassifizieren. Andere Aspekte, wie etwa die zweckgebundene Verwendung der Abgabe oder die Begrenzung auf 200 Euro pro Monat, legen eher das Gegenteil nahe. Hinsichtlich der aktuellen Regelungen betreffend diese Gesundheitsabgabe sowie in Anbetracht dessen, dass diese noch nicht anwendbar ist, was bedeutet, dass keine Grenzgängerinnen und Grenzgänger sie zurzeit entrichten, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Verstoss gegen das Grenzgängerabkommen feststellen. 3. Ein teilweiser Abzug von den Ausgleichszahlungen oder jede andere unilaterale Massnahme ähnlicher Art würde einen Verstoss gegen das Grenzgängerabkommen darstellen.