Lexipedia

26.3303 · Interpellation · 2026-03-19

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Nach dem Willen der Regierungskoalition soll das israelische Parlament rasch einen Gesetzesvorschlag beschliessen, der für Verurteilte von «Terroranschlägen» zwingend die Todesstrafe vorsieht, sofern die Opfer über die israelische Staatsbürgerschaft verfügen oder registrierte Einwohnerinnen und Einwohner Israels sind. Das Vorhaben verletzt u. a. das Recht auf Leben (Art. 6 ICCPR), das Diskriminierungsverbot (Art. 2 und 26) sowie das Folterverbot (Art. 7).

Gemäss Vorschlag sollen Israels Militärgerichte die Todesstrafe in den besetzten palästinensischen Gebieten verhängen dürfen. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich ausschliesslich auf Palästinenserinnen und Palästinenser. Das Recht auf ein faires Verfahren wird verletzt, wenn Zivilpersonen von Militärgerichten ohne unabhängigen Beschwerdeweg verurteilt werden. Der Entwurf schliesst zudem Begnadigungen oder Strafumwandlungen ausdrücklich aus, was Art. 6 ICCPR widerspricht.

Das Gesetz würde nicht angewendet, wenn israelische Siedlerinnen oder Siedler Täter und die Opfer palästinensisch sind – obwohl solche Fälle laut UNO zunehmen – und verstärkt so die bestehende Straflosigkeit.

Der Bundesrat äussert sich regelmässig zu Gesetzgebungsverfahren in anderen Staaten, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen betroffen sind, etwa in Hongkong, Russland, Ungarn oder Polen. Die Schweiz hat sich im Aktionsplan 2024–2027 zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet, Staaten zu ermutigen, das Thema systematisch anzusprechen und bei besorgniserregenden Entwicklungen diplomatisch zu intervenieren.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie beurteilt der Bundesrat das geplante Gesetz im Hinblick auf das Engagement der Schweiz gegen die Todesstrafe und das Diskriminierungsverbot?

  2. Welche diplomatischen, politischen und wirtschaftlichen Massnahmen hat die Schweiz ergriffen, um Israel zur Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen zu bewegen?

  3. Die Abschaffung der Todesstrafe ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Europarat. Wird sich die Schweiz für eine Aussetzung des besonderen Status Israels beim Europarat einsetzen, sollte das Gesetz durchkommen?

  4. Welche zusätzlichen Massnahmen erwägt der Bundesrat im Falle einer Verabschiedung des Gesetzes?

  5. Welche weiteren Schritte gemäss Aktionsplan kann die Schweiz unternehmen, um auf eine Abschaffung der Todesstrafe hinzuwirken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz lehnt die Todesstrafe grundsätzlich ab, da sie mit dem Recht auf Leben und der Menschenwürde unvereinbar ist. Die Ausweitung der Todesstrafe in Israel steht zudem im Widerspruch mit internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem Diskriminierungsverbot und verfahrensrechtlichen Garantien.

2. Seit 2023 hat die Schweiz in bilateralen Gesprächen und mittels Demarchen die Frage mehrfach thematisiert, zuletzt im April 2026. Im Rahmen der Universal Periodic Review (UPR) im Menschenrechtsrat (2023) und im Europarat (25. März 2026) hat sie Israel aufgefordert, auf entsprechende Gesetzesvorhaben zu verzichten.

3. Die Abschaffung der Todesstrafe ist keine Voraussetzung für den Beobachterstatus beim Europarat. Eine Ausweitung in Israel hätte daher keine direkten Auswirkungen auf diesen Status. Die Schweiz setzt prioritär auf politischen Dialog und führt keine Politik des Ausschlusses.

4./5. Gemäss Aktionsplan 2024–2027 (www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Frieden und Menschenrechte > Menschenrechtsdiplomatie > Weltweite Abschaffung der Todesstrafe – Aktionsplan 2024-2027) wird die Schweiz Israel weiterhin über bilaterale und multilaterale Kanäle zur Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen aufrufen. Sie tut dies konsequent gegenüber allen Staaten, die die Todesstrafe anwenden oder deren Ausweitung prüfen. Parallel setzt sie sich dafür ein, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf normativer Ebene weiter einzuschränken und so ihre Anwendung zu begrenzen.