26.3277 · Interpellation · 2026-03-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Während der «Ausserordentlichen Session» zu PFAS erklärte Bundesrat Rösti, dass drohende Milliardenkosten infolge von PFAS mittels spezifischer Massnahmen abgewendet werden sollen. Laut Bericht zum Po. 22.4585 entstehen bereits heute Gesundheitskosten von jährlich 1–1,6 Mrd. CHF. In seiner Antwort auf die Ip. 25.4285 bestätigt der Bundesrat zudem Sanierungskosten für belastete Standorte von mindestens 1 Mrd. CHF über die nächsten 20 Jahre. Würde der Eintrag von PFAS in die Umwelt jedoch nicht sofort gestoppt und würden zusätzlich auch belastete Standorte mit kurzkettiger PFAS saniert, könnten Kosten von bis zu 26 Mrd. CHF anfallen.
Auf meine Frage 26.7263 hält der Bundesrat fest, dass es in den meisten Fällen nicht möglich sein werde, eine Verunreinigung spezifischen Verursachern zuzuordnen (siehe Zuger- und Hallwilersee). Stattdessen müssten häufig das Gemeinwesen oder private Grundstückeigentümer die anfallenden Kosten tragen, obwohl beide oft nicht für die Verschmutzung verantwortlich sind. Eine lenkende Abgabe für PFAS an der Quelle lehnt er in seiner Antwort auf die Motion 25.3746 dennoch ab.
Ist davon auszugehen, dass in verschiedenen Politikbereichen der Schweiz bereits heute volkswirtschaftliche Kosten durch PFAS anfallen – unabhängig vom künftigen Umgang mit diesen Stoffen? Wenn ja, in welchen Bereichen und in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
Da der Bund PFAS reguliert und entsprechende Güterabwägungen vornimmt: Mit welchen Kostenszenarien rechnet er für die Zukunft – für den Bund, die Kantone und die Gemeinden?
Zieht der Bundesrat, wie auch in anderen Politikbereichen, zur Finanzierung dieses Mittelbedarfs eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Betracht? Falls ja, um wie viele Prozentpunkte und für welche Dauer müsste die Mehrwertsteuer erhöht werden, um die durch PFAS verursachten Milliardenkosten zu decken?
Falls nein: Welche Finanzierungslösungen schlägt der Bundesrat vor und weshalb?
Wird der Aktionsplan PFAS ein Finanzierungskonzept für die geplanten Massnahmen und die bereits anfallenden Kosten (z.B. im Gesundheitsbereich) beinhalten? Falls ja, welches? Falls nein, warum nicht?
Für eine umfassende PFAS-Regulierung wartet der Bundesrat auf Entscheidungen der EU. Ist davon auszugehen, dass während dieser Zeit die Kontamination durch PFAS und die damit verbundenen Folgekosten weiter zunehmen? Falls ja, in welchem Ausmass? Falls nein, warum nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Begrenzung der PFAS-Belastungen von Mensch und Umwelt ist besonders komplex, da es sich um Tausende von Einzelstoffen handelt, die seit Jahrzehnten in einer Vielzahl von Anwendungen zum Einsatz kommen. Durch PFAS (mit-)verursachte volkswirtschaftliche Kosten fallen in der Schweiz in verschiedenen Bereichen an. Es werden unter anderem erhebliche Ressourcen für Monitoring, Untersuchungen, Altlastenbearbeitung, Abfallentsorgung oder Wasseraufbereitung aufgewendet. Eine vollständige quantifizierte Gesamtkostenrechnung liegt nicht vor. Diese wäre mit grossen Unsicherheiten verbunden. Sie hängt für die verschiedenen Politikbereiche insbesondere von den bestehenden und beabsichtigen Regulierungen ab. Generell gilt, dass präventive Regulierungen in der Regel günstiger sind als die Folgekosten, beispielsweise für die Trinkwasseraufbereitung. 2. Bei einer neuen Regulierung erfolgt eine Analyse der verschiedenen Auswirkungen sowie die Kostenschätzung auf Grundlage des aktuellen Wissensstands sowie der absehbaren Entwicklungen. Im Fall von PFAS gestaltet sich dies besonders anspruchsvoll, da laufend neue Erkenntnisse hinzukommen. So basieren etwa die erwähnten Sanierungskosten im Bereich Altlasten auf Schätzungen, die sich aus den bisherigen noch begrenzten Vollzugserfahrungen ableiten lassen. 3. Der Bundesrat plant derzeit keine Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung von Massnahmen im Zusammenhang mit PFAS. 4. und 5. Im Umweltrecht gilt das Verursacherprinzip. Bei PFAS stellt sich die Herausforderung, dass diese oft aus diffusen Quellen stammen und sich die Verursacher nicht immer eindeutig identifizieren lassen. Fehlt die Möglichkeit, den Verursacher zu ermitteln, trägt in der Regel der so genannte Zustandsstörer, das ist oftmals der Grundstückseigentümer, die Kosten. Die Kosten für Sanierungsmassnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität werden hingegen von den Wasserversorgern getragen. Die bestehenden Grundlagen sind nicht auf die gezielte Abfederung PFAS-bedingter wirtschaftlicher Härtefälle ausgerichtet. Der Bund prüft zurzeit die Anpassung der rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit PFAS-bedingten Härtefällen. Das Ziel ist, die Kantone bei der Bewältigung der PFAS-Problematik gezielter zu unterstützen. Ein Finanzierungskonzept liegt aktuell nicht vor. Bei Weiterführung der Arbeiten könnte diese Thematik zu einem späteren Zeitpunkt in den Aktionsplan zu PFAS integriert werden. 6. In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) wurden bereits verschiedene Herstellungs-, Import- und Verwendungsverbote für PFAS erlassen. Weitere wurden kürzlich oder werden demnächst in die Vernehmlassung gegeben. Nach Ablauf der allfällig noch geltenden Übergangsfristen sind – abhängig von der Regulierung – keine oder geringere Umwelteinträge zu erwarten. Der Bundesrat will am eingeschlagenen Weg festhalten, die Bestimmungen über Beschränkungen und Verbote im Chemikalienrecht möglichst mit dem Recht der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren. Damit werden ein vergleichbares Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt erreicht sowie Handelshemmnisse vermieden. In der EU wird seit 2023 ein umfassender Beschränkungsvorschlag für PFAS erarbeitet, der gemäss aktueller Planung bereits 2027 verabschiedet werden könnte. Aufgrund dieser fortgeschrittenen Arbeiten erachtet es der Bundesrat nicht als angezeigt, in der Schweiz parallele Arbeiten zu starten. Diese Arbeiten würden gemäss aktuellem Kenntnisstand nicht schneller zu Verwendungsbeschränkungen führen als eine allfällige Angleichung an die erwähnte Regelung der EU. Auch dann nicht, wenn die Arbeiten umgehend aufgenommen würden.