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26.3225 · Interpellation · 2026-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Dass Skyguide aus Sicherheits- und Effizienzgründen auch angrenzende ausländische Lufträume nahe Schweizer Flughäfen kontrolliert, ist nachvollziehbar; fraglich ist jedoch, weshalb die Schweiz die damit verbundenen Kosten teilweise selbst tragen muss, ohne dass überall eine gleichwertige finanzielle Abgeltung durch die betroffenen Nachbarstaaten erfolgt.

Im süddeutschen Raum zeigt sich die Problematik besonders deutlich: Obwohl Skyguide auch nördlich der Linie Basel–Schaffhausen Flugsicherungsdienste erbringt, fallen die Streckengebühren nur für das Gebiet südlich dieser Linie an Skyguide, während sie für einen wesentlich grösseren Teil des von Skyguide kontrollierten süddeutschen Luftraums der Deutschen Flugsicherung zufliessen.

Im Jahresbericht 2025 der Skyguide werden 42.408 Millionen Franken Bundesbeiträge für Gebühren von delegierten Lufträumen ausgewiesen.

Es erscheint problematisch, dass der Bund die Flugsicherung über Deutschland finanzieren muss, während Deutschland Gebühren für das Überfliegen seines Luftraums erhebt, einschliesslich in der Nähe des Flughafens Zürich.

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie hoch sind die Bundesentschädigungen an Skyguide aufgeschlüsselt auf die an die Schweiz delegierten Lufträume und weiter aufgeschlüsselt nach Überflug (Streckenflug) sowie An- und Abflug auf die einzelnen Flughäfen und Flugplätze?

2. Bestehen ausser mit Frankreich noch weitere Abkommen zur Finanzierung delegierter Lufträume? (Auch von der Schweiz delegierten Lufträumen z.B. Basel oder Lugano)

3. Welche Schritte gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um ein Abkommen zu erzielen, das eine finanzielle Beteiligung zugunsten von Skyguide für die Flugsicherungsdienste vorsieht, die sie in delegierten Lufträumen erbringt?

4. Wie werden delegierte beziehungsweise grenzüberschreitend bewirtschaftete Lufträume in der Europäischen Union finanziell geregelt, und weshalb gelingt es der Schweiz offenbar nicht in allen Fällen, eine mit den EU-Modellen vergleichbare, verursachergerechte Regelung von Gebührenzufluss und finanzieller Abgeltung sicherzustellen?

Begründung

Die aktuelle Situation der grenzüberschreitenden Flugsicherung zeigt eine problematische Asymmetrie zwischen der Zusammenarbeit der Schweiz mit Frankreich und der Zusammenarbeit mit anderen Ländern, insbesondere mit Deutschland. Während Frankreich die von Skyguide in seinem Luftraum erbrachten Leistungen auf der Grundlage eines klaren und rechtlich stabilen bilateralen Abkommens vergütet, leistet Deutschland keinen finanziellen Ausgleich für die auf seinem Hoheitsgebiet erbrachten Dienstleistungen.

Das Fehlen eines Finanzabkommens mit Deutschland hat zur Folge, dass die Schweiz diese Mindereinnahmen aus öffentlichen Mitteln ausgleichen muss. Der Bund sieht sich somit gezwungen, durch einen internen Ausgleichsmechanismus Leistungen zu finanzieren, die de facto an Deutschland verkauft werden, ohne dass dafür eine finanzielle Gegenleistung erbracht wird. Diese Situation wirft Fragen der Fairness, der Verantwortung und der Nachhaltigkeit auf, zumal es im Rahmen der französisch-schweizerischen Zusammenarbeit bereits eine ausgewogene Lösung gibt, die erfolgreich funktioniert.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Abgeltungen des Bundes decken die Streckenflugsicherung in den delegierten Lufträumen Deutschlands, Österreichs und Italiens ab. Der Kostenanteil für die An- und Abflugsicherung in Genf und Zürich ist in der Kostenbasis der Flughäfen der Kategorie I (Landesflughäfen) enthalten und wird über die für diese Kategorie geltenden An- und Abfluggebühren eingezogen. Es handelt sich somit nicht um einen Ertragsausfall im Sinne von Artikel 12 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1).

Für die Laufzeit des schweizerischen Leistungsplans 2025–29 lassen sich die Abgeltungen des Bundes wie folgt aufschlüsseln:

(in Tsd. Fr.)20252026202720282029Abgeltungen43 48843 55743 97344 41444 857Deutschland25 65825 69925 94426 20426 466Italien15 22115 24515 39115 54515 700Österreich2 6092 6132 6382 6652 691

2. Derzeit gibt es neben dem Abkommen mit Frankreich keine weiteren Abkommen zur Finanzierung der delegierten Lufträume. In Basel werden die Flugsicherungsdienste durch die Direction des Services de la Navigation Aérienne (DSNA) erbracht. Die Kosten werden über die von Frankreich erhobenen Gebühren gedeckt.

3. Die Grundlagen für den einheitlichen europäischen Luftraum und seine Gebührenregelung enthalten weder Vorgaben zur Finanzierung delegierter Lufträume noch Verpflichtungen, delegierte Dienste zu vergüten. Die Finanzierung grenzüberschreitender Dienste stützt sich auf bilaterale Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien. Diese legen die Finanzierung fest; sie hängt somit primär von den gegenseitigen Interessen und dem Wohlwollen der Vertragsstaaten ab. Mit Ausnahme von Frankreich sehen unsere Nachbarstaaten die Übertragung von Zuständigkeiten im operativen Interesse der Schweiz bzw. von Skyguide. Für sie ist die Delegation weder erforderlich noch von Nutzen und könnte – insbesondere bei der Erhebung von Gebühren - auch widerrufen werden.

4. Im Funktionalen Luftraumblock «Europe Central» (FABEC), dem Frankreich, Deutschland, Belgien, die Niederlande, Luxemburg und die Schweiz angehören, gibt es 22 grenzüberschreitende Gebiete, in denen Flugsicherungsanbieter (ANSP) Dienste in einer Gebührenzone eines anderen Staates erbringen. Die Staaten geben zur Übertragung von Diensten und den finanziellen Aspekten nur zurückhaltend Auskunft. Unter den FABEC-Staaten entschädigt nur Frankreich ausländische ANSP für Dienstleistungen in delegierten Lufträumen.