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26.3318 · Interpellation · 2026-03-19

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Angesichts der Einführung der ambulanten Pauschalen per 1. Januar 2026 und der dadurch sinkenden Vergütung für minimalinvasive Brustbiopsien bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  • Hat der Bundesrat die konkreten Auswirkungen der Pauschalen C09.50A und C09.50B auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit minimalinvasiver Brustbiopsien evaluiert?

  • Wie will der Bundesrat sicherstellen, dass tarifliche Überlegungen nicht dazu führen, dass umfangreichere, belastendere und kostspieligere chirurgische Eingriffe bevorzugt werden?

  • Ist er bereit, die betreffenden Pauschalen sehr rasch anzupassen, falls eine erwiesene Untertarifierung den Zugang für Patientinnen zu diesen Verfahren gefährden sollte?

Begründung

Die ambulanten Pauschalen sollen die Effizienz des Gesundheitssystems stärken. Bei der Brustkrebsdiagnose hat diese Reform jedoch besorgniserregende Auswirkungen.

Laut der Kampagne «Breast.Forward» würde die Vergütung für minimalinvasive, ultraschall-gesteuerte Brustbiopsien um rund 34 Prozent sinken.

Da die Materialkosten nicht reduziert werden können, würde sich eine solche Senkung auf die ärztlichen Leistungen auswirken; das Verfahren wäre für viele spezialisierte Zentren wirtschaftlich nicht mehr tragbar.

Es entspricht jedoch dem modernen Standard der Brustkrebsdiagnostik. Es wird ambulant unter Lokalanästhesie durchgeführt und ermöglicht es in vielen Fällen, eine schwerere, belastendere Operation mit sichtbarer Narbenbildung zu vermeiden.

Es ist paradox: Im Namen der Kostenkontrolle und der Verlagerung hin zum ambulanten Bereich droht eine Tarifreform, invasivere Eingriffe unter Vollnarkose zu fördern, die kostspieliger sind und unnötig Operationssäle beanspruchen. Zudem wären ausschliesslich Frauen betroffen.

In einem Gesundheitssystem, in dem Frauenkrankheiten seit jeher weniger Beachtung finden, ist es bedenklich, wenn ein Tarifentscheid den Zugang zu einem modernen, psychisch viel weniger belastenden und medizinisch etablierten Verfahren erschwert.

Es geht nicht darum, die Tardoc-Reform infrage zu stellen; doch die Tarifreform zur Förderung des ambulanten Bereichs und zur Kostenkontrolle darf nicht zum gegenteiligen Ergebnis führen: Frauen zu benachteiligen und potenziell die Gesamtkosten zu erhöhen, indem minimalinvasive Verfahren durch teurere chirurgische Eingriffe ersetzt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 3. Der Bundesrat hatte bereits in seinen Antworten auf die Vorstösse 25.4176 Ip. Wettstein «Fehlanreize und Fehlbemessungen bei ambulanten Pauschalen im Interesse der Patientinnen und Patienten rasch beheben», 25.4090 Ip. Graber «Wird die Nuklearmedizin in der Schweiz diskriminiert?» sowie 25.3732 Ip. Germann «Ambulante Pauschalen innovationssichernd konzipieren – Branche involvieren» die Gelegenheit, den Aufbau der Ambulanten Pauschalen zu erläutern. Die Vergütung der Ambulanten Pauschalen richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten der tatsächlich in Schweizer Spitälern erbrachten Leistungen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Pauschalen wirtschaftlich tragbar und nachvollziehbar bleiben. Dieses Vorgehen orientiert sich am bewährten SwissDRG-System im stationären Bereich und gilt auch für die beiden Pauschalen C09.50A und C09.50B. Das neue Tarifsystem enthält dabei keine Bestimmungen, die Ärztinnen und Ärzte verpflichten, die Brustkrebsdiagnostik invasiv durchzuführen. Vielmehr sollen sie die für die Patientin geeignete und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlungsform wählen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass mit den Ambulanten Pauschalen ein lernendes System geschaffen wurde. Sie werden jährlich von den Tarifpartnern und der dafür zuständigen Tariforganisation OAAT AG überprüft und bei Bedarf angepasst. Eine erste aktualisierte Version der Ambulanten Pauschalen soll dem Bundesrat bereits bis Ende April 2026 zur Genehmigung unterbreitet werden und im Jahr 2027 in Kraft treten. Subsidiär eingreifen könnte der Bundesrat nur dann, wenn die Tarifstruktur nicht mehr sachgerecht wäre und sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen könnten. 2. Unabhängig vom Tarif sind Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gesetzlich verpflichtet, wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen zu erbringen und ihre Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 KVG). Wirtschaftliche Überlegungen zur Ertragsoptimierung der Leistungserbringer dürfen bei der Wahl der Behandlung nicht ausschlaggebend sein.
Die Krankenversicherer sind zuständig für die Kontrolle von Rechnungen von Leistungserbringern. Sie können die Vergütung von Leistungen verweigern, die über eine angemessene Behandlung hinausgehen. Bei Unsicherheiten zur Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer Behandlung können sich Patientinnen und Patienten an ihren Krankenversicherer wenden. Wenn zudem die Qualität der Behandlung nicht gewährleistet ist, besteht die Möglichkeit, dies ebenfalls dem Versicherer oder den für die Zulassung zuständigen kantonalen Behörden zu melden. Ausserdem sind die Tarifpartner verpflichtet, die Einführung der neuen ambulanten ärztlichen Tarife zu begleiten und bei unerwünschten Auswirkungen geeignete Massnahmen zu treffen. Das Bundesamt für Gesundheit steht dazu in regelmässigem Austausch mit ihnen.