26.3209 · Interpellation · 2026-03-18
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Schweiz ist Sitzstaat internationaler Sportverbände wie der FIFA und des IOC. Deren Entscheide, insbesondere zur Vergabe von Grossveranstaltungen, haben grosse Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung und deren Rechte. Nach den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie den OECD-Leitsätzen sollen Staaten Massnahmen ergreifen, um vorhersehbare Menschenrechtsverletzungen durch Akteure mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.
Der Bundesrat setzt bisher vor allem auf freiwillige Mitwirkung und Soft-Law-Instrumente. Er verweist dabei auf den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), das Centre for Sport and Human Rights (CSHR) in Genf sowie den Nationalen Kontaktpunkt (NKP).
Dass dieser Ansatz nicht ausreicht, zeigt u.a. die Vergabe der Fussball-WM 2034 an Saudiarabien. Die FIFA akzeptierte eine Risikoanalyse, die sich auf die Rechte beschränkte, welche der Bewerberstaat selbst anerkennt, die zentrale Menschenrechtsrisiken wie Repression, Diskriminierung, Zwangsvertreibungen oder Arbeitsausbeutung jedoch ausgeblendet. Auch die bevorstehende Fussball-WM in Nordamerika ist mit erheblichen Menschenrechtsrisiken verbunden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Welche Rolle spielt die Schweiz beim CSHR, welche Beiträge leistet sie, welche Verbesserungen der Menschenrechtspraxis von Sportverbänden sind darauf zurückzuführen? Woran misst der Bundesrat den Erfolg dieser Zusammenarbeit und welche Konsequenzen zieht er bei fehlenden Fortschritten?
Welche zusätzlichen Massnahmen über den NAP und Dialogformate hinaus sieht er vor, um sicherzustellen, dass Sportverbände ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht wahrnehmen?
Welche menschenrechtlichen Anforderungen hat er gegenüber der FIFA im Zusammenhang mit der Vergabe/Durchführung von Grossveranstaltungen kommuniziert? Wie wird deren Umsetzung überprüft?
Wie stellt er sicher, dass Empfehlungen aus Verfahren des NKP von Sportverbänden umgesetzt werden, obwohl der NKP keine Vollzugsbefugnisse hat?
Werden mit dem Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative auch internationale Sportverbände verpflichtet, mittels Sorgfaltsprüfung Risiken für Menschenrechtsverletzungen ernst zu nehmen und Massnahmen dagegen zu ergreifen? Falls nein, warum nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
1–2: Die FIFA ist ein unabhängiger privater Verein, dessen Positionen von seinen Mitgliedern festgelegt werden. Der Bundesrat erwartet jedoch auch von den internationalen Sportverbänden, dass sie ein angemessenes System zur Beachtung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht einführen und dieses während des gesamten Lebenszyklus von grossen Sportveranstaltungen anwenden. Die Schweiz agiert in erster Linie über diplomatische Kanäle, im Rahmen des Multi-Stakeholder-Dialogs und in Form von technischer Unterstützung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verbände. In diesem Zusammenhang unterstützt sie das Zentrum für Sport und Menschenrechte, zu dessen Gründungsmitgliedern sie gehört und in dem Staaten, Sportverbände und private Organisationen zusammenkommen, um Instrumente, Empfehlungen und Schulungen zur besseren Prävention von Menschenrechtsrisiken im Sport zu erarbeiten. 3-4: Über den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte hinaus setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Sportverbände ihre Praktiken an internationalen Standards orientieren, das Risikomanagement gestärkt wird und ein Zugang zu effektiven Rechtsmitteln besteht. Bei Streitigkeiten kann die Nationale Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze den Dialog fördern und Mediationen durchführen. 5: Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates zur Konzernverantwortungsinitiative, der sich derzeit im Vernehmlassungsverfahren befindet, sieht für bestimmte Unternehmen gezielte Sorgfalts- und Transparenzpflichten im Bereich der Menschenrechte und der Umwelt vor. Internationale Sportverbände, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit dem Ziel eines regelmässigen Einkommens ausüben, fallen unter den Gegenvorschlag, sofern sie bestimmte Schwellenwerte erreichen, beispielsweise hinsichtlich Umsatzes und Vollzeitstellen. Unabhängig von der Anwendbarkeit des Gegenvorschlags auf diese Sportverbände ist der Bundesrat zudem der Ansicht, dass die bestehenden internationalen Menschenrechtsstandards uneingeschränkt auf sie anwendbar bleiben.