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26.3241 · Motion · 2026-03-19

Finanzdepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision von Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen. Ziel der Revision ist die Verdoppelung sämtlicher gesetzlichen Bemessungsgrössen für die Aufwandbesteuerung. Die zusätzlichen Mittel sollen vollumfänglich der Stärkung der inneren und äusseren Sicherheit zugutekommen.

Konkret ist sicherzustellen, dass:

  1. die Bemessung des massgebenden jährlichen Lebensaufwandes nach oben angepasst wird, indem die gesetzlich vorgesehenen Multiplikatoren – insbesondere der siebenfache Mietwert bzw. der dreifache Pensionspreis – verdoppelt werden;

  2. die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage für die direkte Bundessteuer von heute 400'000 Franken auf mindestens 800'000 Franken erhöht wird;

  3. die Kantone verpflichtet werden, ihre eigenen Mindestbemessungsgrundlagen im gleichen Verhältnis zu erhöhen, sodass eine schweizweite Harmonisierung gewährleistet bleibt;

  4. die Kontrollrechnung unverändert sicherstellt, dass die Steuer nach dem Aufwand nicht tiefer ausfallen kann als diejenige nach ordentlicher Bemessung der massgebenden schweizerischen Einkünfte und Vermögenswerte;

  5. die Übergangsregelungen so ausgestaltet werden, dass die neuen, erhöhten Bemessungsgrundlagen innert nützlicher Frist vollumfänglich zur Anwendung gelangen.

Begründung

Die Aufwandbesteuerung wurde geschaffen, um sehr vermögende ausländische Staatsangehörige mit komplexen internationalen Verhältnissen einfach und praktikabel zu veranlagen. Das soll so beibehalten werden.

Allerdings sind aufgrund der internationalen Lage die Anforderungen an die innere und äussere Sicherheit massiv gestiegen. Der Staat muss Bevölkerungsschutz, Armee, Cyberabwehr, Krisenvorsorge, zentrale Infrastrukturen, etc. dringend und zwingend stärken. Das sind Aufgaben, von denen alle profitieren, insbesondere auch jene, die unser Land vor allem auch aufgrund der Sicherheit als ihren Wohnort gewählt haben.

Es ist deshalb angemessen, dass auch diese Personen einen substanziellen Beitrag leisten. Die Verdoppelung der Bemessungsgrundlagen trägt diesem Grundsatz Rechnung, stärkt die Gleichbehandlung und erhöht die fiskalische Fairness, ohne die Besteuerung nach Aufwand als solche in Frage zu stellen.

Mit der Erhöhung der Mindestbemessungsgrundlage auf 800’000 Franken und der Verdoppelung der Multiplikatoren wird das System an heutige wirtschaftliche Realitäten angepasst. Die Kontrollrechnung gewährleistet weiterhin, dass die Steuerbelastung nicht unter das Niveau der ordentlichen Besteuerung fällt.

Damit stärkt die Reform die Steuergerechtigkeit und sichert die finanzielle Grundlage zentraler staatlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der Sicherheit.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Aufwandbesteuerung ist eine attraktive Form der Besteuerung für vermögende Ausländerinnen und Ausländer, die hierzulande keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie ist ein Instrument zur Stärkung der Standortattraktivität der Schweiz für vermögende und mobile Privatpersonen, die für die Fiskaleinnahmen insbesondere der Kantone und die Volkswirtschaft bedeutend sein können. Eine vom Parlament im Jahr 2012 beschlossene Revision hat die Aufwandbesteuerung verschärft, um ihre Akzeptanz zu stärken und einen Kompromiss zu schliessen zwischen dem Anliegen der Steuergerechtigkeit und der Standortattraktivität.Nach Ablauf einer Übergangsfrist gelten seit dem 1. Januar 2021 für alle aufwandbesteuerten Personen die per 1. Januar 2016 in Kraft getretenen strengeren Regeln. Das Schweizer Stimmvolk verwarf am 30. November 2014 die Volksinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» mit 59,2 Prozent Nein-Stimmen deutlich. Die Besteuerung nach dem Aufwand hat gemäss der letzten verfügbaren Umfrage der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren im Jahr 2018 bei Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt 821 Mio. Franken generiert. Hiervon bei der direkten Bundessteuer 234 Mio. Franken. Die Statistik zur Bundessteuer hat für das Jahr 2022 einen Steuerbetrag von 266 Mio. Franken ausgewiesen.Der Bundesrat erachtet die im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz geltenden Rahmenbedingungen weiterhin als sachgerecht und sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf (vgl. auch die Stellungnahmen des Bundesrates vom 22. November 2023 zur Interpellation 23.4055 und zur Interpellation 23.4117). Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein bedeutsames Element des Steuerföderalismus. Während die Aufwandbesteuerung in den Kantonen AR, BL, BS, SH und ZH abgeschafft wurde, ermöglicht sie namentlich strukturschwachen Regionen, ihre Standortattraktivität zu erhöhen. Eine Verdoppelung der Bemessungsgrundlagen bei den Pauschalbesteuerten, wie von der Motionärin gefordert, würde die Attraktivität der Aufwandbesteuerung insbesondere auch mit Blick auf andere steuerliche Sonderregime für vermögende Privatpersonen im EU-Raum schmälern. Die Forderung der Motionärin, die zusätzlichen Mittel vollumfänglich der Stärkung der inneren und äusseren Sicherheit zuzuführen, erscheint dem Bundesrat zudem nicht zielführend. Die direkte Bundessteuer wird zur Finanzierung der Gesamtheit aller Staatsaufgaben verwendet. Zweckbindungen sind dem System der Einkommensbesteuerung grundsätzlich fremd. Denn die Reservierung von Steuereinnahmen für bestimmte Aufgaben führt zu einer Budgetzersplitterung und damit zu einem schwer steuerbaren Haushalt. Ein konkreter Ausnahmefall ist die in der Verfassung festgelegte Mittelzuweisung für die Eisenbahninfrastruktur, auf die zwei Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen entfallen (Art. 87a Abs. 2 Bst. c Bundesverfassung). Die Aufwandbesteuerung hat in ihrer heutigen Ausgestaltung einen positiven Einfluss auf die Standortattraktivität. Eine Anpassung der Aufwandbesteuerung im Sinne der Motion würde die Attraktivität schmälern und eine Zweckbindung einführen, die systemfremd ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.