26.3344 · Motion · 2026-03-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen, welche den spezifischen Bedürfnissen des tertiären und quartären Wirtschaftssektors Rechnung trägt.
Dabei ist insbesondere aufzuzeigen und gesetzlich umzusetzen:
Wie das Arbeitsgesetz sektorspezifisch differenziert ausgestaltet werden kann, sodass für Wissens- und Dienstleistungsarbeit flexible und zeitgemässe Regelungen möglich werden.
eine sachgerechte gesetzliche Abbildung von Homeoffice, ortsunabhängiger Arbeit und Vertrauensarbeitszeit;
die Bündelung bisheriger parlamentarischer Arbeiten, namentlich der Pa.Iv. Konrad Graber (16.414) und des Postulats Lucrezia Meier-Schatz (12.3166), in einer kohärenten Gesetzesrevision.
Begründung
Das heutige Arbeitsgesetz folgt in seiner Logik noch weitgehend der Industriegesellschaft: Präsenzarbeit, fixe Arbeitszeiten und ein einheitliches Schutzkonzept für sehr unterschiedliche Tätigkeiten.
Die Realität der Schweizer Arbeitswelt ist heute eine andere. Wissens- und Dienstleistungsarbeit (tertiärer und quartärer Wirtschaftssektor) sind geprägt von Flexibilität bei Arbeitsort, Arbeitszeit und Organisation. Diese Diskrepanz führt zu Rechtsunsicherheiten, administrativem Aufwand und wenig Raum für sozialpartnerschaftliche, branchenspezifische Lösungen.
Zudem begünstigt das geltende System mit seiner fortbestehenden Ausrichtung auf Präsenzarbeit und fixen Arbeitszeiten eine Konzentration der Pendlerinnen und Pendler auf wenige Tagesstunden – die Stosszeiten. Die Folge sind regelmässig überlastete Verkehrsträger, hohe infrastrukturelle Spitzenbelastungen sowie volkswirtschaftliche Kosten durch Zeitverluste und Engpässe. Flexible Arbeitsmodelle können hier einen substanziellen Beitrag zur Entlastung leisten.
Ziel dieser Motion ist keine Deregulierung, sondern eine Modernisierung des Arbeitnehmerschutzes. Schutz soll dort wirken, wo er notwendig ist. Gleichzeitig soll dort mehr Flexibilität möglich werden, wo Arbeitsformen und Qualifikationen dies erlauben.
Eine sektorspezifische Revision der arbeitsrechtlichen Grundlagen stärkt Rechtssicherheit, Sozialpartnerschaft und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz – und trägt zugleich zu einer effizienteren Nutzung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur bei.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) ist öffentlich-rechtlicher Natur und hat zum Ziel, Arbeitnehmende vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit der Arbeit zusammenhängen, zu schützen. Zu diesem Zweck enthält es einerseits Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz und andererseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. Seit dem Inkrafttreten des ArG im Jahr 1966 hat sich die Realität der Arbeitswelt verändert. Dies rechtfertigt eine regelmässige Überprüfung der geltenden Regelungen mit der aktuellen Situation. Die bisherigen Diskussionen haben verdeutlicht, dass eine Einigung der Sozialpartner im Hinblick auf eine von der Sozialpartnerschaft mitgetragene Totalrevision nur schwer erreichbar ist: So zeigte zum Beispiel eine in der Eidgenössischen Arbeitskommission erfolgte Umfrage 2024, dass sehr unterschiedliche Zielvorstellungen zwischen zusätzlicher Flexibilisierung und verstärktem Gesundheitsschutz bestehen. Daraus ergab sich eine deutliche Präferenz der Sozialpartner für die mittlerweile etablierte Praxis, in der Verordnung 2 zum ArG (ArGV 2; SR 822.112) Sonderbestimmungen bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten festzulegen, die den jeweiligen besonderen Bedürfnissen der Branchen Rechnung tragen. Diese werden am runden Tisch unter Mitwirkung der jeweilig betroffenen Sozialpartner erarbeitet. In den letzten 10 Jahren fanden über 20 solche Verordnungsanpassungen statt (zuletzt für IKT-Betriebe, Treuhand, Live-In Betreuung). Mit Blick auf die laufenden Revisionsprojekte des Parlaments ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich das Arbeitsgesetz zielgerichtet auf Verordnungsebene und unter Einbezug der Sozialpartner weiterentwickeln lässt (bspw. stattgefundene Vernehmlassung zu Start-ups bzw. Jungunternehmen, Art. 32c ArGV 2).Der Auftrag für ein Revisionsprojekt würde breite konzeptuelle Vorarbeiten und eine massgebliche Mitwirkung der Sozialpartner benötigen. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag für die Umwandlung in einen Prüfauftrag zu stellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.