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26.3320 · Motion · 2026-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR 814.620) sei dahingehend zu ergänzen, dass auch Online-Plattformen als Herstellerinnen oder Händlerinnen gelten, wenn sie Produkte auf dem Markt bereitstellen.

Änderungsvorschlag zu Art. 3 VREG:

Art. 3 lit. d (neu):
Händlerinnen und Händler: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beziehen und sie in der Schweiz gewerblich abgeben oder auf dem Schweizer Markt für Händler oder Hersteller mit Sitz im Ausland bereitstellen.

Neue Legaldefinition:

Art. 3 Abs. 1bis (neu):
Auf dem Markt bereitstellen bedeutet das Präsentieren eines Produkts gegenüber Endkunden, insbesondere durch:
– die Gestaltung des Produktauftritts,
– die Preisangabe,
– die Definition von Lieferbedingungen,
– die Auswahl oder Angabe von Zahlungsmitteln und Währung.

Begründung

Online-Plattformen vertreiben elektrische und elektronische Geräte aus dem Ausland, ohne an die Rücknahme- und Entsorgungspflichten gebunden zu sein, die für Schweizer Hersteller gelten. Dies führt zu unfairen Kostenvorteilen und Wettbewerbsverzerrungen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung werden Plattformen, die aktiv den Vertrieb solcher Geräte fördern, in die Pflicht genommen. Damit entsteht eine verursachergerechte Entsorgung, der Umweltschutz wird gestärkt und gleich lange Spiesse zwischen inländischen und ausländischen Marktteilnehmern geschaffen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) unterscheidet zwischen Betreibern elektronischer Plattformen (Art. 32asexies) und Online-Versandhandelsunternehmen (Art. 32abis bis Art. 32ater, vgl. AS 2024 648, Art. 32ater ist noch nicht in Kraft getreten). Betreiber elektronischer Plattformen ermöglichen das Inverkehrbringen von Produkten, indem sie ausländische Verkäufer mit Verbrauchern zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringen. Sie unterliegen einer Auskunfts- und Informationspflicht. Ausländische Online-Versandhandelsunternehmen sind Unternehmen, die auf einer Plattform ihre Produkte vermitteln. Sie gelten als Inverkehrbringer. Der Bund kann auf Antrag einer Branchenorganisation künftig auch ausländische Online-Versandhandelsunternehmen verpflichten, einen vorgezogenen Recyclingbeitrag zu entrichten (siehe auch die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 24.4406 Tuosto). Derzeit laufen Arbeiten zur Konkretisierung der Bestimmungen zu Online-Versandhandelsunternehmen und Online-Plattformen auf Verordnungsstufe. Beispielsweise könnten Betreiber elektronischer Plattformen künftig verpflichtet werden, mehr Informationen über die getätigten Verkäufe zur Verfügung zu stellen. Gemäss aktueller Planung sollen diese Bestimmungen Ende 2026 in die Vernehmlassung gegeben werden. Die mit der Motion geforderten Anpassungen auf Verordnungsstufe stehen im Widerspruch zum USG. Für die Umsetzung der Motion müsste deshalb das USG angepasst werden. Die parlamentarische Initiative 26.410 Rüegger «Ausländische Online-Handelsplattformen dem USG unterstellen» beabsichtigt eine derartige Anpassung des USG.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.